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entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung
im Schweizerischen Finanzdepartement ein Stempelsteuerbureau
 errichten.

Art. 34. War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gründung
 oder die Kapitalerhöhung einer inländischen Gesellschaft
oder Genossenschaft im Handelsregister bereits eingetragen, und
erfolgt die Ausgabe von Aktien oder Stammkapitalanteilen innerhalb
 einer Frist von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes, so hat die Gesellschaft oder Genossenschaft Anspruch
auf abgabefreie Kontrollstempelung ihrer Aktien oder Stammanteile,
Derselbe Anspruch steht den Ausgebern inländischer Obligationen
zu, die innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Inkrafttreten
 dieses Gesetzes zur Ausgabe gelangen, sofern die Zeichnung
 dieser Obligationen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
bereits stattgefunden hat,
Die abgabenfreie Kontrollstempelung erfolgt gegen Zahlung
einer Registrierungsgebühr, welche bei Titeln im Nennbetrage
unter Fr. 500 mit 25 Rappen und bei Titeln mit höherem Nennbetrage
 oder ohne Angabe eines Nennbetrages mit 50 Rappen
für jeden Titel erhoben wird.

Art. 35. Eigentümer ausländischer Wertpapiere, die sich
beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits im inländischen Verkehre
befinden, haben Anspruch auf abgabenfreie Kontrollstempelung
der Titel. Der Anspruch ist innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geltend zu machen.
Die Stempelung erfolgt gegen Zahlung der im Art. 34, Abs, 2
vorgesehenen Registrierungsgebühren,
Wird der Anspruch auf abgabenfreie Kontrollstempelung
innerhalb .der Anspruchsfrist nicht geltend gemacht, so ist die
im Art. 9 dieses Gesetzes vorgesehene Abgabe, bevor die Wertpapiere
 zum Gegenstande eines inländischen Verkehrsaktes werden,
in voller Höhe zu entriehten.

Art. 36. Genügt während der auf das Inkrafttreten dieses
Gesetzes nächstfolgenden zehn Jahre der nach Art. 29 des
Gesetzes berechnete Anteil eines Kantons nicht, um die Differenz
zwischen ‘dem Ertrage der kantonalen Stempel- und Registrierungsabgaben
 im Rechnungsjahre und dem Ertrage derselben
Abgaben im Durchschnitte der Jahre 1911 bis 1915 zu decken,
so wird dem Kanton der Fehlbetrag über seinen Kantonsanteil
hinaus ersetzt.