43 seines Bezirkes bestimmte Zahl von „chefs de service“ be- fehligte '). Die Löhne betrugen: an Tagen, wo nicht gearbeitet wurde: ir die Brigadiers . . . . 3 fr. pro Tag 3 £r. „» Chefs der Escouade . 2 fr. 500. » 1 fr. 50€. ‚ „ Arbeiter . . 0.04 2fr. » 1 fr. An Sonntagen entfiel der Lohn. . Ausserdem wurde ein Hilfsbureau (bureau de secours) errichtet, wo die bedürftigen Familienväter jeder Brigade Anweisungen auf Fleisch, Brod ınd Suppe erhielten (Bons de secours en nature) ?). Auch für die kranken Arbeiter und ihre Angehörigen wurde in ent- sprechender Weise vorgesorgt. Die Massregeln Emile Thomas’ ‚erfolgten ganz klar den Zweck, den Arbeitsfähigen das Recht auf Arbeit, den Arbeitsunfähigen das Recht auf Existenz zu gewähren. Am 7. März ordnete die Regierung zum Zwecke der Or- gyanisation der Nationalwerkstätten des Seinedepartements die Errichtung eines Centralbureaus an®). Thomas hoffte da- durch einen besseren Überblick über die industriellen Streit- zräfte, hauptsächlich aber eine Centralstelle für A rbeits- vermittelung zu gewinnen. Auch ermöglichte eine solche Einrichtung die raschere Entsendung von Arbeitskräften nach Orten, wo nach Arbeit gefragt wurde. Anfangs war der Zu- auf zu den Nationalwerkstätten nicht übermässig, bald aber wurde er, besonders durch den Umstand, dass während der arbeitslosen Zeit jedem Arbeiter täglich ı fr. ausbezahlt wurde, ıngeheuer. Diese Bestimmung war ein grober Fehler, den die orovisorische Regierung durch die Verabreichung von bons de secours en nature an die Arbeitslosen an Stelle des (Geldes leicht hätte vermeiden können. Dass viele Arbeiter das arbeits- lose Einkommen in den Nationalwerkstätten ihrem bisherigen Berufe vorzogen, ist nur zu begreiflich. Schon am ı9. März - $ Vgl. auch das Reglement pour Vembrigadement in Thomas a. a. O. D. 59 ff. 2) Thomas a. a. O. p. 67. Vgl. auch daselbst die strengen, ganz im mili- ‘ärischen Geiste gehaltenen Strafbestimmungen wegen Übertretungen des Reglements. . 3) Dekret der prov. Regierung im Moniteur v. 7. März 1848 No. 67. Art. IL lautete: Les travaux ä ex6cuter dans l’int&rieur de la ville sont ex- aJlusivement reserv6s aux ouvriers domicili& dans le ressort des doux mairies. Les ouvriers r6sidant hors de la ville ne pourront 6fre recus que sur les ateliers Juverts dans la banlieue.