s dürfen. Bei der landwirtschaftlichen Zunft wird die Geschäfts- grenze nach der Bodenfläche , bei den übrigen nach der Zahl der in einem Geschäfte zusammen wirkenden Personen bestimmt. Infolge: dieser Bestimmungen entstehen teils nach der Art der zu betreibenden Geschäfte, teils nach der Art der Ausdehnung ihres Betriebes, beschränkte Erwerbssphären, deren Umfang auf die produktivste Verwendung aller Arbeitskräfte berechnet ist. Allen Bürgern ist der freie Eintritt in jede be- liebige Zunft sowie der Uebergang von einer zur andern ge- stattet, und nur bei Geschäften, bei denen es das Interesse der Consumenten erheischt, wird zum Betriebe eine Nachweisung der Befähigung verlangt. Jedoch können die Bürger, deren Kapitalvermögen den Bedarf ihrer eigenen Erwerbssphäre überschreitet, zum Darleihen ihrer Ueberschüsse an die minder vermögenden Glieder der Gesellschaft veranlasst werden *). Ausserdem schlägt Marlo, der sein Wirtschaftssystem den „Förderalismus“ nennt, eine Reihe ökonomischer Polizei- massregeln wie Versicherungskassen, Beschränkungen in der Eheschliessung, im Erbrechte, ’in der Aufname von Ausländern, Schutz gegen ausländische Concurrenz u. s. W. vor 3 Dass alle diese Massregeln, so gut sie auch gemeint sein mögen, zur Verwirklichung des Rechts auf Arbeit nicht führen würden, liegt auf der Hand. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die neue Zunftverfassung, der .Marlo so eifrig das Wort redet, besser sein würde, als die frühere des Mittelalters und der Hauptmangel, den er an dieser so tadelnd hervorhebt: die ungleiche Berechtigung der Produzenten, er würde nach aller menschlicher Voraussicht auch die Regel bilden in jener. Wer bürgt ferner dafür, dass nicht in diesen „beschränkten Erwerbs- sphären“ ein beschränkter Geist der Ausschliessung und Unter- drückung herrschen, dass sie nicht ihr vom Gesetze gewährtes Privileg dazu jausnützen würden, Willkür zu üben, die Preise zu steigern und so die ganze Gesellschaft zu bedrücken? Die zalreichen Beschränkungen schliesslich, die Marlo in Beziehung auf Zeit, Ort, Art und Umfang der Erwerbszweige vorschlägt (das „föderale Werkrecht“) #), sie hätten eine ähnliche Regle- mentirung der Volkswirtschaft zur Folge, wie unter dem wei- 1) Marlo a. a. O. Bd. 1 p. 303, 320—22, 2) Marlo a. a. O. Bd. 1 p. 323. 3) Marlo a. a. O. Bd. 4 p. 303