Zum Schlusse sei noch die Schrift von Franz Stöpel!) erwähnt, der unter dem Recht auf Arbeit lediglich den An- spruch auf unqualificirte Arbeit versteht und zur Verwirk- lichung‘ dieses Problems eine Organisation der öffentlichen Ar- beiten vorschlägt, die bei der Gemeinde zu beginnen und stufenweise bis zu einem Centralamte, wo alle Fäden aus den Provinzen zusammenliefen, aufzusteigen hätte. Stöpel glaubt, das Recht auf Arbeit werde nicht nur unzälig Arbeitskräfte nutzbar machen, sondern auch in grossem Massstabe die Ver- armung und die daraus hervorgehenden Übel: Krankheit, Ent- sittlichung und Verbrechen verhüten. Ein Überblick über die Entwickelung des Rechts auf Ar- beit in Deutschland führt zu dem Ergebnisse, dass es hier lange nicht eine so grosse Rolle gespielt hat, wie bei den für Schlag- worte leicht empfänglichen Franzosen. Der nüchterne Sinn der Deutschen sträubte sich gegen die Anerkennung einer Formel, die zwar Viele im Munde führten, von der aber Niemand zu sagen vermochte, wie er sich ihre Verwirklichung denke, In den Augen des grossen Publikums ist und bleibt aber der beste Beweis für eine abstrakte Wahrheit die Darstellung der einzelnen Consequenzen, womit sie ins wirkliche Leben hin- einragt. Eine solche von erfahrungsmässigen Gesichtspunkten geleitete Darstellung des Rechts auf Arbeit in der Praxis fehlte aber. Und das ist wol der Grund, warum es bisher in Deutsch- land zu keiner grösseren Bedeutung gelangte. 1) S. Franz Stöpel, Das Recht auf Arbeit, Leipzig 1884.