54 Reiches für diesen Rechtsgrundsatz. aussprach!). Fürst Bis- marck that dies unter Berufung auf das preussische Landrecht 1) Bei der zweiten Beratung ‚des Gesetzentwurfes betreffend die Giltig- keitsdauer des Sozialistengesetzes sprach Fürst Bismarck in der Sitzung v. 9. Mai 1884 die folgenden Worte: „Ich will mich nun dahin resumiren: Geben Sie dem Arbeiter das Recht auf Arbeit, solange er gesund ist, zeben Sie ihm Arbeit, solange er gesund ist, sichern Sie ihm Pflege, wenn er krank ist, sichern Sie ihm Versorgung, wenn er alt ist — wenn Sie das hun und die Opfer nicht scheuen und nicht über Staatssozialismus schreien, sobald Jemand das Wort „Altersversorgung“ ausspricht, wenn der Staat etwas mehr christliche Fürsorge tür den Arbeiter zeigt, dann glaube ich, dass die Herren vom Wydener Programm ihre Lockpfeife vergebens blasen werden, dass der Zulauf zu ihnen sich sehr vermindern wird, sobald die Arbeiter schen, dass den Regierungen und den gesetzgebenden Körperschaften mit der Sorge für ihr Wohl Ernst ist.“ (Stenograf. Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, Session 18854, Bd. 1 p. 481 ff.) — In derselben Sitzung er- griff Fürst Bismarck noch einmal das Wort und sagte, gegen den Abgeord- neten Eugen Richter gewendet: „Ja, ich erkenne ein Recht auf Arbeit unbedingt an und stehe dafür ein, solange ich auf diesem Platze sein werde. Ich befinde mich dabei nicht auf dem Boden des Sozialismus, der erst mit dem Ministerium Bismarck seinen Anfang genommen haben soll, sondern auf dem Boden des preussischen Landrechts. Herr Richter sollte schon seinem Namen nach und auch als Justizgelehrter das kennen; ich glaube, es ist der 19. "Titel des zweiten 'T’heiles des Landrechts; da steht geschrieben: Dem Staat kommt es zu, für die Ernährung“ ete...... Fürst Bismarck verlas nun den $ 1, worauf links Zurufe: Armenpflege, ertönten. Dazu bemerkte Fürst Bismarck: „Warten Sie doch ab, Sie arten also das Landrecht gar nicht; sonst würden Sie wissen, dass hier noch ein zweiter Paragraf ist. Das Landrecht ist ein sehr nützliches Studium, Sie sind ja meist Juristen; aber ich empfehle es Ihnen doch. Also im $ 2 ist gesagt Tolgt nun dieser 8) .... Nun, meine Herren, wo ist denn Ihr unartikulirter höhnischer Zuruf, den Sie vorhin machten? Ist nicht das Recht auf Arbeit zur Zeit der Publikation des Landrechts offen proklamirt? Ist es nicht in unseren ganzen sittlichen Verhältnissen begründet, dass der Mann, der vor seine Mitbürger tritt und sagt: ich bin gesund, arbeitslustig, finde aber keine Arbeit — berechtigt ist, zu sagen: Gebt mir Arbeit! und dass der Staat verpflichtet ist, ihm Arbeit zu geben!? Der Herr Vorredner hat zesagt, der Staat würde grosse Unternehmungen machen müssen. Ja, das hat er schon gethan in Zeiten der Not wie 1848, wo infolge des damaligen Ueberschäumens der fortschrittlichen Bewegung die Arbeitslosigkeit und der Geldmangel gross waren. Wer erinnert sich nicht noch der Kehberger mit ihrer roten Hahnenfeder und ihren langen Stiefeln? Da hat der Siaat es :ür seine Pflicht gehalten, diesen Leuten — es waren zum grossen Teil Bummler, aber auch ehrliche Leute darunter, die in der That nicht wussten, wovon sie leben sollten — Arbeit zu verschaffen. Wenn ähnliche Notstände aAintreten, so, glaube ich, ist der Staat auch noch heute verpflichtet, und ler Staat hat so weitreichende Aufgaben, dass er dieser seiner Verpflichtung, arbeitslosen Bürgern, die Arbeit nicht finden können, solche zu verschaffen, wohl nach- kommen kann. Er lässt Aufgaben ausführen, die sonst aus finanziellen Bedenklichkeiten vielleicht nicht ausgeführt werden würden; ich will sagen, grosse Kanalbauten oder was dem analog ist. Es giebt ja eine Menge ausser- ordentlich nützlicher Einrichtungen anderer Art.“ — Den nächsten Tag (10. Mai 1884) brachten die Sozialdemokraten. des Reichstages einen Antrag ein, „den Bundesrat zu ersuchen, dem Reichstage unverzüglich einen Gesetz- entwurf vorzulegen, durch welchen das von dem Reichskanzler in der Sitzung vom 9. Mai proklamirte Recht auf Arbeit zur Verwirklichung gelangt“. Nac. der „Übersicht der Geschäftsthätigkeit des Deutschen Reichstages‘“ v. 1884 (p. 165) gelangte jedoch dieser Antrag wegen Schlusses des Reichstages nicht zur Beratung.