Die für diese Ersatzleistungen benötigten Beträge sind von
der Summe in Abzug zu bringen, welche den übrigen Kantonen
zufallen würde, und nur der alsdann verbleibende Rest ist nach
Massgabe des Art. 25 dieses Gesetzes zu verteilen,
Durch jede Änderung der kantonalen Stempel- und Registrierungsgesetzgebung
 innerhalb einer Frist von drei Jahren nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirkt der Kanton den Anspruch
 auf KErsatzleistung. Wird die kantonale Stempel- und
Registrierungsgesetzgebung nach Ablauf dieser dreijährigen Frist
zeändert, so tritt an Stelle der Verpflichtung zu Ersatzleistungen
nach Art. 36, Abs. 1 die Verpflichtung, bis zum Ablauf der
zehnjährigen Garantieperiode als Kantonsanteil mindestens die
Summe auszuzahlen, die vom Kanton im Durchschnitte der auf
das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden drei Jahre als Kantonsanteil
 und Ersatzleistung zusammen bezogen wurde.

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