& 10. Das Recht auf Arbeit in Deutschland. I. Die ersten Vertreter des Gedankens; die deutsche Nationalversammlung. in Deutschland hat das Recht auf Arbeit nur eine se- cundäre Rolle gespielt: es wurde hier nicht selbständig, sondern im Anschlusse an das französische Vorbild vertreten. Verpflanzt wurde es auf deutschen Boden mit der Sozialtheorie Fourier’s, die in Deutschland einige eifrige Apostel fand. Der erste Sozialist, der in Deutschland für das Recht auf Arbeit eingetreten ist, war Ludwig Gall!). Zwar hat vor ihm bereits Fichte diesen Rechtsbegriff construirt, allein bei diesem erscheint er noch in dem abstrakten Gewande einer Forderung des Naturrechts, währerid er bei Gall bereits einen conkreten wirtschaftlichen Inhalt hat ®). 1) Vgl. über Kf Gall meinen Aufsatz: Ludwig Gall, der erste deutsche Sozialist. Ein Beitrag zur Entwickelungsgeschichte des Sozialismus, in der Zeitschrift für Volkswirtschaft, Sozialpolitik und Verwaltung, Wien u. Prag, Bd. 3, 1594, p. 417—434. 2) Fichte bestimmt in seinen Grundlagen des Naturrechts nach Prin- cipien der Wissenschaftslehre, 2, Theil, 3. Bd., Berlin 1845 (die erste Ausgabe erschien in Jena und Leipzig 1797) p. 252 ff., den Inhalt des Rechts auf Arbeit dahin, dass „jedermann von seiner Arbeit leben können solle und dass der Staat Anstalten zu treffen habe“ ..... „Jeder muss von seiner Är- beit leben können, heisst der aufgestellte Grundsatz. Das Lebenkönnen ist sonach durch die Arbeit bedingt und es gibt kein solches Recht, wo die Be- dingung nicht erfüllt worden. Da alle verantwortlich sind, dass jeder von seiner Arbeit leben könne und ihm beisteuern müssten, wenn er es nicht könnte, haben sie notwendig auch das Recht der Aufsicht, ob jeder in seiner Sphäre soviel arbeite, als zum Leben nötig ist, und übertragen es der für gemeinschafiliche Rechte und Ann verordneten Staats- gewalt. Keiner hat eher rechtlichen Anspruch auf die Hülfe des Staates, is er nachgewiesen, dass er in Seiner Sphäre alles mögliche gethan, um sich zu erhalten, und dass es ihm dennoch nicht möglich gewesen. Weil man aber doch auch in diesem Falle ihn nicht umkommen lassen könnte; auch der Vorwurf, dass er nicht zur Arbeit angehalten, auf den Staat zurückfallen würde, so hat der Staat notwendig das Recht der Aufsicht, wie jeder sein Staatsbürgereigentum verwalte.“ jer ist also der Gedanke noch nicht in die packende Form des Schlagwortes: Recht auf Arbeit gegossen. In seinem „geschlossenen Handelsstaat‘ hat übrigens Fichte nicht so sehr das Recht auf Arbeit als das Recht auf Existenz vertreten, Vgl. ebendaselbst p. 408.