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feste Umrechnungssätze für die Berechnung der Abgaben
von ausländischen Wertpapieren, deren Nennbetrag auf
fremde Währung lautet, bekanntgeben ;
die Voraussetzungen der abgabefreien Kontrollstempelung
umschreiben, welche zu erfüllen sind, wenn Aktien der
im Art. 2 dieses Gesetzes bezeichneten Gesellschaften, oder
wenn Wertpapiere lediglich zum Zwecke der Erneuerung der
Titel, ohne Anderung der ursprünglichen, Rechtsverhältnisse,
im Umtausch gegen ordnungsgemäss gestempelte Titel ausgegeben
 werden;
die Bedingungen feststellen, unter welchen bei Ausgabe
von Interimsscheinen die Stempelung bis zur Ausgabe definitiver
 Titel ausgesetzt werden kann;
bestimmen, welche Versicherungszweige hinsichtlich der
Stempelpflicht ihrer Prämienquittungen dem Art. 16, lit. a,
und welche dem Art. 16, lit. b, unterstehen;
die Aufstellungen vorschreiben, zu deren Führung die Versicherungsunternehmungen
 und -anstalten verpflichtet sind,
und die Auszüge aus diesen Aufstellungen, die von den
gleichen Unternehmungen und Anstalten bei Abführung der
erhobenen Abgaben an die Bundeskasse als Belege einzureichen
 sind;
das Verfahren festsetzen, nach welchem die Stempelabgabe
von Frachtdokumenten bei den Transportunternehmungen
erhoben wird, und die Lebensmittelsendungen bezeichnen, bei
deren Verfrachtung keine Stempelabgaben zu erheben sind;
Art und Form der Stempel bestimmen und im Einvernehmen
mit den Kantonsregierungen die Stellen bezeichnen, an
welchen Stempelmaschinen aufgestellt werden sollen, wobei
er verpflichtet ist, in jedem Kanton mindestens eine Stempel:
stelle und, falls im Kanton mehrere Handelsregisterämter
vorhanden sind, auf Verlangen der Kantonsregierung am
Sitze jedes dieser Ämter je eine solche Stelle einzurichten;
eine Instruktion für die Stempelstellen erlassen, deren Entschädigung,
 sofern solche bezogen werden, festsetzen und
deren Rechnungswesen und Kontrolle regeln;
die Bedingungen festsetzen, unter welchen an Stelle der Prägeoder
 Flachstempel auch Stempeldrucke oder Stempelmarken
verwendet werden dürfen, die Anfertigung der Druckklischees
und der Marken veranlassen, im Einvernehmen mit den Kantonsregierungen
 die Markenverkaufsstellen bezeichnen und
nötigenfalls die Verkaufsprovision dieser Stellen bestimmen;

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