6e vom 5. Februar 1794, das in seinem zweiten Teile (19. Titel) unter der Ueberschrift „von Armenanstalten und anderen milden Stiftungen“ bestimmt: $ ı. Dem Staat kommt es zu für Ernährung und Verpflegung derjenigen Bürger zu sorgen, die sich ihren Unterhalt nicht selbst verschaffen, und denselben auch von andern Privatper- sonen, welche nach besonderen Gesetzen dazu verpflichtet sind, nicht erhalten können. SS 2. Denjenigen, welchen es nur an Mitteln und Gelegenheit, ihren und der Ihrigen Unterhalt selbst zu verdienen, ermangelt, sollen Arbeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten gemäss sind, angewiesen werden. $ 3. Diejenigen, die nur aus Trägheit, Liebe zum Müssiggange, oder andern unordentlichen Neigungen‘ die Mittel, sich ihren Unterhalt selbst zu verdienen, nicht anwenden wollen, sollen durch Zwang und Strafen zu nützlichen Arbeiten unter gehöriger Aufsicht ange- halten werden !). Wie schon die Ueberschrift dieses Titels: „Von Armen- anstalten“ anzeigt, wollen diese Bestimmungen, die übrigens ein ehrenvolles Denkmal für den menschenfreundlichen Geist am Ende des vorigen Jahrhunderts sind, die soziale Aufgabe des Staates in Beziehung auf das Armenwesen regeln. Sie haben objektives Recht zum Inhalte, nicht subjektives; denn trotz ihres weitgehenden Wortlautes enthalten sie keinen Anspruch auf ein Thun des Staates oder der staatlichen Ver- bände, sondern lediglich eine Anweisung an die staatliche Ver- waltung ?)., Eigentliche Bedeutung würden diese Sätze des ob- 1) Das preussische Landrecht hatte einen Vorläufer, der unter dem Titel „Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuchs für die Preussischen Staaten“ in sechs verschiedenen Abteilungen von 1784 bis 1788 erschien. Im ersten Theile (Abt. III, Tit. VII: Von den Rechten und Pflichten des Staats in Ansehung der Armen-Anstalten und anderer milden Stiftungen), Berlin und Leipzig 1876, lauten diese Paragraphen (als Randtitel ist das Wort Grund- 3ätze angegeben): S& 1. Der Staat ist schuldig, für die Ernährung und Ver- pflegung derjenigen Bürger zu sorgen, die sich solche zu verschaffen nicht ım Stande sind. S& 2 Denjenigen, welchen es nur an Mitteln und Gelegen- heit, ihren Unterhalt selbst zu verdienen, fehlt, muss der Staat Arbeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten gemäss sind, anweisen, $ 3. Diejenigen, die bloss aus Trägheit und Liebe zum Mean dem Staat und ihren Mit- hürgern mit ihrem Unterhalt zur Last fa en, müssen durch Zwang und Strafen zu nützlichen Arbeiten, unter gehöriger Aufsicht, angehalten werden. Vgl. auch Mathis, Allgemeine Juristische Monatsschrift für die Preussischen Staaten, Ba. 11, Berlin IS11 p. 205. 2) Die Richtigkeit dieser BeAUDE geht unwiderlegbar aus der Vor- zeschichte des preussischen Landrechtes hervor. Zum „Entwurfe eines allgemeinen Gesetzbuches für die Preussischen Staaten“ von 1786 sind zwar weder Beratungsprotokolle noch de Motivirungen vorhanden, und es kann daher nur auf den Text der daselbst in Teil I, Abteilung 3, Titel VII Sinucer, Das Recht auf Arbeit.