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        <title>Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Einfügung eines Art. 41 bis und eines Art. 42, lit. g, in die Bundesverfassung (Erhebung von Stempelabgaben) :(vom 11. Dez. 1916)</title>
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Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Einfügung
 eines Art. 41°” und eines Art. 42, lit. g, in die
Bundesverfassung (Erhebung von Stempelabgaben).

Botschaft N

(Vom 11. Dezember 1916.)

Diese Botschaft behandelt nur die Frage der Einführung von
Stempelabgaben zugunsten des Bundes; eine zweite, demnächst
folgende Botschaft soll sich mit der. ausserordentlich wichtigen
Frage der Tabakbesteuerung befassen; eine dritte Botschaft, die,
wie wir in Aussicht nehmen, im Laufe der nächsten drei Monate
erscheinen wird, wird die Besteuerung der gebrannten Wasser
zum Gegenstande haben.
In der Spezialbotschaft betreffend die Tabakbesteuerung werden
 wir auch über unsere allgemeine Finanzsituation Aufschluss
erteilen, dieselbe näher erörtern und gleichzeitig zu den grundlegenden
 Fragen der nun‘ dringend gewordenen Finanzreform,
soweit dieselben als abgeklärt erscheinen, Stellung nehmen. Es
genügt hier zu erwähnen, dass *die Einführung von Stempelabgaben
 als die Realisierung eines Teils unseres Finanzprogrammes
aufzufassen ist, und dass dieselbe nicht losgelöst von den andern,
zum Teil bereits beschlossenen (Kriegssteuer, Kriegsgewinnsteuer,
Ausfuhrgebühren, Erhöhung der Alkoholzölle, Erhöhung der Postund
 Telephongebühren ete.), zum Teil später zu beschliessenden
Finanzmassnahmen- behandelt werden kann.
Die Aufgabe, für eine gewaltige Bedarfssteigerung, wie sie
in’ auch nur annäherndem Umfange in der bisherigen Finanzgeschichte
 des Bundes nie eingetreten ist, die Mittel so zweckmässig
 als möglich zu beschaffen, schliesst in sich die weitere
Aufgabe ein. die Beschaffung auf eine Mehrzahl von Steuern zu

1916 — 467

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        verteilen. Diese Verteilung ist teils mit Hinblie: :.” die Ergänzungsbedürftigkeit
 jeder Steuer um ihrer I .C: uam geboten,
 teils um der Erleichterung des Steuerdr‘: +... ww. oh
die Mannigfaltigkeit der Besteuerungsformen,
Wir schlagen Ihnen im nachstehenden vor, in 4) 1 u400e
z3ystem des Bundes eine neue Steuernkategorie, die *
teuern, einzufügen, geren Reinertrag für den Bund, nach ©...
kr Ausrichtung ” eines Ertragsanteils an die Kantone, wir {5
nächste mit annähernd 11!/2 Mill. Fr. jährlich veranschlagen.

Verkehrssteuern (deren Erhebung meist in Stempelform erfolgt
 und die der tägliche Sprachgebrauch deshalb als Stempelsteuern
 bezeichnet) sind Abgaben, welche von einzelnen, den
Übergang von Kapitalien oder von Rechten vermittelnden Verkehrsakten
 erhoben werden. Eine Kapital- oder Rechtsübertragung
ist nicht denkbar, ohne dass mindestens bei einer der beteiligten
Parteien ein Mehrwert gewonnen, ein Gewinn erzielt würde ;
meist wird dieser Gewinn bei beiden Beteiligten eintreten, Dieser
Jurch Verkehrsakte vermittelte Mehrwerterwerb ist die Steuerquelle
 der Verkehrssteuer. Seitens der gesunden finanzpolitischen
Praxis haben sich die Verkehrssteuern stets einer starken Beliebtheit
 erfreut; die finanzwissenschaftliche Theorie hat sie einst
perhorresziert, nicht so sehr aus prinzipiellen Erwägungen als aus
einer natürlichen Reaktion gegen die hypertrophische Entfaltung
der Verkehrsbesteuerung im Polizeistaate. Aber auch die Theorie
hat in den letzten Jahrzehnten ihr Urteil revidiert, mit wachsen-Jer
 Verkehrsintensität trat auch sie immer entschiedener zugunsten
der Verkehrssteuern ein, welchen sie innerhalb des Steuersystems
die Aufgabe zuweist, den Verkehr als "Uriebkraft bei der Einkommensbildung
 seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechend
 zu Leistungen an den Staat heranzuziehen.
Wo immer in einem Bundesstaate der Bund (das Reich, die
Union) sein Finanzsystem neben demjenigen der HEinzelstaaten
auszubilden hatte, überall stehen im Zentrum seines Finanzsystems
Verbrauchs- und Verkehrssteuern. Es sind die zur Bundesstaatsbildung
 treibenden Kräfte selbst, die finanziell in der zentralen
Stellung dieser Einnahmen zum Ausdruck kommen, Die bundesstaatliche
 Vereinigung erfolgt, weil der einzelne Staat zu seiner
politischen Selbstbehauptung und zu seiner Behauptung als selbständiges
 Wirtschafts- und Verkehrsgebiet zu klein oder zu schwach
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bevölkert ist. In der Landesverteidigung, in der Förderung der
Wirtschaftsentfaltung und in der Pflege des wirtschaftlichen Verkehrs
 bestehen die ursprünglichen Aufgaben des Bundesstaates.
Der Bundesbedarf wird ursprünglich in erster Linie durch die
Landesverteidigung verursacht, und zur Deckung dieses Bedarfes
werden dem Bundesstaate wieder in erster Linie die Einnahmen
zugewiesen, die aus seiner eigenen Tätigkeit erwachsen: die
Überschüsse der vom Bundesstaate organisierten Verkehrsanstalten,
die Zölle, welche erst der Bundesstaat wirtschaftlich fruchtbar
und finanziell ertragreich zu gestalten vermag, die inländischen
Verbrauchsabgaben und die Verkehrssteuern, die beide erst innerhalb
 des grössern, durch den Bundesstaat geschaffenen einheitlichen
 Verkehrsgebietes in rationeller Weise erhoben werden
können.

Von diesem gemeinsamen Grundzuge des Finanzsystems aller
Bundesstaaten, des Deutschen Reiches, wie der Vereinigten Staaten
von Nordamerika, wie der südamerikanischen Unionen, weicht der
schweizerische Bundeshaushalt insofern ab, als er vornehmlich
auf Verbrauchssteuern, in erster Linie auf Zöllen, beruht, wogegen
die Ausbildung der Verkehrsabgaben völlig unterblieben ist. Hinsichtlich
 der vom Bunde organisierten Verkehrsanstalten bestimmt
die Bundesverfassung, dass ihre Tarife nach „möglichst billigen“
Grundsätzen bemessen werden sollen, und in der Tarifpraxis ist
die „Billigkeit“. gelegentlich sogar über das vernünftigerweise
„Mögliche“ hinausgegangen; Verkehrssteuern kennt die Bundesverfassung
 überhaupt nicht, und in den Staatsrechnungen des
Bundes würde man sie vergebens suchen.

Die Zurückhaltung, welche der Bund sich auf dem Gebiete
der Verkehrsbesteuerung auferlegt hat, wäre erklärlich, hätten
die Kantone ihre Verkehrssteuern ergiebig ausgestaltet. Faktisch
ist aber diese Ausgestaltung, wie die nachstehende Übersicht
evident zeigt, ausgeblieben. In dieser Übersicht der Verkehrssteuernerträge
 sind die Erbschaftssteuern, die in einzelnen Steuersystemen
 den Verkehrssteuern zugezählt werden, nicht mitberücksichtigt
 ; die Reihenfolge der Staaten in der Übersicht bestimmt
sich nach dem Ertrag der Verkehrssteuern pro Kopf der Bevölkerung.


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"
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        Staaten

Frankreich (1911) .
Belgien (1912) . .
Deutsches Reich (1911/42) . .
Deutsche Bundesstaaten (1912) .
[talien (1911/12) . 0.0...
Grossbritannien und Irland (1911
bis 1912) . .
Niederlande (1911)
Schweden (1911)
Österreich (1911)
Russland (1911) .
Ungarn (1911)
Schweiz (19107

Ertrag der Verkehrssteuern
pro Kopf der
Gesamtbetrag Bevölkerung
Fr.
20. 30
7.50
6. 70
6. 50

305,82 Mill. Fr.
56,71 Mill. Fr.
253,97 Mill. M. |
88 Mill. M. /
224 4 Mill. L.

9,56 Mill. Pf. St.
14,08 Mill. FL.
17,76 Mill. K.
93,68 Mill. K.
167,63 Mill. R.
53,80 Mill. K.
9.7 Mill Fr.

5.20
4. 50
4. 40
3, 40
2.80
2.70
92 60

Die Übersicht ist unter mehr als bloss einem Gesichtspunkte
lehrreich. Sie zeigt zunächst, dass die Erträgnisse der Verkehrssteuern
 mit der Intensität des wirtschaftlichen Verkehrs wachsen,
denn es sind die Länder des höchstentfalteten Wirtschaftsverkehrs,
welche die höchsten Erträgnisse aufweisen; damit zeigt sie aber
zum zweiten, dass eine rationelle Verkehrsbesteuerung keine Besinträchtigung
 des Wirtschaftsverkehrs bedeutet, dies beweist
namentlich die ungeachtet recht ergicbiger Verkehrssteuern starke
Verkehrsexpansion des deutschen und des belgischen Wirtschaftslebens,
 während die für Frankreich und Italien ausgewiesenen
Quoten zeigen, dass der Wirtschaftsverkehr sich unter günstigen
Voraussetzungen sogar mit einer recht einseitig nach fiskalischen
Gesichtspunkten orientierten Verkehrsbestenerung abzufinden vermag;
 zum dritten zeigt sie, wie wenig begründet der häufig
wiederholte Einwand ist, ergiebige Verkehrssteuern setzten ein
antsprechend grosses Verkehrsgebiet voraus, denn Belgien steht,
ungeachtet der Kleinheit seines Wirtschaftsgebietes und seiner, jede
Beeinträchtigung des Verkehrs konsequent meidenden Finanzpolitik
mit Fr. 7. 50 pro Kopf der Bevölkerung an zweiter Stelle der
Staatenreihe; viertens zeigt endlich die Übersicht, dass die Erjrägnisse
 der schweizerischen Verkehrssteuern sich auf einem
unvernünftig tiefen Niveau bewegen, denn es ist kein vernünftiger
 Grund einzusehen, weshalb der Wirtschaftsverkehr eines
Landes von höchster Verkehrsintensität an die Deckung des
Staatsbedarfes weniger beitragen sollte als in Ländern von der
wirtschaftlichen Struktur Russlands oder Ungarns.
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        iu.
Die Gründe für die fiskalische Unergiebigkeit der schweizecischen
 Verkehrssteuern sind im wesentlichen darin zu suchen,
dass eine Steuernkategorie, die ihrer Natur nach für den Bund
prädestiniert ist, den Kantonen belassen wurde.
Vor dem Jahre 1798 waren in der Schweiz, von der mancherorts
 recht schweren Belastung des Immobiliarverkehrs abgesehen,
sigentliche Verkehrssteuern (die nicht zu verwechseln sind mit
Verkehrsgebühren an Strassen, Brücken ete.) unbekannt, und nur
in Genf wurde (1714) nach holländischem Vorbild der Stempel
als Form der Erhebung von Steuern und Gebühren eingeführt.
Erst die helvetische Gesetzgebung hat den Stempel im ganzen
Gebiete der einen und unteilbaren Republik eingebürgert.
Als Vorbild diente der Helvetik das französische Gesetz vom
13. Februar 1798, das in der Folgezeit mehrfach geändert wurde,
in seiner prinzipiellen Konzeption aber heute noch unverändert
gilt. Aus den Verwaltungsgebühren des ancien regime wurden
in Frankreich die taxes entwickelt, aus den alten Gerichtsgebühren
die droits d’enregistrement und die droits du timbre. ‚Jeder schriftliche
 Verkehrsvertrag muss in die öffentlichen Bücher eingetragen
werden und entrichtet anlässlich dieser Eintragung eine Abgabe,
lie sich aus einer Eintragungsgebühr, droit fixe, und einer nach
dem Werte des eingetragenen Verkehrsobjektes bemessenen eigentlichen
 Verkehrssteuer, droit proportionnel, zusammensetzt. Daaeben
 sind alle Papiere, die. als bürgerliche oder gerichtliche
Urkunden zu dienen bestimmt sind, und alle Schriftstücke, welche
vor Gericht vorgelegt oder‘ daselbst als Beweisstücke benützt
werden können, der Stempelpflicht unterworfen, selbst wenn sie
dem enregistrement nicht unterliegen sollten. Der Stempel wird
erhoben: 1. als Dimensionsstempel, dessen Betrag sich nach dem
Umfang und der Grösse der Urkunden richtet, 2. als Spezialstempel
mit einem Tarif von festen Stempelsätzen für gewisse Schriftstücke
(z. B. Quittungen), 3. als Proportionalstempel nach dem Werte
des in der Urkunde erscheinenden Objektes.
In engster Anlehnung an diese in ihrer geschlossenen Systematik
 bis heute anderswo kaum erreichte Leistung der französischen
Gesetzgebung hat die Helvetik ihr System der Stempelsteuern
aufgebaut (Gesetze vom 17. Oktober 1798, 15. Dezember 1500
und 5. Januar 1801, nebst Vollziehungsverordnung vom 10, Februar
1801). Alle Akten, welcher Art immer sie sein mögen, die vor
Gericht oder vor den bürgerlichen oder militärischen Gewalten
xültig sein sollen. müssen grundsätzlich gestempelt werden. Die
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        Stempelabgabe wird in der überwiegenden Mehrheit aller Fälle
als Dimensionsstempel erhoben (1 sol bis zu 3 deniers für den
Bogen, je nach seiner Höhe und Breite); in einzelnen Fällen tritt
an Stelle des Dimensionsstempels ein Fixstempel (so z. B. 1 Rappen
von jedem Zeitungsblatt, 3 Rappen von jedem Anschlag, 15 Rappen
von jedem Kartenspiel); die eigentlichen Verkehrsurkunden entzichten
 die Abgabe als Proportionalstempel (so z. B. Schuldversehreibungen
 1 °%o der Schuldsumme, Wechsel 4 sols für je
Fr. 1000 der Wechselsumme und je 3 Monate der Lauffrist).
Bestimmte Urkunden unterliegen überdies der Registrierungspflicht,
so z. B. Verträge über Grundstückverkäufe, die eine Registrierungsabgabe
 von 2 %, des Kaufpreises zu entrichten haben.
Der Ertrag der helvetischen Verkehrsabgaben blieb weit
hinter den Erwartungen zurück. In seiner Botschaft au den
Grossen Rat vom 31. Juli 1798 hat das Direktorium diesen Ertrag
mit 2,6 Millionen Franken veranschlagt, und noch im Budget des
Vollziehungsrates für das Jahr 1800/1801 figuriert der Ertrag der
Stempel- und Registrierungsabgaben mit 1,8 Millionen Franken.
Faktisch weist aber die Staatsrechnung desjenigen Jahres, in
welchem die Abgaben den ‘höchsten Ertrag ergeben haben, 1801,
diesen nur mit Fr. 769,526. 12 aus. Die Gründe des Misserfolges
sind dieselben, welche auch alle übrigen Finanzgesetze der Helvetik,
 ja ihre gesamte Gesetzgebungstätigkeit zur Unfruchtbarkeit
verurteilt haben: der geschlossene Widerstand breitester Bevölkerungskreise
 gegen die rasch einander ablösenden provisorischen
Regierungen, von welchen keine genügend Kraft nach innen und
Autorität nach aussen hatte, um den gesetzlich proklamierten Staatswillen
 durch die Verwaltung zur Geltung bringen zu können.
Die durch die Mediation wiederhergestellte Tagsatzung hat
am 9. August 1803 grundsätzlich beschlossen, es sollen die Ver-‚ügungen
 über das Stempelwesen inskünftig den Kantonen vordehalten
 bleiben, und weder der Bundesvertrag von 1815 noch
die Bundesverfassungen von 1848 und 1874 haben an diesem
Grundsatze gerüttelt. In der Mehrzahl der Kantone wurde auf
Grund des Tagsatzungsabschiedes vom 9. August 1803 die helvetische
 Stempelgesetzgebung, meist mit nur geringen Änderungen
der Sätze, zugunsten des kantonalen Fiskus beibehalten; in einzelnen
 Kantonen glaubte man, auf den Fortbezug der Stempelabgaben
 zunächst verzichten zu sollen, sah sich aber sehr bald (in
Basel schon 1818) genötigt, sie wieder einzuführen; in anderen
Kantonen wieder wurde der zunächst fortbezogene Stempel später
aufgehoben: im ganzen sind es zurzeit 14 Kantone, welche Stempel-
        <pb n="7" />
        abgaben beziehen. Bei allen Modifikationen im einzelnen lebt
das Prinzip und das System der helvetischen Stempelabgaben in
den kantonalen Stempelgesetzen fort, und einzelne dieser Gesetze
enthalten heute noch fast wörtlich ganze Artikel der helivetischen
Gesetzgebung.
Der ältern Struktur des Wirtschaftslebens entsprechend, haben
sich die Verkehrssteuern am Verkehr mit Immobilien herausgebildet,
 und solange der Verkehr zu einem guten Teile Immobiliarverkehr
 war, konnten auch die Kantone ihre Verkehrsabgaben
ohne wesentliche Schwierigkeiten erheben. Entsprechend der von
Jahrzehnt zu Jahrzehnt fortschreitenden Mobilisierung des Volksvermögens
 hätte das Prinzip der Verkehrsbesteuerung in rationeller
Weise auf den Verkehr mit Mobiliarwerten übertragen werden müssen.
In sämtlichen europäischen und auch in den wirtschaftlich genügend
 entfalteten aussereuropäischen Wirtschaftsgebieten wurde
diese Übertragung vollzogen; in der Schweiz ist sie unterblieben.
Denn die Kantone sind keine geschlossenen Verkehrsgebiete, der
Verkehr kann mit grösster Leichtigkeit über die Kantonsgrenzen
hinausgreifen, der Wunsch nach einer ergiebigern Gestaltung
der Verkehrssteuern vom Mobiliarverkehre war wohl überall vorhanden,
 aber kein Kanton konnte diesen Wunsch ohne Gefahr
ainer Schwächung seines eigenen Wirtschafts- und Verkehrslebens
verwirklichen, und angesichts dieser Gefahr haben sich die meisten
Kantone, soweit sie es überhaupt versucht haben, den Mobiliarverkehr
 zur Steuerleistung heranzuziehen, mit Steuersätzen beznügt,
 die häufig nur !/10, manchmal auch weniger als */i0 der
analogen ausländischen Steuersätze ausmachen, und nach deren
Erhebung freilich um so stärker das Bewusstsein zurückbleibt, dass
die wirkliche Steuerfähigkeit auf diesem Gebiete erst noch zu
Faesen ist.

Die Leistungsfähigkeit der kantonalen Verkehrsbesteuerung
auf dem Gebiete des Mobiliarverkehrs zeigt sich besonders deutlich
 durch Vergleich mit dem Auslande. Beispielsweise sei mitgeteilt,
 dass die Errichtung einer Aktiengesellschaft mit 25 Millionen
Franken Aktienkapital (bzw. im Auslande mit 20 Millionen Mark
oder 1 Million Pf. St.), im Kanton Basel-Stadt, dessen Steuersätze
nächst denjenigen von Genf die höchsten in der Schweiz sind,
mit einer Verkehrssteuerleistung in der Höhe von 1 %o des
Aktienkapitals verbunden ist. Dagegen beläuft sich diese Leistung
in England auf . . . 1,75 %
„ Frankreich auf . 2,05 %o
‘m Deutschen Reiche auf 41.50 9/0.
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        Werden gleichzeitig mit dem Aktienkapital in der vorstehend bezeichneten
 Höhe Obligationen ausgegeben im Betrage von 15 Millionen
 Franken (bzw. 12 Millionen Mark oder 600,000 Pf. St.),
30 steigt bzw. sinkt die Verkehrssteuerleistung (auf das gesamte
Kapital von 40 Millionen Franken berechnet)
in Basel-Stadt auf . 2. 2. 0.0...
„ England auf . . 0.0.0.0...
„ Frankreich auf . . 2.0.0...
m Deutschen Reiche auf
Die Wirkungen dieses Sachverhaltes kommen zunächst zum Ausiruck
 in einer ungleichmässig starken Steuerbelastung des Immobiliarund
 des Mobiliarverkehres, die durch Unterschiede in der Steuerleis-‚ungsfähigkeit
 der beiden gewiss nicht genügend begründet werden
kann. Beispielsweise sind beim Verkaufe eines Hauses im Werte
von Fr, 100,000 im Kanton Basel-Stadt Fr. 2000 und im Kanton
Genf Fr. 4000 an Verkehrssteuern zu entrichten, dagegen beim
Verkaufe von Aktien oder Obligationen im gleichen Betrage im
Kanton Basel-Stadt Fr, 5 und im Kanton Genf Fr. 7. 75. Soll im
Kanton Basel-Stadt ein Kredit von Fr. 100,000 durch Grundpfand
zesichert werden, so erhebt der Fiskus von der Schuldverschreibung
 eine Stempelabgabe von Fr. 60 und bei der Eintragung des
Grundpfandes im Grundbuch abermals eine Gebühr von Fr. 50,
zusammen demnach Fr. 110; wird dagegen ein Kredit im gleichen
Zetrage von Fr. 100,000 durch Verpfändung von Wertschriften
zesichert, so sind weder Stempelabgaben noch Gebühren zu ent-„echten.


Überdies kommen die Wirkungen natürlich in der {iskalischen
Unergiebigkeit der kantonalen Verkehrssteuern zum Ausdruck,
Der auf S. 2 mit 9,s7 Millionen Franken ausgewiesene Gesamtertrag
 dieser Stenern setzt sich (1910) folgendermassen zusammen :
Handänderungssteuer . Fr. 6,425,286
Stempelabgaben „ 3,084,104
Plakatsteuer ” 7,265
Börsensteuer N 361.406

'Potal Fr. 9.878.064

Es entfallen somit nicht weniger als 65 %o des Gesamterirages
 auf die Handänderungssteuer, während der Ertrag der
Stempelabgaben von rund 3 Millionen Franken (im Durchschnitt
der Jahre 1910 bis 1913 waren es rund 3,2 Millionen Franken,
was einer Quote von knapp 85 Rappen pro Kopf der Bevölke-
        <pb n="9" />
        rung entspräche) nicht anders denn als ein geradezu klägliches
Ergebnis bezeichnet werden kann. Hierbei ist noch zu berücksichtigen,
 dass vom gesamten Ertrage der Stempelabgaben mehr
als !/4 allein auf den Kanton Bern entfällt, und mehr als */z auf
die 6 Kantone: Bern, Genf, Waadt, St. Gallen, Basel-Stadt und
Wallis.

Die Tabelle auf der folgenden Seite zeigt eine detaillierte
Übersicht des Ertrages der kantonalen Stempelabgaben.

HL.

Die Erkenntnis, dass eine modernen finanzpolitischen Prinzipien
 entsprechende Ausgestaltung der Verkehrssteuern nur auf
jem Wege der Bundesgesetzgebung möglich wäre, reicht bereits
Jahrzehnte zurück. In seinem im Jahre 1890 erschienenen ausyezeichneten
 Werke „Die Steuern der Schweiz“ schliesst Georg
von Schanz den Abschnitt über die Verkehrssteuern mit den
Worten: „Die kantonale Regelung der Verkehrsabgaben wirkt
„vielfach störend und beengend. Die Herausnahme eines Teiles
„der Verkehrsabgaben und bundesgesetzliche Ordnung derselben
„stösst auf Schwierigkeiten, weil der Bund die Komvetenz hier-„zu
 nicht besitzt.“

Der von Schanz so nur leise angedeutete Gedanke einer
bundesgesetzlichen Vereinheitlichung dieses Steuergebietes wurde
vier Jahre später von der Zürcher Kaufmännischen Gesellschuft
rezipiert, Am 17. November 1893 hat der Regierungsrat des Kantons
Zürich dem Kantonsrate den Entwurf eines Gesetzes betreffend
die Stempelabgabe unterbreitet, worauf die Kaufmännische Gesellschaft,
 nach Durchführung einer Enquete bei über 500 im Kanton
Zürich domizilierten Firmen, im Mai 1894 in einer Eingabe an
jen Kantonsrat Stellung zum Entwurfe genommen hat. In dieser
Eingabe macht die Kaufmännische Gesellschaft die richtige prinzipielle
 Unterscheidung zwischen Stempelabgaben, die den Charakter
von Gebühren des Verwaltungs- und des Justizdienstes haben,
und Stempelabgaben,, die sich als Verkehrssteuern qualifizieren.
Hinsichtlich der Stempelgebühren sieht sie sich nicht veranlasst,
zegen die vorgeschlagene Erweiterung der Stempelpflicht Einwendungen
 zu erheben; anders hinsichtlich der durch Stempelung
zu entrichtenden Verkehrssteuern. Sie weist auf die Gefahren
kantonaler Verkehrssteuern hin (Doppelbesteuerung und leichte
Gesetzesumgehung) und vertritt die Auffassung, dass diese Gefahren
nur vermieden werden könnten. wenn die Verkehrssteuern durch
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        Einnahmen der Kantone aus Stempelabgaben 1910—1914.

Kanton

Aargau . .
Basel-Stadt .
Bern. . .
Freiburg .
Genf. .
Luzern .
St. Gallen
Schwyz .
Tessin .
Thurgau
Waadt
Wallis.
Zug . u
Zürich . .
Total

1910 *)

42,235. 25
302,748. 85
784,611. 70
148,339. 70
416,467, 25
137,648. 82
272305. 40
11,708. 13
169,802. 69
34,142. 76
115,666. 95
238,165. 60
24,298. 36
85,962, 05
3.084.103. 51

Yr.

1911

Wr

41,880. 65
338,875. 20
834,966. 90
151,471. 50
440,985. 75
143.175. 91
295,206. —
5,266. 30
168,581. 53
34,919. 89
475,082. 80
244,989, 45
8,806. 89
86,406. 20
3.970.614. 97

19192

Hr

40,003. 80
289,722. 55
901,600. 25
156,513. 95
469,182. 95
154,680. 60
304,986. 95
6,993. 80
168,557. 52
42,664. 01
496,622, 20
253,359. 98
13,592, 70
98.2924. 16

3.396.705. 36

19123

Wr

47,702. 85
243,268, 55
997,459. 70
150,719, 04
491,536. 35
155,716. 19
277,199. 05
8,351. 75
178,199. 28
34,593. 25
474,293. 65
265,789. 86
15.025; 88
100.123. —
| 3.439.978. 40

1914

Hs

35,790. 35
188,171. 45
739,355. 30
134,846. 51
471,974. 85
122,777. 93
240,893. 75
9,339. —
152,654, 40
34,445. 41
406,897. 20
213,157. 81
9,278. 10
79,404. 15
2.838.986. 21

Im Durchschnitt
1910—1913

er.
41,522. 58
272,557. 32
851,588. 77
148,378. 14
458,029. 43
142,799. 89
278,118. 23
8,331. 80
167,559. 08
36,153. 06
453,712. 56
243,092. 54
14,200. 39
90.023. 90

ı 3.206.077. 69

*) Die Zahlen dieser Tabelle für 1910 entsprechen den Angaben im Werke von Steiger, „Der Finanzhaushalt
der Schweiz“, Il. Band, S. XLVIL, bis auf die Angabe für den Kanton Bern, die bei Steiger mit Fr. 791,001 angegeben
worden ist. Die Differenz erklärt sich aus dem Umstande, dass bei Steiger für den Kanton Bern mit den Stempelabgaben
auch Steuerbussen und verschiedene andere kleine Einnahmepnosten vereinigt wurden.
        <pb n="11" />
        11

den Bund einheitlich für die ganze Schweiz gestaltet würden.
Aus der Fülle der durch die erwähnte Enquete veranlassten Äusserungen
 zürcherischen Firmen mag eine nachstehend wiedergegeben
werden: „Da die Stempelabgabe in vielen Staaten eingeführt
„worden ist, so dürfte sich auch der hiesige Handel an diese
„Abgabe gewöhnen, falls dieselbe auf möglichst breiter Basis
„bei tunlichst niederen Ansätzen bleibt. Aber es ist sehr be-„dauerlich,
 wenn solche Abgaben auf kantonalem Boden einge-„führt
 werden, denn der Handel überschreitet heute fast immer
„die kantonalen Grenzen und hat sich ausserhalb derselben mit
„anderen Verhältnissen abzufinden. Wenn wir für die ganze Schweiz
„ein und dasselbe Gesetz hätten, dessen Ertrag den Kantonen
„teilweise zukommen würde, so könnte man nicht viel dagegen
„einwenden“, Die Kaufmännische Gesellschaft selbst gelangt zum
Schlusse : „Unser Antrag geht somit dahin: es seien durch kan-„tonales
 Gesetz zu regeln die Stempelabgaben auf Amtssachen
„und auf Spielkarten, für die Verkehrssteuern sei dagegen ein
„eidgenössisches Gesetz anzustreben, in dem Sinne, dass die Er-„träge
 den Kantonen überlassen werden.“
Dieser Anregung. der Kaufmännischen Gesellschaft von Zürich
folgten nach einem weitern Jahrzehnt ähnliche Stimmen aus dem
Kreise der kantonalen Finanzdirektionen.
Der Staatsrat des Kantons Neuenburg, in seinem Motivenberichte
 zu einem Gesetzesentwurfe betreffend die Einführung von
Stempelabgaben, vom 29. November 1903, machte zugunsten seines
Entwurfes u. a. auch geltend: „Nous ne mentionnerons ici que
„Pour memoire l’argument ... tire de la situation d’inferiorite
„qui nous serait certainement faite, si nous ne poss@dions pas
„l’impöt du timbre au moment ol la Confederation s’appropriera
„le droit de legislation sur cette matiere.“ Diese Voraussicht einer
bundesrechtlichen Vereinheitlichung des Stempelwesens hat der
Staatsrat des Kantons Neuenburg bereits in einem Berichte an den
Grossen Rat vom 15. November 1880 bekundet; damals führte
ar aus: „Bientöt toute la legislation commerciale, celle des pour-„Suites
 pour dettes et la faillite, tout ce qui regarde la capacite
„eivile, ete, ete., sera dans 1a competence de la Confederation, qui
„a seule dorenavant, &amp;amp; teneur de la Constitution federale de 1874,
„le droit de lögiferer en ces matieres, Est-il illogique, deraison-„nable
 de penser que lorsque la Confederation sera en possession
„de ces competences nouvelles, elle ne trouvera pas que par voie
„de compensation il est 6quitable qu’elle prenne &amp;amp; elle les ressour-„ces
 dont les objets de ces competances nouvelles pourront en-
        <pb n="12" />
        A

„richir le tresor? qu’ayant le droit commercial (et bien certaine-„ment
 avant qu'il soit longtemps tout le droit civil), elle ne
„voudra pas s’approprier le timbre sur les effets de commerce
„d’abord, le timbre sur les papiers des autres contrats ensuite ?“
Präzisere Gestalt gewann der Gedanke in einer Denkschrift
des Luzerner Finanzdirektors J. Schmid über „Das Stempelwesen
in der Schweiz“. Die Denkschrift (die durch einen Beschluss der
am 26. November 1904 in Neuenburg versammelten kantonalen
Finanzdirektoren angeregt und der Versammlung der kantonalen
Finanzdirektoren in Bex am 25, August 1906 unterbreitet wurde)
yeht von den Erfahrungen aus, welche einige Kantore mit dem
Versuche einer strafferen Anspannung ihrer Stempelgesetzgebung
haben machen müssen: der Versuch hatte keine Einnahmenvermehrung,
 wohl aber die Abdrängung gewisser Verkehrsvorgänge,
namentlich des Effekten- und des Wechselverkehrs, auf das Gebiet
anderer Kantone zur Folge. Die kantonale Verkehrskonkurrenz
mahnt zur Vorsicht. „Der Bund hätte in dieser Hinsicht, wenn
„er allgemein verbindliche Vorschriften aufstellen wollte, weniger
„zu fürchten) weil alle uns umgebenden Staaten hohe und weit-„greifende
 Stempelsätze besitzen.“ Der Verfasser’ der Denkschrift
verkennt nicht die Schwierigkeiten, die sich einer bundesgesetzlichen
 Regelung entgegenstellen ; aber „man hat der eidgenössischen
„Gesetzgebung schon gerufen, Materien betreffend, die nicht wich-„tiger
 sind als das Stempelwesen es ist“. Er glaubt nicht, dass
ier Bund initiativ in der Frage vorgehen würde, denn „der Bund
„hätte heute kein direktes, höchstens ein indirektes Interesse, in
„der vorwürfigen Materie gesetzgeberisch vorzugehen“, Der Anstoss
müsste von den Kantonen ausgehen. Es soll in Aussicht genommen
werden, „den Bund zu gelegentlicher und in nicht allzu ferner
„Zeit zu veranlassen, über die Stempelpflicht von Akten inter-„kantonalen
 Charakters, als Werttitel, wie Aktien, Obligationen,
„Depot- und Genussscheine (mit Ausnahme hypothekarischer Titel,
„solange wir kein eidgenössisches Hypothekargesetz haben), Wech-„sel,
 Checks, Anweisungen, Coupons, Frachtbriefe, Reklamen ete.
„auf dem Gesetzeswege allgemein verbindliche Vorschriften auf-„zustellen,
 und den Ertrag nach bestimmten Normen unter die
„Kantone zu verteilen“.
Parlamentarischen Ausdruck haben diese Bestrebungen, wenigstens
 für ein Teilgebiet der Verkehrsabgaben, in einer Motion
zefunden, welche Herr Nationalrat Hirter und Mitunterzeichner
in der Dezembersession 1910 im Nationalrate eingebracht haben.
Die Motion wurde veranlasst durch die im Geschäftsbetriebe der
        <pb n="13" />
        13

Schweizerischen Nationalbank gemachte Wahrnehmung, dass die
Unvollkommenheit der kantonalen Gesetzgebungen über den
Wechselstempel die Stempelhinterziehungen ausserordentlich erleichtere,
 und dass solche Hinterziehungen täglich vorkämen, Die
Motion lautete: „Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu
„prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob und in welcher
„Weise für alle Kantone ein einheitlicher Wechselstempel ein-„geführt
 werden kann.“ Sie wurde vom Nationalrate in der Sitzung
 vom 13. Juni 1911 abgelehnt. Ausschlaggebend für das
Schieksal der Motion war die entschieden ablehnende Haltung,
welche der Schweizerische Handels- und Industrieverein ihr gegenüber
 eingenommen hat, und die Haltung der Vertreter von Basel
und Zürich, welche durch Einführung eines Wechselstempels die
bevorzugte Stellung dieser beiden bisher stempelfreien Bankplätze
zefährdet zu sehen glaubten. Herr Bundesrat Comtesse, der die
Erklärung abgegeben hat, der Bundesrat sci bereit, die Motion
entgegenzunehmen, Charakterisierte sie treffend mit den Worten:
„On a dit que la motion Hirter etait un enfant mort-ne. Je crois
„qwil serait plus juste de dire que c’est un enfant qui est venu
„au monde avant terme.“

Die mit dem Weltkriege einsetzende und mit jedem weitern
Monat sich verschärfende Krisis der Bundesfinanzen hat die Stellungnahme
 sowohl der an Verkehrssteuern interessierten Kreise
Jes Wirtschaftsverkehrs, wie die Stellungnahme der Vertreter kantonaler
 Finanzinteressen zur Frage einer bundesrechtlichen KEinführung
 von Verkehrssteuern sehr wesentlich verändert. Wenn der
Verfasser der vorstehend erwähnten Denkschrift noch die Meinung
vertreten konnte, der Bund „hätte kein direktes Interesse, in
der vorwürligen Materie gesetzgeberisch vorzugehen“, so hat sich
seither die Sachlage gründlich verändert. Vor die Aufgabe gestellt,
 seine Einnahmen um annähernd 45 Millionen Franken
jährlich zu vermehren, kann der Bund nicht mehr mit dem bisherigen
 Desinteressement an einer Steuerkategorie vorbeigehen,
die ihrem Wesen nach von den Kantonen ergiebig nicht auszestaltet
 werden kann, dem Bunde aber nach zuverlässigen Schätzungen
 nahezu 12 Millionen Franken jährlich, also etwa */4 des
zu deckenden Mehrbedarfes abwerfen würde. Dies um so mehr,
als neben finanzpolitischen auch wirtschaftspolitische Erwägungen
zugunsten einer bundesrechtlichen Verkehrsbesteuerung sprechen.
Wie der moderne Wirtschaftsverkehr eines einheitlichen Rechtes
and zentraler Institutionen bedarf, so setzt auch seine Besteuerung
ainheitliehe Steuersätze voraus: wie das Verkehrsrecht und die
        <pb n="14" />
        4

Verkehrsinstitutionen auf Bundesgesetzen beruhen, so ist auch
aur im Wege der Bundesgesetzgebung eine den Verkehrsbedürfnissen
 angepasste Verkehrsbesteuerung herbeizuführen. Man kann
eine, für das gesamte Gebiet der Eidgenossenschaft einheitliche
Verkehrsbesteuerung genau gleichermassen wie die einheitliche
Zollgrenze und die einheitlichen Verbrauchssteuern geradezu als
gine Forderung und Konsequenz des einheitlichen schweizerischen
Wirtschaftsgebietes bezeichnen. Und der Stellung, welche der
Bund vermöge seiner Gesetzgebung dem Verkehre gegenüber
annimmt, entspräche es, dass er, dem im wesentlichen die Pflege
les Verkehrs obliegt, auch die Abgaben beziehe, welche ihrer
Natur nach vom Verkehre getragen werden.
Von diesen Erwägungen ausgehend, hat das Finanzdepartement
 vom Direktorium der Schweizerischen Nationalbank und
von Herrn Prof. Dr. Landmann in Basel je ein Gutachten zur
Frage der bundesrechtlichen Einführung von Stempelabgaben eingefordert.
 Die beiden Gutachten wurden den Mitgliedern der am
10.— 14. Oktober 1916 in Luzern versammelten Vertrauensmänner-Konferenz
 mitgeteilt, und die in diesen Gutachten vorgeschlagenen
Stempelabgaben fanden in den Verhandlungen jener Konferenz
ungeteilte Zustimmung.
Die Entschädigung der Kantone für den ihnen erwachsenden
Einnahmeausfall bildete Gegenstand der Beratungen einer Konferenz
 der kantonalen Finanzdirektoren, die am 26. Oktober 1916
unter dem Vorsitze des Vorstehers des Finanzdepartementes in
Bern abgehalten wurde. In dieser Konferenz konnte eine volle
Verständigung erzielt werden; die Herren kantonalen Finanzlirektoren
 hatten keinen Anlass, sich einer Massnahme. zu widersetzen,
 welche, weit davon entfernt, den kantonalen Interessen
zuwiderzulaufen, eher eine Erhöhung der kantonalen Einnahmen
zur Folge haben dürfte. Denn durch Vereinheitlichung der Verkehrsabgaben
 kann deren Ertrag derart erheblich gesteigert werden,
dass ein relativ kleiner Teil dieses Ertrages, vom Bunde den Kantonen
 überlassen, diesen mehr bieten würde als blossen Ersatz
der infolge der Vereinheitlichung dahinfallenden kantonalen Kinnahmen,

Die materiellen Dispositionen eines von den Herren Prof,
Dr. Landmann und Generaldirektor Dr. Jöhr ausgearbeiteten Gesetzesentwurfes
 wurden am 13. und 14. November 1916 in einer
vom Finanzdepartement einberufenen Expertenkommission besprochen.
 Zu den Arbeiten der Epertenkommission wurden Vertreter
 des Handels und der Industrie. des Bankgewerbes. der
        <pb n="15" />
        15

Versicherungsunternehmungen, der schweizerischen Bundesbahnen
und der privaten KEisenbahngesellschaften zugezogen. Auch in
dieser Kommission konnte in allen wesentlichen Punkten eine
volle Einigung erzielt werden,
Durch all diese Besprechungen halten wir die Frage für
genügend abgeklärt, um Ihnen die Schaffung der verfassungsmässigen
 Grundlage für die Erhebung von Verkehrssteuern zuyunsten
 des Bundesfiskus zu beantragen.

IV.

Wir beantragen Ihnen, in die Bundesverfassung folgende
Art. 41° ° und Art. 42, lit. g, aufzunehmen :
„Art. 41% Der Bund ist befugt, Stempelabgaben von Geschäftsurkunden,
 wie Wertpapieren, Wechseln, Prämienquittungen
und Frachtdokumenten zu erheben. Die Befugnis erstreckt sich
nicht auf die Urkunden des Immnobilarverkehrs und des Erbyanges,

Vom Reinertrag, der Stempelabgaben fällt ein Fünftel den
Kantonen zu.
Die näheren Bestimmungen über die Erhebung der Stempelabgaben
 werden durch Bundesgesetz getroffen.
Art. 42g. Aus dem Ertrage der Stempelabgaben.“
Die Begründung der Dispositionen dieser Verfassungsbestimmungen
 und ihres Wortlautes wird nachstehend für jeden Satz
einzeln gegeben.
[. Art. 41°,
1. „Der Bund ist befugt, Stempelabgaben von Geschäftsurkunden
wie Wertpapieren, Wechseln, Prämienquittungen und Frachtdokumenien
 zu erheben.“ Der steuerrechtlichen Terminologie würde
88 zweifellos besser entsprechen, an Stelle der „Stempelabgaben
von Geschäftsurkunden“ schlechthin „Verkehrssteuern“ zu setzen.
Es sind indessen praktische Erwägungen, die gegen den Terminus
„Verkehrssteuern“ sprechen. Einmal hat sich die Bezeichnung
„Stempelabgaben“ im täglichen Sprachgebrauche völlig eingebürgert,
und der Kreis der Abgaben, die unter dieser Bezeichnung zusammengefasst
 werden, ist den Stimmberechtigten aus der kantonalen
 Gesetzgebung bekannt. Der Begriff „Verkehrssteuern“
ist dagegen weder vom Sprachgebrauche noch vom geltenden
kantonalen Steuerrecht rezipiert worden, und deshalb dürfte auch
seine Aufnahme in die Bundesverfassung wenig zweckmässig erscheinen,
 Er löst beim Stimmberechtigten nicht unmittelbar genug
        <pb n="16" />
        15

eine konkrete Anschauung aus, und die Zahl derjenigen dürfte
nicht gar gering sein, die beim Vorschlage, bundesrechtlich „Verkehrssteuern“
 einzuführen, etwa an eine Wiedereinführung von
Sustgeldern und Brückenzöllen denken würden. Zum zweiten ist
zu erwähnen, dass die Bezeichnung „Stempelabgaben“ auch französisch
 und italienisch völlig adäquat wiederzugeben ist (droits
du timbre, diritti di bollo), wogegen die Bezeichnung „Verkehrssteuern“
 sich ins Französische und Italienische nicht übertragen
lässt. Die Erfahrungen, die bei der Übersetzung des Art. 69vis
der Bundesverfassung und des Ausführungsgesetzes zu diesem
Verfassungsartikel gemacht wurden (der deutsche Text spricht
vom „Verkehr“ mit Nahrungs- und Genussmitteln, im französischen
Text heisst es „commerce“, im italienischen heisst es „commercio“,
was nicht gleichbedeutend ist), dürften wohl genügen, um die
Einführung der Bezeichnung „Verkehrs“-Steuern in die Bundesverfassung
 wenig wünschenswert erscheinen zu lassen.
Anderseits würde aber auch eine Formulierung: „Der Bund
ist befugt, Stempelabgaben zu erheben“, wohlbegründete Beücnken
 erregen. Denn von den beiden Abgabekategorien, für
welche in den Kantonen herkömmlicherweise der Stempel als
Erhebungsform verwendet wird, Verkehrssteuern und Gebühren,
sollen. nur die Verkehrssteuern dem Bunde als neue Einnahmequelle.
 zugewiesen werden, und diese Einschränkung muss auch
im Wortlaute der Verfassungsbestimmung zum Ausdruck kommen.
Die Einschränkung könnte vielleicht korrekt durch die Formel
erfolgen: „Der Bund ist befugt, Stempelabgaben von Beurkundungen
 wirtschaftlicher Verkehrsvorgänge zu erheben“ ; aber diese
Formulierung ist schwerfällig und lässt sich französisch und italienisch
 adaequat nicht wiedergeben. Wir schlagen deshalb die
kürzere, genügend präzise und wörtlich übersetzbare Formulierung
 „Stempelabgaben von Geschäftsurkunden“ vor. Um indessen
 anzudeuten, um welche Arten von Urkunden‘ es sich
handelt, d, h. lediglich zur Exemplifizierung, wird der Formulierung
 „Stempelabgaben von Geschäftsurkunden“ beigefügt „wie
Wertpapieren, Wechseln, Prämienquittungen und Frachtdokumenten.“
 Es wäre damit ausdrücklich ausgesprochen, dass die
Stempelabgaben von Verwaltungs- und Gerichtsurkunden nach
wie vor den Kantonen vorbehalten bleiben. \
2. „Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf die Urkunden des
Immobiliarverkehrs und des Erbganges.“ Wenn der erste Satz der
vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung die bundesrechtlichen
Stempelabgaben, unter Ausschluss der Gebühren. auf Verkehrs-
        <pb n="17" />
        7

steuern einschränkt, so enthält der zweite Satz eine weitere ‚Kinschränkung,
 indem er die Verkehrsbesteuerung des Immobiliarverkehrs,
 sowie die Besteuerung des Erbganges, den Kantonen
vorbehält.
Die relativ hohen Erträgnisse, welche die Kantone aus der
Besteuerung des Immobiliarverkehrs beziehen, (allein aus den
Handänderungssteuern 6,4 Millionen Franken), zeigen zur Genüge,
dass diese Steuerquelle durch die kantonale Gesetzgebung bis an
die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit erschlossen werden konnte;
Zugleich ist das Objekt derart lokalisiert, dass hier kantonale
Besteuerung grundsätzlich vor der bundesrechtlichen den Vorzug
verdient. Angesichts der von Kanton zu Kanton recht ungleichmässig
 und, vielfach sehr hoch bemessenen Steuersätze erwächst
den Kantonen auf diesem Gebiete noch manche Aufgabe auszleichender.
 Gerechtigkeit. Das Steuerobjekt dagegen, welches
dem Bunde zugewiesen wird, ist: der Verkehr mit den ‚nicht
lokalisierbaren. mobilen Werten, die im ganzen Lande zirkulieren
und von einer Stelle aus über das ganze Land verbreitet werden,
Ebenso soll die Besteuerung des Erbganges Sache der. Kan:
tone bleiben. Die meisten von ihnen haben KErbschaftssteuern
bereits eingeführt und erzielen .daraus zum Teil sehr erhehliche
Einnahmen. (Für alle Kantone zusammen. betrug die Einnahme
im Jahre 1910 Fr. 7,263,391.) Es erscheint uns nicht als angezeigt,
 dass der Bund dieses Steuergebiet ebenfalls für sich: in
Anspruch nehme. Dies in der Verfassungsbestimmung ausdrücklich
 festzulegen, empfiehlt sich deshalb, weil, wie schon weiter
vorn erwähnt, in der Theorie die Erbschaftssteuern vielfach zu
den Verkehrssteuern gerechnet werden. ;
3. „Vom Reinertrage der Stempelabgaben fällt ein Fünftel
den Kantonen zu.“ Die Einnahme der kantonalen Fisken aus
Stempelabgaben aller Art belief sich im Durchschnitt der Jahre
1910 bis 1913 auf rund 3,2 Millionen Franken. Der auf die Verkehrsbesteuerung
 des Immobiliarverkehrs (insbesondere auf‘. die
Stempelung von Immobiliarkauf- und von Grundpfandverträgen)
entfallende Teil dieser Einnahme bliebe den Kantonen auch nach
Einführung bundesrechtlicher Stempelabgaben erhalten; ‚ebenso
erhalten bliebe ihnen der Ertrag der Stempelabgaben, die den
Charakter kantonaler Verwaltungs- oder Gerichtsgebühren haben,
endlich der Ertrag der Spielkarten- und der Plakatstempel. Es
zind allein die Erträgnisse der Stempelabgaben. von Mobiliarwerten,
 die mit der Unterstellung dieser Werte unter die Steuerhoheit.
 des Bundes den Kantonen inskünftig entgehen würden.
        <pb n="18" />
        18

Ziffernmässig ist dieser Teilbetrag nicht feststellbar, nach zuverlässigen
 Schätzungen dürfte er 1'/4 bis höchstens 1'/2 Million
Franken nicht übersteigen.
Nach den auf S. 26 mitgeteilten Berechnungen darf der
Ertrag der bundesrechtlichen Stempelabgaben, sofern sie in dem
zurzeit in Aussicht genommenen Umfange zur Einführung. gelangen,
 mit netto etwa 14!/4 Millionen Franken jährlich veranschlagt
werden. Der mit einem Fünftel des Reinertrages vorgesehene
kantonale Anteil würde sich demnach auf rund 2,8 Millionen
Franken belaufen, und würde von Anfang an für 14 Kantone,
welche Stempelabgaben bereits beziehen, nicht bloss Ersatz der
Mindereinnahme, sondern eine nennenswerte Einnahmesteigerung,
für 11 Kantone, die bisher keine Stempelabgaben kennen, eine
nene Einnahmequelle bedeuten.
Die kantonalen Finanzdirektoren haben der Bemessung des
Kantonsanteils mit einem Fünftel des Reinertrages zugestimmt
(aus ihrer Mitte ist sogar der Antrag gestellt worden, diesen
Anteil auf bloss ein Zehntel festzusetzen). Keine Verständigung
konnte dagegen herbeigeführt werden hinsichtlich der Frage, ob
bei der Verteilung des Fünftels Rücksicht zu nehmen ist auf
die Verkehrsintensität der einzelnen Kantone, oder ob die Verteilung
 unter alle Kantone gleichmässig pro Kopf der Bevwölkerung
 zu erfolgen hätte. Die Entscheidung dieser Frage kann indessen
 füglich dem Ausführungsgeseize vorbehalten bleiben; die
Verfassungsrevision setzt diese Entscheidung nicht voraus,
4. „Die näheren Bestimmungen über die Erhebung der Stempelabgaben
 werden durch Bundesgesetz getroffen.“ Einer Begründung
bedarf dieser Satz nicht.

IT. Art. 429. .
„Aus dem Ertrage der Stempelabgaben.“ Awch diese, der
Systematik des Art. 42 angepasste Ergänzung bedarf keiner
weitern Erklärung.

V

Mit Hinblick darauf, dass wir beabsichtigen, den Verfassungsgrundsatz
 so rasch als möglich durchzuführen, erachten wir es
für zweckmässig, Ihnen im Anhang zu dieser Botschaft den
Entwurf eines Ausführungsgesetzes mitzuteilen.‘ Wir unterbreiten
 Ihnen den Entwurf im wesentlichen in der Form, welche
er in den Verhandlungen mit den Sachverständigen erhalten
hat, knüpfen aber daran den selbstverständlichen Vorbehalt, dass
die Beschlüsse der Sachverständigen-Kommission für uns nur
        <pb n="19" />
        19

informative Bedeutung haben, wir folglich für die Vorbereitung
des Ausführungsgesetzes uns durch diese Beschlüsse nicht als
gebunden erachten. Kine eingehende Begründung der Vorlage
wird an dieser Stelle nicht beabsichtigt; sie wird Ihnen nach dem
Inkrafttreten der Verfassungsänderung mit dem Entwurfe. eines
Ausführungsgesetzes unterbreitet werden. Zweck der nachstehenden
 Ausführungen ist lediglich, die Funktion der Verkehrsabgaben
im Gesamtkomplexe unserer Finanzreform darzulegen, im einzelnen
die Abgaben zu bezeichnen, deren Erhebung zunächst in- Aussicht
genommen wird, und die Details der Ertragsberechnung mitzuteilen.
Im übrigen verweisen wir auf das Gutachten der Schweizerischen
Nationalbank über die Frage der Einführung einer eidgenössischen
Stempelsteuer auf Wechseln und Wertpapieren, das Gutachten
des Herrn Generaldirektor Dr. Jöhr über die Einführung eines
eidgenössischen Stempels auf Frachtdokumenten, und auf das
Gutachten des Herrn Prof. Dr. Landmann zur Frage der bundesrechtlichen
 Einführung von Stempelabgaben. Diese Gutachten
enthalten eine ausführliche Begründung auch der einzelnen Dispositionen
 unseres Entwurfes.
Die Bedürfnisse des Bundes wurden bisher zum weitaus
grössten Teile aus dem Erträgnisse der Zölle gedeckt, für die
nächste Zukunft werden Erhöhungen einzelner Zollansätze, namentlich
 der Zölle für Gegenstände des Luxusverbrauches nicht ganz
auszuschliessen sein, und eine stärkere Belastung der geistigen
Getränke und des Tabaks durch inländische Verbrauchssteuern
dürfte sich als zwingend geboten erweisen. Der neue Bedarf ist
indessen zu gross, als dass er ganz durch Verbrauchsabgaben gedeckt
werden könnte; bei der verhängnisvollen Eigenschaft der meisten
Verbrauchssteuern, progressiv nach unten statt nach oben zu
wirken, und bei der starken Bestimmung unseres ganzen politischen
Lebens von sozialen Ideen und Tendenzen, wird die Forderung
nach stärkerer Belastung des durch Vermögen fundierten Einkommens,
 als Ausgleich gegen die HEinseitigkeit der steuerlichen
Belastung des Massenverbrauches, mit zunehmender Intensität
erhoben, Dieser Forderung, die wir für berechtigt halten, wird
sich der Besitz nicht entziehen können und nicht entziehen wollen.
Nicht entziehen ‚können, weil in unserer Demokratie das Problem
der Finanzreform überhaupt nicht lösbar wäre, könnten wir den
breiten Massen, von welchen wir in der Form von Verbrauchssteuern
 Opfer fordern, nicht zugleich den Beweis erbringen, dass
auch ‚der Besitz zu gerechten Leistungen herangezogen wird;
und ‚nicht entziehen wollen, weil der Grundsatz „richesse oblige“
        <pb n="20" />
        20

innerhalb der. besitzenden. Kreise unseres. Landes. herkömmlich
anerkannt wird. .

Besteht dergestält eine weitgehende Übereinstimmung hinsichtlich
 .der Notwendigkeit einer stärkern Belastung des Besitzes
zugunsten des Bundes, so bestehen zugleich starke Meinungsverschiedenheiten
 hinsichtlich der Formen, in welchen diese Belastung
vor sich gehen soll. Von .-der einen Seite wird die Forderung
erhoben, die ‚grösseren Einkommen und Vermögen durch direkte
Steuern zu Leistungen an den‘ Bund heranzuziehen; von der
andern Seite werden gegen diese Forderung gewichtige finanzpolitische
 und stenertechnische Bedenken geltend gemacht. Wir
fassen diese Bedenken nächstehend in. aller Kürze zusammen.
_. Fifanzpolitische Bedenken. Entgegen der unsere
Finanzpolitik Jahrzehnte hindurch beherrschenden Auffassung, die
allein in der direkten und progressiven Vermögens- und Einkommenssteuer
 eine dem Prinzipe der steuerlichen Gerechtigkeit
entsprechende Besteuerungsform erblicken, und womöglich den
ganzen staatlichen Haushalt allein auf direkten Einkommens- und
Vermögenssteuern aufbauen wollte, hat sich allmählich in der
Wissenschaft wie in der‘ Praxis die Erkenntnis durchgesetzt, dass
ein ausschliesslich oder auch nur vornehmlich aus direkten Steuern
zusammengesetztes Finanzsystem, so ideal es auch erscheinen
mag, am stumpfen Widerstande des Realen scheitern muss, sobald
Mittel zur Deckung grösserer Bedürfnisse aufgebracht‘ werden
sollen; deriü es stellt an die barzahlende Ehrlichkeit Forderungen,
welche nach Ausweis amtlicher und nichtamtlicher Quellen die
herrschende Steuermoral- zu erfüllen nicht bereit ist. Ein vollkommen
 ausgestaltetes Steuersystem setzt ein Nebeneinander
direkter und indirekter‘Steuern voraus; fraglich ist aber, ob der
Bund ein solches Steuersystem ausgestalten kann, da doch neben
ihm als selbständige Finanzkörper die Kantone stehen. Denn’ der
Schweizerbürger hat nicht ein besonderes Einkommen im Kantor
und ein besonderes im Bunde, er hat nur ein Einkommen, und aus
diesem einen Einkommen hat er die Steuern sowohl an den Kanton
wie an den Bund aufzubringen; und weil dieses eine Einkommen
die‘ gemeinsame Quelle aller Steuerleistung an beide Steuerhoheiten
ist, so müssen auch Bundes- und Kantonssteuern ineinandergreifen;
beide .zusammen, nicht jede für sich, sollen ein vollkommen ausgestaltetes
 Steuersystem ‚ergeben. Das vorzugsweise ‚auf direkte
Besteuerung aufgebaute Steuersystem der Kantone ist bereits an
einem Punkte angelangt, an welchem die von der Finanzwissen-Schaft
 längst hervorgehobenen Bedenken gegen -die einseitige
        <pb n="21" />
        21

Entwicklung direkter Steuern . sich empfindlich fühlbar zu machen
beginnen; eine weitere Steigerung dieses Steuerdruckes müsste
wirtschafts-,- wie finanzpolitisch unerwünschte‘ Reizzustände ‘her
vorrufen. . Die Finanzkunst aller Zeiten hat‘ ihre Aufgabe ‘darin
gesehen, und deswegen ist. sie eine Kunst, den Steuerdruck mög:
lichst gleichmässig zu verteilen, was bei einseitiger Fortbildung
der direkten. Steuern nicht zu erreichen wäre; deshalb soll der
bisher auf indirekte Steuern angewiesene: Finanzhaushalt : des
Bundes in der gleichen ‚Richtung weiter ausgebaut werden; . .
Steuertechnische Bedenken. Aus den Bedingungen
der. Steuertechnik erweisen sich einzelne Besteuerungsformen : be:
sonders geeignet für .den kleinern Bezirk des Kantons und der
Gemeinde, andere. wieder für den grössern Bezirk des Bundes;
und diese ihnen steuertechnisch zufallenden Steuerquellen sollen
sich Bund und Kantone nicht gegenseitig verschütten. - Die direkte
Steuer ist ihrer technischen Natur 'nach für den engern Bezirk
des Kantons und.der Gemeinde prädestiniert; sie auch zugunsten
des Bundes erheben zu wollen, erscheint‘ um so weniger zweck:
mäßssig, als: auf das Gerüst. der: direkten Besteuerung ohnehin bereits
 eine schwere Belastung gelegt wurde, die-in ihren Konsequenzen
 zum verhängnisvollen Zirkel übertriebener Steueransätze
und weitverbreiteter :Steuerhinterziehung führt: Die Steuersätze
sind gelegentlich so beschaffen, dass sie zur Korrektur ihrer Un:
vernunft die Steuerhinterziehung voraussetzen, und da der Bund
keine eigenen Veranlagungs- und Erhebungsorgane- besitzt, solche
nach der politischen Lage der Dinge auch nicht schaffen kann,
30 erscheint ‚es steuertechnisch geboten, dass er seinem Finänzsystem
 nur solche Steuern einfügt, deren‘ Erhebung, ohne eine
Deklaration des Steuerpflichtigen, an objektive Kriterien anknüpfen
kann.

Wir sehen an. dieser Stelle davon ab, unsererseits in dieser
Botschaft zur Frage Stellung zu nehmen; wie weit diese Bedenken
als ‚zwingend anzuerkennen sind und wie-weit ihnen folglich bei
der Reform der Bundesfinanzen Rechnung getragen werden muss.
Wir begnügen uns mit der Konstatierung eines schweren Konflikte
zwischen sozialpolitischen Tendenzen auf der einen, politischen und
linanzpolitischen Zweeckmässigkeitserwägungen auf-der andern Seite.
Der Konflikt besteht darin, dass von der wesentlich sozialpolitisch
orientierten Seite nicht bloss eine Besitzbesteuerung, sondern eine
Besitzbestenerung :in der Form. direkter Steuern gefordert wird,
in-einer Form :also, welche aus finanzpolitischen wie steuertechnischen
 Gründen für den Bund: wenig geeignet erscheint. während
        <pb n="22" />
        22

umgekehrt die: finanzpolitisch und steuertechnisch für . den: Bund
Vorzugsweise geeigneten Steuerarten, die indirekten, mit den sozialen
Tendenzen innerhalb der Finanzpolitik unvereinbar scheinen. Durch
diesen Konflikt hindurchzukommen, ist eine der wesentlichen Voraussetzungen
 für die Lösung des Finanzreformproblems.
Als einen ersten Schritt auf dem Wege zu dieser Lösung
betrachten wir die Ausgestaltung eines Verkehrssteuersystems,
sofern die Auswahl der Steuerobjekte auch unter sozialpolitischen
Gesichtspunkten zwäckmässig getroffen wird. In der Form der
Verkehrsbesteuerung können durchaus wesensverschiedene wirtschaftliche
 Vorgänge belastet werden. Eine auch sozialpolitisch
befriedigende Gestaltung der Verkehrssteuern setzt voraus, dass
keiner Besteuerung diejenigen Verkehrsakte unterworfen werden,
durch welche die Güter ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung,
dem Konsum, zugeführt werden, die Besteuerung sich vielmehr
auf solche Verkehrsakte konzentriert, welche der Kapitalbildung,
der Kapitalverwendung und der Gewinnrealisation dienen. Ein
so beschaffenes Verkehrsabgabensystem, das wirtschaftlich als
indirekte Besitzbesteuerung wirken würde, kann der allgemeinen
Zustimmung um so mehr gewiss sein, als es auch bei den prinzipiellen
 Vertretern der. Idee einer direkten Bundessteuer kaum
auf Widerspruch stossen dürfte, Denn die Einführung indirekter
Besitzsteuern in den Finanzhaushalt des Bundes würde in keinerlei
Weise der Entscheidung präjudizieren, die in näherer oder fernerer
Zukunft über direkte Bundessteuern zu treffen sein wird.
Ein "solches. Verkehrsabgabensystem wird in unserm Entwurfe
 in Aussicht genommen. Es sind im wesentlichen vier Kategorien
 von Abgaben, die zur Einführung gelangen sollen.
1. Emissionsstempel von Aktien und Obligationen.
 Da für die Anleihetitel des öffentlichen Kredites (des
Bundes, der Bundesbahnen, der Kantone und der Gemeinden)
die Abgabefreiheit vorgesehen wird, so würde die Abgabe im
wesentlichen die in der Form der Aktiengesellschaft arbeitenden
Kapitalien und die gesamten Anlagen in ausländischen Werten
treffen. Eine Abgabe von den Emissionen der inländischen Aktiengesellschaften
 ist, neben der bestehenden kantonalen Besteuerung
der Aktiengesellschaft, sehr wohl begründet. Gründung, Geschäftsbetrieb
 und Auflösung der Aktiengesellschaft vollziehen sich im
Rahmen der Bundesgesetzgebung; die rechtlich privilegierte Stellung
 wird der Aktiengesellschaft nicht vom Kanton, sondern vom
Bunde verliehen, und hierin ist auch die sachliche Berechtigung
des Bundes gegeben, eine besondere Steuerleistung von der Aktien-
        <pb n="23" />
        23

gesellschaft zu fordern. Ein ähnliches Nebeneinander bundes- und
einzelstaatlicher Besteuerung besteht auch im Deutschen Reiche,
wo dem ähnlich gearteten föderativen Charakter des Staates entsprechend
 die Ausnützung der Steuerkraft der Aktiengesellschaften
durch das Reich und durch die Bundesstaaten erfolgt, durch das
Reich im Wege der Verkehrsbesteuerung, durch die Bundesstaaten
im Wege der Vermögens- und Ertrags- bzw. Einkommenssteuern.
Dieses Nebeneinander erscheint auch sachlich gerechtfertigt, weil
die Steuerquelle, aus welcher der Bund schöpfen soll, nicht identisch
 ist mit der bereits zugunsten der Kantone fliessenden. Quelle
der Steuerleistung zugunsten der Kantone ist der periodisch alljährlich
 erzielte Ertrag; Quelle der Verkehrssteuern, die zugunsten
des Bundes erhoben werden sollen, ist der nicht periodisch, sondern
 allein im Augenblicke der Gründung, der Kapitalerhöhung
oder der Obligationenausgabe eintretende Wertzuwachs, Dieser
Wertzuwachs besteht in der durch Konzentration erfahrungsgemäss
gesteigerten Leistungsfähigkeit des Kapitals; die kleinen Kapitalien,
die durch eine Aktiengesellschaft zusammengefasst werden, könnten
für, sich gesondert keine so erfolgreiche Tätigkeit entfalten wie
als Teile eines einheitlich wirkenden Kollektivkapitals, und folglich
 kann auch das Kollektivkapital schon dank seiner absoluten
Grösse einen höhern Ertrag erzielen, als die einzelnen Kapitalpartikel
 bis dahin erzielen konnten. Dasselbe gilt natürlich auch
hinsichtlich der Kapitalbeschaffung durch Ausgabe von Obligationen.
 Es wäre völlig verfehlt, unter Hinweis auf das durch
die Obligation begründete Schuldverhältnis, Rücksichten auf den
angeblich wirtschaftlich schwachen. „Schuldner“. gegen Verkehrsabgaben
 von der Obligationenemission geltend zu machen. Durch
Ausgabe von Obligationen wird die Aktiengesellschaft kapitalstärker,
 genau gleichermassen, wie wenn sie. ihr Aktienkapital
erhöht hätte, und diese Form der Kapitalbeschaffung wird nur
deshalb gewählt, weil sie viel billiger ist als die Ausgabe von Aktien.
Man hat die Emissionsabgaben von Aktien und Obligationen
gelegentlich als „Börsensteuer“ bezeichnet. Zu Unrecht. Die
Organe des Bank- und Börsenwesens verauslagen sie in einzelnen
Fällen, aber die Besitzer der Wertpapiere bezahlen und tragen
sie meist, und dieser Besitz ist heute derart verbreitet (nahezu
3/5 unseres gesamten Volksvermögens hat bereits die Form fungibler
 Effekten angenommen}, dass die Abgabe als wirkliche
Besitzstener anzusehen ist,
Der Gesamtbetrag der inländischen Emissionen von Aktien
und Obligationen (mit Ausschluss .der Obligationen des öffent-
        <pb n="24" />
        51

Kehen  Kredites), von welchen ‘die Stempelabgabe zu erheben
wäre, belief sich im Durchschnitt "der Jahre:
Aktien Obligationen
Werte in Millionen Franken
247,5 122,9
313,5 188,5
„+ Der bilanzmässig ausgewiesene Bestand der nicht im Wege
einer öffentlichen Emission zur Ausgabe gelangenden kurzfristigen
Bankobligationen, welche. die Stempelabgabe ebenfalls zu entrichten
 hätten, belief sich:
im Jahre
1906
1908
1910 :
1912
1913

auf Millionen Franken
1,898,67
2,240,95
2,517,64
2.864,19
2.943,38

2. Wechselstempel. Hier gilt, soweit es sich um die
Wechsel des geschäftlichen Verkehrs handelt, die den weitäus
grössten Teil‘ des Wechselumlaufes bilden, das vorstehend, hin:
sichtlich‘ der Obligationen Gesagte. Gleichviel ob fremdes Kapital
durch Ausgabe von Obligationen oder durch Inanspruchnahme
von‘ Wechselkrediten zum Geschäftsbetriebe herangezogen‘ wird,
stets‘ kann mit‘ der Grösse des im Geschäfte arbeitenden Leihkapitals‘
 der Umsatz und mit ihm auch der Gewinn gesteigert
werden. Dies gilt ganz ällgemein, insbesondere gilt es aber hin:
sichtlich der kapitalkräftigen Grossbetriebe, denen im‘ Bankverkehr
Akzeptkredit und die Anwendung des Privatdiskontosatzes ‘bewilligt
 wird, und für welche die Wechselbegebung wohl die
billi&amp;amp;ste Art der Heranziehung von fremdem Kapital darstellt.
„.. Die durechschnittliche schweizerische Wechselzirkulation wurde
geschätzt: .
1906 (Schätzung Kundert) . . ... . . auf 620 Mill. Fr. '
1916 (Schätzung der Schweiz. Nationalbank) „ 1 Milliarde Fr.
3. Stempelabgaben von Prämienquittungen. Soll
der Effektenemissionsstempel, als indirekte Besitzabgabe, das
möbile Kapital treffen, welches in. Wertschriften zur Vermögensanlage
 gelangt, So qualifiziert sich‘ die Abgabe von den Prämienquittungen
 in der Lebensversicherung als Steuerleistung von der
Kapitalbildung, die sich in den Formen ‘der Lebensversicherung
vollzieht; in der Immobiliar-Feuerversicherung hätte die Abgabe
den Charakter‘ einer indirekten Steuer vom bebauten Grundbesitz;
ih'der Mobiliar-Feuerversicherung würde sie: als' indirekte Steuer
        <pb n="25" />
        25

vom beweglichen Gebrauchsvermögen wirken, das heute meist
von jeder Besteuerung frei bleibt; .in allen anderen Versicherungszweigen
 wäre sie anzusehen als indirekte Besteuerung des durch
die Versicherung dokumentierten Vermögensinteresses. ;
Die gesamte inländische Prämieneinnahme der zum Geschäftsbetriebe
 in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmungen,
und der öffentlichen kantonalen Feuerversicherungskassen, belief
sich im Jahre:
1905;
1910.
1913 .

73,9
102,
116.2

+. Stempelabgabe von Frachtdokumenten. Im
Gegensatze zu den bisher besprochenen drei Abgabekategorien
stellt die Stempelabgabe von Frachtdokumenten nicht eine indirekte
 Besitzabgabe dar, sie wird vielmehr vom Handel und
von der Industrie, aufzubringen sein, und ihre Überwälzung auf
die Warenpreise ist wahrscheinlich. Damit ist nicht gesagt, dass
die Abgabe schliesslich ganz vom inländischen Verbrauch getragen
 werden müsste. Denn der grösste Teil der Warentransporte
 entfällt nicht auf die genussreifen Artikel des letzten Verbrauches,
 sondern auf Hülfsstoffe, Rohstoffe und Halbfabrikate,
die von einer Produktionsstätte zur andern verfrachtet werden,
und deren Endprodukt zu einem guten Teile ins Ausland exportiert
 wird. Soweit es sich um Erzeugnisse für den inländischen
Verbrauch handelt, dürfte eine mässig gehaltene Abgabe im
Preise, des konsumreifen Produktes kaum zum Ausdruck kommen,
würde vielmehr in der grossen Mehrzahl der Fälle in den vielen
Zwischenstufen des Warenverkehrs verschwinden. Zugegebenermassen
 haften der Abgäbe steuertechnische Mängel an, aber diese
Mängel haben eine Reihe europäischer Staaten, und darunter
aüch unsere vier Nachbarländer, nicht gehindert, den Transportakt
 durch Stempelbelastung: der Urkunde über den Transportvertrag
 zur Steuerleistung heranzuziehen.‘ Und diese Heranziehung
lässt sich in unserm Falle um so eher rechtfertigen, als die wichtigste
 "Transportunternehmung des Landes, die schweizerischen
Bundesbahnen, trotz ihres staatlichen Charakters den Bestimmungen
des Rückkaufsgesetzes gemäss zu keinerlei Leistungen an die
Bundeskasse herangezogen werden können, und auch die privaten
Eisenbahnunternehmungen: bisher keiner Sonderbesteuerung unterworfen
 sind...
.. Wir bemerken, dass alle von uns in Aussicht ‚genommenen
Steuersätze wesentlich. niedriger. sind. als es diejenigen des Aus-
        <pb n="26" />
        26

landes vor dem Kriege waren. - Eine Beeinträchtigung der. Leistungsfähigkeit
 unserer Volkswirtschaft im Wettbewerbe gegen
das Ausland kann somit als Wirkung der geplanten Verkehrsbesteuerung
 nicht eintreten.

Wir schliessen, indem wir Ihnen noch eine Übersicht der
präsumtiven Erträge der einzelnen Abgaben unterbreiten:
1. Abgabe von inländischen Aktien . . . . Fr. 3,586,000
2. Abgabe von inländischen Obligationen . . „ 3,890,000
3. Abgabe von Stammkapital-Anteilscheinen inländischer
 Genossenschaften, p. m.
4. Abgabe von ausländischen Wertpapieren!) .
5. Abgabe von Prämienquittungen, .
6. Abgabe von Wechseln . . . .
7. Abgabe von Frachtdokumenten .

750,000
2,066,000
2.000,000
2.270.000
Total Fr. 14,562.000

Hiervon wären abzusetzen:
1% des Abgabeertrages als Entschädigung
 der Stempelstellen
und der Markenverkäufer . .
Kosten der Zentralverwaltung .
Unvorhergesehenes und zur Abrundung.
 . .

Fr. 145,620
„ 100.000

»

66.380

Fr. 312.000

Reinertrag der Abgaben. . . . ; 4 &amp;amp;
Hiervon 20 % Zuweisung an die Kantone . .

Fr. 14,250,000
2.850.000

Ey

Reinertrag zueunsten- des Bundes Fr. 11.400.000

Es ist selbstverständlich, dass der Ertrag der Abgaben nicht
sofort mit dem Beginne ihrer Erhebung den vorgesehenen Umfang
 erreichen wird. Möglicherweise wird mit dem Abgaben-*)

 Nach zuverlässigen Schätzungen wurde der Betrag der schweizerischen
 Kapitalanlagen in ausländischen Werten während der dem Kriegsausbruch
 unmittelbar vorausgegangenen Jahre mit mindestens 100 Mill. Fr.
jährlich geschätzt, wovon etwa die Hälfte in Aktien und die Hälfte in
Obligationen zur Anlage gelangen mochte, Bei einem Ansatz von 1% für Obbigationen
 und 1’/s %, für Aktien wäre, unter Zugrundelegung jener Schätzung,
von ausländischen Werten ein Abgabeertrag von 1'/4 Mill. Fr. in die Ertragsberechnung
 einzusetzen. Mit Hinblick auf die im Gefolge der Kriegskrisis
zweifellos zu erwartende Einschränkung der Kapitalanlagen in ausländischen
Werten wurde der Ertrag mit nur Fr. 750.000 angesetzt.
        <pb n="27" />
        97

bezuge noch vor dem Friedensschlusse begonnen werden, gewiss
aber vor der Wiederherstellung der normalen Verhältnisse der
Friedenswirtschaft, Dies wird zunächst namentlich in den Erträgnissen
 des Eiffektenstempels zum Ausdruck kommen, in geringerm
 Masse auch in den Erträgnissen des Wechselstempels und
der Stempelabyraben von Frachtdokumenten.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Entwurf eines
Bundesbeschlusses zur Annahme und benützen den Anlass, Sie
unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern,

Bern, den 11. Dezember 1916.

Im

Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident:
Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Schatzmann.
        <pb n="28" />
        28

(Entwurf.)

e

ve

Bundesbeschluss

betreffend

die Einfügung eines Art. 41bs und eines Art. 42, lit. %
in die Bundesverfassung (Erhebung von Stempelabgaben).‘

Die Bundesversammlung
der schweizerischen Eidgenossenschalt,
nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember
 1916;
in Anwendung der Art. 84, 85, Ziffer 14, 118 und 121
der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874,

beschliesst:

I. In die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 werden folgende
 Art. 41° und Art. 42, lit. g, aufgenommen:
Art. 41°, Der Bund ist befugt, Stempelabgaben von Geschäftsurkunden,
 wie Wertpapieren, Wechseln, Prämienquittungen
und Frachtdokumenten, zu erheben. Die Befugnis erstreckt sich
nicht auf die Urkunden des Immobiliarverkehrs und des Erbganges.
Vom Reinertrag der Stempelabgaben fällt ein Fünftel den
Kantonen zu,
. Die näheren Bestimmungen über die Erhebung der Stempelabgaben
 werden durch Bundesgesetz getroffen:
Art. 42 9. Aus dem Ertrage der Stempelabgaben.
II. Dieser Bundesbeschluss ist der Abstimmung der Stände
und des Volkes zu unterbreiten.
II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge beauftragt.
        <pb n="29" />
        29

Entwurf eines Bundesgesetzes über die Stempelabgaben.

Bundesgesetz

üher

die Stempelabgzaben.

. Die Bundesversammlung i
der schweizerischen Eidrenossenschaft.

in Ausführung der Art. 41° und Art. 42, lit. g, der Bundesverfassung
 vom 29. Mai 1874;
nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom
....., 1916,

beschliesgat:

I. Stempelabgaben von inländischen Wertpapieren.

Art. 1. Bei Ausgabe von Aktien inlänudischer Aktiengesellschaften
 und Kommanditaktiengesellschaften ist eine Stempelabgabe
in der Höhe von 1'/z °/ vom Nennwerte der Aktien zu entrichten.
Bei Ausgabe der Aktien zu einem Betrage, welcher den Nennwert,
 zuzüglich. 5° Stückzinsen, um mehr als 10 %o übersteigt,
beträgt die Abgabe 1'/2 %%/o vom Betrage, zu welchem die Aktien
von .den. ersten Erwerbern (Gründern, Zeichnern, Übernahmekonsortien
 ete.) übernommen wurden. Hierbei sind durch 100
nicht teilbare Beträge auf die nächsthöhern 100 Fr, aufzurunden.
Werden Aktien als Gegenleistung von Sacheinlagen ausgegeben,
 so ist für die Berechnung. der Abgabe der Kurs massgebend,
 zu welchem etwaige gleichzeitig emittierte Aktien gegen
Barzahlung zur Ausgabe gelangen; findet keine gleichzeitige Baremission
 statt, so ist die Stemnelabzabe vom Nennwerte zu entrichten.


Werden nicht voll einbezahlte Aktien ausgegeben, so kann
auf Antrag die Abgabe zunächst bloss vom Betrage der bescheinigten
 Einzahlungen und des ausbedungenen Aufgeldes entrichtet
 werden.
        <pb n="30" />
        30

Art; 2,  Von- der Stempelabgabe: sind: befreit die Aktien
inländischer Gesellschaften, welche: statutariseh die Dividende auf
höchstens 5% des einbezahlten Aktienkapitals beschränken, die
Ausrichtung von Tantiemen an die Mitglieder der Verwaltung
oder der Direktion ausschliessen, für den Fall der Auflösung der
Gesellschaft den nach Rückzahlung des einbezahlten Aktienkapitals
verbleibenden Teil des Gesellschaftsvermögens für gemeinnützige
Zwecke bestimmen, und deren Tätigkeit unter Ausschluss jedes Erwerbszweckes
 ausschliesslich der Förderung der minderbemittelten
Bevölkerungskreise zu dienen bestimmt ist.

Art. 3. Bei Ausgabe von Stammkapitalanteilen inländischer
Genossenschaften, welche Wirtschafts- oder Erwerbszwecke verfolgen,
 und deren Stammkapital den Betrag von Fr. 100,000
überschreitet, ist die Stempelabgabe in gleicher Höhe wie bei
Ausgabe von Aktien zu entrichten, ,
Die Bestimmungen der Art. 1, Abs, 4, und Art. 2 finden
sinngemässe Anwendung.

Art. 4. Bei Ausgabe inländischer, auf Namen oder auf
Inhaber lautender Anleihe- oder Kassaobligationen, mit Ausnahme
derjenigen des Bundes, der Schweiz. Bundesbahnen, der Kantone
und Gemeinden, ist eine Stempelabgabe in der Höhe von 1°%o
des Nennwertes zu entrichten.
Ausnahmsweise beträgt die Stempelabgabe :
3°%o0 des Nennwertes von allen verzinslichen wie unverzinslichen
 Anleiheobligationen, auf welche bei der Rückzahlung
 neben dem Kapitalbetrage eine durch Auslosung
festzusetzende wechselnde Prämie in Aussicht gestellt wird
(Prämienobligationen);
11/2 °%/o des Nennwertes von Anleiheobligationen der Beteiligungs-
 und Finanzierungsunternehmungen (Trustbanken),
deren Obligationenumlauf das Dreifache des einbezahlten
Kapitals übersteigt;
\/a % des Nennwertes von Pfandbriefen im Sinne der
Art, 916—918 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und
von sonstigen, durch inländische Bodenkreditinstitute ausgegebenen
 Obligationen mit mindestens fünfjähriger Lauffrist,
 welchen ein Rechtsanspruch auf die aus Hypotheken
bestehende Deckung eingeräumt ist.

N

.. Art. 5. Werden Obligationen ausgegeben, welche, sei es
infolge vereinbarten festen Termins, sei es infolge vorgesehener
        <pb n="31" />
        31

Kündigung, vor Ablauf von 10 Jahren zur Rückzahlung fällig
werden müssen und mit Zinscoupons für weniger als 10 Jahre
versehen sind, so ermässigt sich die Abgabe um */o der im
Art, 4 vorgesehenen Ansätze für jedes volle Jahr, um welches
die maximale Lauffrist der Obligationen kürzer ist als 10 Jahre:
Die so berechnete Abgabe wird auf 10 Rappen aufgerundet,

Art. 6. Wird eine zur Rückzahlung fällige Obligation erneuert,
 so ist, gleichviel ob ein neuer Titel ausgestellt wird oder
nicht, die im Art. 4 und Art. 5 dieses Gesetzes vorgesehene
Abgabe zu entrichten.

Art. 7. Werden inländische Wertpapiere ausgegeben, welche
nicht den Charakter von Aktien oder Obligationen haben, aber
ein Anteilrecht am Gewinn oder am Liquidationsergebnis oder
an beiden verkörpern (Genussaktien oder Genussscheine), oder
den Eigentümer zur vorzugsweisen Ausübung von Bezugsrechten
auf neue Aktien der Gesellschaft berechtigen (Gründeranteilscheine),
so ist von diesen Wertpapieren, sofern sie nicht aus der Umwandlung
 bereits gestempelter Aktien oder Obligationen hervorgegangen
 sind, die Stempelabgabe nach dem gleichen Satze wie
bei Ausgabe von Aktien zu entrichten, und zwar für denjenigen
Betrag, bis zu welchem sie im ganzen gewinnberechtigt sind,
oder mit welchem sie höchstens zur Rückzahlung gelangen sollen.
Die so berechnete Abgabe ist auf Fr. 1. aufzurunden und soll
mindestens Fr. 5 für jeden ausgegebenen. Titel betragen.
Ist der abgabepflichtige Betrag weder in den Wertpapieren
selbst noch in den Statuten der ausgebenden Gesellschaft angegeben,
 und ist auch kein Kurswert zu ermitteln, so: beträgt
die Abgabe Fr. 10 für jeden ausgegebenen Titel.

Art. 8. Zur Entrichtung der Stempelabgaben von inländischen
 Wertpapieren ist verpflichtet, wer die Wertpapiere in
Verkehr setzt. Die Entrichtung der Abgabe hat zu erfolgen ehe
die erste Auslieferung der Titel oder der sie vertretenden Interims-Scheine
 stattfindet. Erfolgt‘ die Zahlung der Abgabe bei Auslieferung
 der Interimsscheine, so werden die in der Folge ausgegebenen
 definitiven Titel abgabefrei gestempelt.
Werden innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter
 Eintragung der Gründung oder der Kapitalerhöhung im
Handelsregister keine Titel ausgegeben, so wird mit Ablauf
dieser Frist der Abgabebetrag zur Zahlung fällig. Werden nachträglich
 Titel ausgegeben, so erfolgt die Stempelung unentgeltlich,
        <pb n="32" />
        32
II. Stempelabgaben von ausländischen Wertpapieren.
Art. 9. Bei Einführung ausländischer Wertpapiere in den
inländischen Verkehr ist eine Stempelabgabe zu entrichten, die
bei Obligationen 1%, bei Aktien, Genusscheinen und Gründeranteilen
 1'/z %% vom Nennwerte beträgt. Die so berechnete Abgabe
 wird bei Obligationen auf 10 Rappen, bei andern ausländischen
 Wertpapieren auf Fr. 1 :aufgerundet. Die Bestimmungen
des Art. 1, Abs. 4, Art. 5, Art. 6 und Art. 7 dieses Gesetzes
finden. sinngemässe Anwendune.,

Art. 10, Als in den inländischen Verkehr gesetzt gelten
ausländische Wertpapiere, wenn sie: |
a. im Wege einer Emission oder durch Einführung an einer
inländischen Börse im Inlande zur Ausgabe gelangen, oder
nach erfolgter Kotierung an einer inländischen Börse für
Rechnung eines inländischen Erwerbers im Inlande angeschafft,
 oder im Auslande angeschafft und alsdann ins
Inland eingebracht werden.

bh

Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer die Wertpapiere
 in den inländischen Verkehr setzt,

Art. 11. Werden ausländische Wertpapiere ins Inland eingebracht,
 ohne dass nach den Bestimmungen des Art. 10 eine
Stempelabgabe zu entrichten wäre, so gelten sie als in den inländischen
 Verkehr gesetzt, sobald sie durch ein Rechtsgeschäft
unter Lebenden an einen inländischen Erwerber weiter veräussert
werden, Die Abgabe ist zu entrichten, ehe die Wertpapiere dem
Erwerber ausgehändigt oder zu seiner Verfügung gestellt werden.
Als inländischer Erwerber im Sinne der Art. 10, lit. d, und
Art. 11, Abs. 1, gilt der Kontrahent, der zur Zeit des Geschäftsabschlusses
 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inlande
 hat. Der inländische Kommissionär, der im Auftrage eines
ausländischen Kommittenten den Geschäftsabsehluss vermittelt,
gilt nicht als inländischer Erwerber.

Art. 12. Ausländische Wertpapiere, deren HEigentümer
weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt im Inlande haben,
gelten nicht als in den inländischen Verkehr gesetzt und bedürfen
keiner Stempelung, wenn sie ins Inland eingebracht werden, um
hier verpfändet, oder als offene oder geschlossene Depots hinterlegt,
 oder in einem Schrankfache verwahrt zu werden.
        <pb n="33" />
        33

I. Stempelabgaben von Wechseln und ähnlichen
Panieren.

Art. 13. Stempelabgabepflichtig sind die Wechsel (0. R. Art. 720
bis 829), die wechselähnlichen Papiere (OR Art. 836 u. ff.), sowie
 die Anweisungen und Zahlungsversprechen an Ordre oder
auf den Inhaber, welche auf eine bestimmte Geldsumme lauten,
sofern sie in der Schweiz ausgestellt oder in der Schweiz zahlbar
 sind,
Kopien oder Duplikate von stempelabgabepflichtigen Wechseln,
welche andere wechselmässige Erklärungen enthalten als Akzept
oder Notadressen, unterliegen ebenfalls der Stempelabgabe, Von
der Stempelabgabe sind befreit:
4. die Checks;
65. Anweisungen, die innert acht Tagen seit der Ausstellung
zahlbar sind oder auf Sicht lauten;
im Ausland ausgestellte und im Ausland zahlbare Wechsel,
wechselähnliche Papiere, Anweisungen und Zahlungsversprechen
 an Ordre oder auf den Inhaber, welche in der
Schweiz nur zirkulieren;
Schatzanweisungen und Reskriptionen des Bundes, der
Schweiz. Bundesbahnen, der Kantone und der Gemeinden;
die Banknoten der Schweizerischen Nationalhank.

Art. 14. Die Stempelabgabe beträgt !/z ®/o der in der Urkunde
 genannten Geldsumme, wenn die Lauffrist nicht mehr als
drei Monate beträgt.
Sie erhöht sich um den gleichen Betrag bei einer Lauffrist
von über drei Monaten für iede weitere angefangene Frist von
sechs Monaten.
Ihr Mindestbetrag ist Fr. —-. 10: die Abgabe wird auf
10 Rappen aufeernndet.

Art, 15. Die Entrichtung der Abgabe hat zu erfolgen:
%. auf in der Schweiz ausgestellten Urkunden: wenn sie vom
Aussteller weitergegeben werden; zur Entrichtung der Abgabe
 ist der Aussteller verpflichtet;
bei im Auslande ausgestellten Urkunden: wenn sie in die
Schweiz eingeführt werden; zur Entrichtung der ‚Abgabe
ist. der erste in der Schweiz domizilierte oder sich aufhaltende
 Inhaber vernflichtet.
        <pb n="34" />
        Bei Urkunden, welche auf Sicht lauten und welche nach
Ablauf der dreimonatigen Frist von der Ausstellung an zur Zahlung
 präsentiert werden, ist die Stempelabgabe der tatsächlichen
Lauffrist entsprechend vor der Präsentation zu ergänzen; zu
dieser ergänzenden Abgabe ist der letzte Inhaber der Urkunde
verpflichtet.

IV. Stempelabgaben von Prämienquittungen,

Art. 16. Stempelabgabepflichtig sind Quittungen über die
Zahlung von Prämien, Beiträgen, Nachsehüssen, Umlagen ete.
(Prämienquittungen) an Unternehmungen, sofern die Prämjenzahlung
 auf Grund von Versicherungsverträgen erfolgt; welche
a. mit Personen abgeschlossen sind, die im Inlande ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, oder
3 im Inlande befindliche Gegenstände betreffen.

Art. 17. Von-der Entrichtung der Abgabe sind befreit die
Prämienquittungen :
a. der Rückversicherung ;
b. der Volksversicherung, sofern die auf ein Leben abgeschlossenen
 Versicherungssummen, bei Rentenversicherung das
Rentenkapital oder, in Ermangelung eines solchen, der
zehnfache Betrag der Jahresrente den Betrag von Fr. 3000
nicht überschreitet ;
se. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern;
d. der Krankenversicherung, sofern sie nach ihrem Charakter
nicht der Lebensversicherung zuzuzählen ist;
e. der Arbeitslosenversicherung ;
f. der Versicherung von Beamten, Angestellten und Arbeitern
im eigenen Geschäftsbetriebe (Angestellten versicherung) ;
g. der Hagelversicherung ;
h. der Viehversicherung.
Überdies sind von der Entrichtung der Abgabe befreit die
Prämien«quittungen :
«. der Lebensversicherung, sofern die auf ein Leben abgeschlossenen
 Versieherungssummen, bei Rentenversicherungen
das Rentenkapital oder, in Ermangelung eines solchen, der
zehnfache Betrag der Rente, den Betrag von Fr. 3000 nicht
überschreitet :
        <pb n="35" />
        35

b. der Feuerversicherung, sofern die Versicherungssumme der
sämtlichen von demselben Versicherungsnehmer bei demselben
 Versicherer abgeschlossenen Versicherungsverträge
den Betrag von Fr. 3000 nicht übersteigt;
der Transportversicherung, . sofern die Prämie den Betrag
von Fr. 1 nicht überschreitet, doch sind, wenn die Prämienabrechnung
 über eine Mehrzahl versicherter Transporte
einen höhern Gesamtbetrag ergibt, die Prämien für die
einzelnen Transporte, selbst wenn sie unter dem Betrage
von Fr. 1 bleiben, nicht in Abzug zu bringen.

nö

Art. 18. Die Stempelabgabe beträgt von Prämienquittungen:
a. der Lebens-(Kapital- oder Renten-)versicherung und der
Haftpflicht- und Unfallversicherung: !/2 °/9 der Barprämie;
b; der Transportversicherung: 1%, der, Barprämie; .
%. der Immobiliarfeuerversicherung, der Brandchomage- und
der Mietsverlustversicherung : jährlich !/2o %o gleich 5 Rp.
von je Fr. 1000 der Versicherungssumme ;
der Mobiliarfeuerversicherung : jährlich !/,0 °/oo gleich 10 Rp.
von je Fr. 1000 der Versicherungssumme ;
aller übrigen, abgabepflichtigen Versicherungszweige: 5%
der Barprämie.
Wird beim Abschluss von Lebens- oder Unfallversicherungsverträgen
 das Entgelt statt durch jährliche Prämie durch einmalige
 Kapitalzahlung entrichtet, so ist die Abgabe mit !/a %
dieses Kapitals zu berechnen.
Werden in den unter lit. ce und d genannten Versicherungszweigen
 Versicherungsverträge mit kürzerer als einjähriger Dauer
abgeschlossen, so ist die Abgabe mit !/ı0 des Jahresansatzes für
jeden Manat zu berechnen.

Art. 19. Die Entrichtung der Abgabe hat bei der Zahlung
der Prämie zu erfolgen. Die Abgabe ist auch zu entrichten,
wenn eine Quittung nicht ausgestellt wird.
Zur Zahlung der Abgabe ist verpflichtet, wem die Prämienzahlung
 obliegt. Die Abgabe wird bei den zur Zahlung Verpflichteten
 für Rechnung des Bundes von den Versicherungsunternehmungen
 erhoben und von diesen an die Bundeskasse
abgeführt. Unterhält die Versicherungsunternehmung im Inlande
keinen zur Entgegennahme der Prämienzahlungen bevollmächtieten
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        36

Vertreter, so hat der Versicherungsnehmer die Pflichten des Ver-3äicherers
 zu erfüllen.

Die Abgabe beträgt mindestens 10 Rp. und steigt in Abstufungen
 von je 10 Rp., wobei Bruchteile auf 10 Rp. aufzurunden
 sind.

Y. Stempelabgaben von Frachtdokumenten.

Art. 20. Der Stempelpflicht unterliegen die Frachtdokumente
im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der schweizerischen Bundesbahnen
 und der konzessionierten Eisenbahn- und Schiffahrtsunter-Jzehmungsen.


Als Frachtdokumente gelten der Frachtbrief, der Gepäckempfangschein,
 die Expressgutadresse und der Tiertransportschein.
Der Stempel beträgt für jedes dieser Dokumente 10 Rp. fest,
Wagenladungssendungen unterliegen überdies einem Zuschlag
von 25 Rp. für je 5000 kg des der Taxberechnung zugrundeyelegten
 Gewichtes. Angefangene 5000 kg werden für voll gerechnet.


Art. 21. Werden für dieselbe Sendung mehrere Frachtdokumente
 ausgestellt (Frachtbriefduplikate oder Annahmescheine neben
dem Frachtbrief oder der Exvressgutadresse), so ist nur das erste
zu stemveln.

Art. 22. Von der Stempelpflicht sind befreit: ;
Frachtfrei beförderte Sendungen (Dienstgut, Liebesgaben,
Traglasten bis zu 25 kg Gewicht, Rücktransporte von Ausstellungsgut,
 leere Privatwagen),
Sendungen von Lebensmitteln in dem vom Bundesrat zu
bestimmenden Umfang,
3. Militärtransporte,
Sendungen im Transit durch die Schweiz, sofern sie die
Schweiz mit direkten Frachtbriefen durchlaufen.

Art. 23. Für die Entrichtung der Stempelabgabe ist der
Frachtführer haftbar.

Bei Sendungen, die in der Schweiz aufgegeben werden, hat
?r den Stempel vom Versender, bei Sendungen aus dem Ausland
vom Empfänger einzuheben.
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        37
VI. Kantonale Stempelabgaben und kantonaler Anteil am
Abgabenertrag.

Art. 24. Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzabepflichtigen
 Urkunden sind von allen kantonalen Stempel- und
Registrierungsabgaben befreit. Diese Befreiung gilt auch hinsichtlich
 der im Gesetze nicht genannten Versicherungsurkunden (Policen,
 Versicherungsanträgen, Verlängerungsscheinen ete.), und
zwar auch zugunsten der nach Art. 17 dieses Gesetzes zur Entrichtung
 einer Abgabe von ihren Prämienquittungen nicht verpfliehteten
 Versicherungszweige.

Art. 25, Ein Fünftel vom Reinertrage der Stempelabgaben
kommt den Kantonen zu. Hinsichtlich der Verteilung dieses Anteils
 unter die Kantone gelten die folgenden Grundsätze:
4. vom Ertrage der Abgabe von inländischen und von ausländischen
 Wertschriften wird ein Fünftel unter die Kantone
pro Kopf der durch die letzte Volkszählung ermittelten
Wohnbevölkerung verteilt;
vom Ertrage der Abgabe von Wechseln und ähnlichen
Papieren bezieht jeder Kanton ein Fünftel vom Erlöse der
m Kantonsgebiete verkauften Wechselstempelmarken ;
vom Ertrage der Abgabe von Prämienquittungen wird ein
Fünftel unter die Kantone verteilt nach dem Verhältnis der
innerhalb des Kantonsgebietes entrichteten Prämienzahlungen
zu den gesamten Prämienzahlungen des Landes;
vom Ertrage der Abgabe von Frachtdokumenten wird ein
Fünftel unter die Kantone verteilt nach dem Verhältnis des
Verkehrs der Stationen innerhalb des Kantonsgebietes zum
(+esamtverkehr des Landes.

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YIL. Strafbestimmungen.

Art. 26. Die Verwaltungs- und Gerichtsbeamten des Bundes,
der Kantone, der Bezirke, Kreise und Gemeinden, sowie die Notare
oder mit notariellen Funktionen betrauten Personen, und die Protestbeamten,
 welche von einer Übertretung der Bestimmungen dieses
Gesetzes Kenntnis erhalten, sind zur Anzeige an die zuständige
Behörde verpflichtet

Art. 27. Wer stempelpflichtige Aktien, Obligationen, Wechsel
oder sonstige Wertpapiere ungestempelt oder ungenügend gestempelt
im Inlande ausgibt, veräussert oder verpfändet, Zahlungen darauf
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        38

leistet oder empfängt, oder andere rechtsverbindliche Handlungen
mit solchen Wertpapieren vornimmt, unterliegt einer Geldstrafe
im zehnfachen Betrage der hinterzogenen Steuer. Die Strafe soll
mindestens Fr. 25 für jeden Titel betragen,
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden,
der als Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Handlung
teilgenommen hat, und alle solchermassen Straffälligen haften für
den Gesamtbetrag der Strafen solidarisch.

Art. 28. Wer sich der ihm obliegenden Verpflichtung zur
Zahlung der Stempelabgaben von Prämienquittungen entzieht,
unterliegt einer Strafe im zehnfachen Betrage der hinterzogenen
Abgabe. Die Strafe soll mindestens Fr. 25 in jedem Hinterziehungsfalle
 betragen.
Wer als Versicherer vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ausfertigung
 der vom Bundesrate für die Kontrolle des Abgabenbezuges
 vorgeschriebenen Aufstellungen unterlässt, oder wer in
solchen Aufstellungen vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige
Angaben macht, die geeignet sind, zu einer Verkürzung seiner
Ablieferungen an die Bundeskasse zu führen, unterliegt einer
Geldstrafe bis zu Fr. 10.000.

Art. 29. Ausser den in den Art. 27 und 28 vorgesehenen
Strafen haben die Hinterzieher auch die hinterzogene Abgabensumme
 zu bezahlen. Kann letztere nicht ermittelt werden, so ist
sie mit dem höchsten nach den Verhältnissen des Falls möglichen
Betrage anzusetzen.
Befindet sich der Fehlbare im Rückfalle, oder bestehen erschwerende
 Umstände, so kann die Geldstrafe verdoppelt werden.
Die Rückfälligkeit ist nicht in Betracht zu ziehen, wenn seit dem
letzten rechtskräftigen Straferkenntnis bis zur Begehung der neuen
Übertretung eine Frist von fünf Jahren verflossen ist.

Gehülfen, Begünstiger und Hehler werden gleich den Hinterziehern
 selbst gestraft. Der Versuch wird der Vollendung gleichgeachtet.


Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn der zur Zahlung
Verpflichtete vor erfolgter Strafanzeige und bevor eine Untersuchung
 gegen ihn eingeleitet wurde aus freien Stücken die Erfüllung
 der ihm obliegenden Verpflichtung nachholt.

Art. 30. Wer falsche Stempel anfertigt, um sie als echte zu
verwenden, oder echte mit einem höhern Werte bezeichnet, um
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        39

sie mit diesem höhern Werte in Verkehr zu setzen, wer falsche
oder verfälschte Stempel wissentlich als echt oder unverfälscht
in Verkehr setzt, oder, wenn er sie als echt in Empfang genommen
 hat, nach erkannter Unechtheit wieder in Verkehr setzt,
endlich wer Prägestöcke, Stiche, Platten, Klichees oder andere
Mittel zur Fälschung oder Verfälschung von Stempeln anfertigt
oder anfertigen lässt oder anschafft, unterliegt den in den Art. 66
bis 70 und Art. 74 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905
über die Schweizerische Nationalbank für Fälschung oder Verfälschung
 von Banknoten vorgesehenen Strafen.

Art. 31. Von den Geldstrafen, welche auf Grund dieses
Gesetzes bezogen werden, fällt ein Drittel dem Anzeiger, ein
Drittel der Bundeskasse, und ein Drittel dem Kanton zu, auf
dessen Gebiete die Widerhandlung stattgefunden hat. Ist kein
Anzeiger vorhanden oder weist der Anzeiger seinen Anteil zurück.
so fällt auch der Anzeigeranteil in die Bundeskasse,
In Streitfällen über die Verteilung der Strafsummen entscheidet
 der Bundesrat.

Art. 32. Die in den Art. 27 und 28 dieses Gesetzes vorgesehenen
 Strafen werden auf administrativem Wege durch das
Schweizerische Finanzdepartement verhängt. Will sich der Fehlbare
 dem Erkenntnis des Schweizerischen Finanzdepartementes
nicht unterziehen, so wird dieses nach Massgabe des Bundesgesetzes
 vom 30. Juni 1849 betreffend das Verfahren bei Übertretungen
 fiskalischer und polizeilicher Gesetze und des Bundesgesetzes
 vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege
 den Fall dem zuständigen Gerichte zur Beurteilung
üherweısen.

YO. Einführunes- und Übergangshbestimmungen.

Art. 33. Der Bundesrat wird den Zeitpunkt des Inkraftiretens
 dieses Gesetzes bestimmen. KEr kann die Abgabepflicht
für die in diesem Gesetze bezeichneten Urkunden gleichzeitig
oder auf verschiedene Zeitpunkte in Kraft treten lassen. Er
wird im Verordnungswege die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen
 Anordnungen treffen, und insbesondere :
eine Verordnung über das Verfahren bei der Anmeldung
von Wertpapieren zur Stempelung erlassen, die bei dieser
Anmeldung zu verwendenden Formulare bereitstellen, und

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        au

feste Umrechnungssätze für die Berechnung der Abgaben
von ausländischen Wertpapieren, deren Nennbetrag auf
fremde Währung lautet, bekanntgeben ;
die Voraussetzungen der abgabefreien Kontrollstempelung
umschreiben, welche zu erfüllen sind, wenn Aktien der
im Art. 2 dieses Gesetzes bezeichneten Gesellschaften, oder
wenn Wertpapiere lediglich zum Zwecke der Erneuerung der
Titel, ohne Anderung der ursprünglichen, Rechtsverhältnisse,
im Umtausch gegen ordnungsgemäss gestempelte Titel ausgegeben
 werden;
die Bedingungen feststellen, unter welchen bei Ausgabe
von Interimsscheinen die Stempelung bis zur Ausgabe definitiver
 Titel ausgesetzt werden kann;
bestimmen, welche Versicherungszweige hinsichtlich der
Stempelpflicht ihrer Prämienquittungen dem Art. 16, lit. a,
und welche dem Art. 16, lit. b, unterstehen;
die Aufstellungen vorschreiben, zu deren Führung die Versicherungsunternehmungen
 und -anstalten verpflichtet sind,
und die Auszüge aus diesen Aufstellungen, die von den
gleichen Unternehmungen und Anstalten bei Abführung der
erhobenen Abgaben an die Bundeskasse als Belege einzureichen
 sind;
das Verfahren festsetzen, nach welchem die Stempelabgabe
von Frachtdokumenten bei den Transportunternehmungen
erhoben wird, und die Lebensmittelsendungen bezeichnen, bei
deren Verfrachtung keine Stempelabgaben zu erheben sind;
Art und Form der Stempel bestimmen und im Einvernehmen
mit den Kantonsregierungen die Stellen bezeichnen, an
welchen Stempelmaschinen aufgestellt werden sollen, wobei
er verpflichtet ist, in jedem Kanton mindestens eine Stempel:
stelle und, falls im Kanton mehrere Handelsregisterämter
vorhanden sind, auf Verlangen der Kantonsregierung am
Sitze jedes dieser Ämter je eine solche Stelle einzurichten;
eine Instruktion für die Stempelstellen erlassen, deren Entschädigung,
 sofern solche bezogen werden, festsetzen und
deren Rechnungswesen und Kontrolle regeln;
die Bedingungen festsetzen, unter welchen an Stelle der Prägeoder
 Flachstempel auch Stempeldrucke oder Stempelmarken
verwendet werden dürfen, die Anfertigung der Druckklischees
und der Marken veranlassen, im Einvernehmen mit den Kantonsregierungen
 die Markenverkaufsstellen bezeichnen und
nötigenfalls die Verkaufsprovision dieser Stellen bestimmen;

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        41

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entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung
im Schweizerischen Finanzdepartement ein Stempelsteuerbureau
 errichten.

Art. 34. War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gründung
 oder die Kapitalerhöhung einer inländischen Gesellschaft
oder Genossenschaft im Handelsregister bereits eingetragen, und
erfolgt die Ausgabe von Aktien oder Stammkapitalanteilen innerhalb
 einer Frist von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes, so hat die Gesellschaft oder Genossenschaft Anspruch
auf abgabefreie Kontrollstempelung ihrer Aktien oder Stammanteile,
Derselbe Anspruch steht den Ausgebern inländischer Obligationen
zu, die innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Inkrafttreten
 dieses Gesetzes zur Ausgabe gelangen, sofern die Zeichnung
 dieser Obligationen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
bereits stattgefunden hat,
Die abgabenfreie Kontrollstempelung erfolgt gegen Zahlung
einer Registrierungsgebühr, welche bei Titeln im Nennbetrage
unter Fr. 500 mit 25 Rappen und bei Titeln mit höherem Nennbetrage
 oder ohne Angabe eines Nennbetrages mit 50 Rappen
für jeden Titel erhoben wird.

Art. 35. Eigentümer ausländischer Wertpapiere, die sich
beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits im inländischen Verkehre
befinden, haben Anspruch auf abgabenfreie Kontrollstempelung
der Titel. Der Anspruch ist innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geltend zu machen.
Die Stempelung erfolgt gegen Zahlung der im Art. 34, Abs, 2
vorgesehenen Registrierungsgebühren,
Wird der Anspruch auf abgabenfreie Kontrollstempelung
innerhalb .der Anspruchsfrist nicht geltend gemacht, so ist die
im Art. 9 dieses Gesetzes vorgesehene Abgabe, bevor die Wertpapiere
 zum Gegenstande eines inländischen Verkehrsaktes werden,
in voller Höhe zu entriehten.

Art. 36. Genügt während der auf das Inkrafttreten dieses
Gesetzes nächstfolgenden zehn Jahre der nach Art. 29 des
Gesetzes berechnete Anteil eines Kantons nicht, um die Differenz
zwischen ‘dem Ertrage der kantonalen Stempel- und Registrierungsabgaben
 im Rechnungsjahre und dem Ertrage derselben
Abgaben im Durchschnitte der Jahre 1911 bis 1915 zu decken,
so wird dem Kanton der Fehlbetrag über seinen Kantonsanteil
hinaus ersetzt.
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        Die für diese Ersatzleistungen benötigten Beträge sind von
der Summe in Abzug zu bringen, welche den übrigen Kantonen
zufallen würde, und nur der alsdann verbleibende Rest ist nach
Massgabe des Art. 25 dieses Gesetzes zu verteilen,
Durch jede Änderung der kantonalen Stempel- und Registrierungsgesetzgebung
 innerhalb einer Frist von drei Jahren nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirkt der Kanton den Anspruch
 auf KErsatzleistung. Wird die kantonale Stempel- und
Registrierungsgesetzgebung nach Ablauf dieser dreijährigen Frist
zeändert, so tritt an Stelle der Verpflichtung zu Ersatzleistungen
nach Art. 36, Abs. 1 die Verpflichtung, bis zum Ablauf der
zehnjährigen Garantieperiode als Kantonsanteil mindestens die
Summe auszuzahlen, die vom Kanton im Durchschnitte der auf
das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden drei Jahre als Kantonsanteil
 und Ersatzleistung zusammen bezogen wurde.

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