8 12. Der Sehweizer Initiativantrag. Von: den modernen Bestrebungen zur gesetzlichen Aner- kennung des Rechts auf Arbeit sind die der schweizerischen arbeitenden Klassen besonders bemerkenswert. Schon auf dem schweizerischen Arbeitertage in Bern wurde am 21. Oktober 1888 ein „grundsätzliches Programm“ beschlossen 1), wonach im Punkt 7 das „allgemeine Recht auf Arbeit als Grundlage einer menschenwürdigen Existenz aller Bürger“ verlangt wird. Dieses Recht sei in die Verfassung aufzunehmen und ihm von den Behörden in der Weise Achtung zu verschaffen, dass jedem auf sein Verlangen eine möglichst seinen Kräften entsprechende, ausreichend gelohnte Beschäftigung im Dienste des Staates, der Gemeinde oder williger Privater zugewiesen werde. Nach- dem später auf dem Parteicongresse zu Olten (1891) beschlossen worden war, die Volksinitiative für die Durchsetzung des Rechts auf Arbeit zu ergreifen, einigten sich die schweizerische sozial- demokratische Partei und der Grütliverein nach längeren Aus- einandersetzungen ?) über den folgenden Antrag, der als neuer Artikel der Bundesverfassung einzuverleiben wäre: „Die unterzeichneten Schweizerbürger stellen, gemäss Art. 121 der Bundesverfassung und dem Bundesgesetz vom 27. Tanuar 1) Vgl. den Aufsatz von Berghoff-Ising: Die neuere sozialistische Bewegung in der Schweiz, in Schmoller’s Jahrbuch für Gesetzgebung ete.. 17. Jahrgang, 3. Heft p. 65 ff. 2) Bei diesen fehlte es U auch nicht an Opposition von sozial- demokratischer Seite, indem die Führer die Forderung zunächst als klein- bürgerliches, antisozialistisches Postulat ablehnten, Zur Verwirklichung eines ses hrlebenen Rechtes, bemerkte ein schweizerisches sozialdemokratisches Blatt, müssen die ökonomischen und faktischen Bedingungen vorhanden sein. Diese seien aber nicht vorhanden und müssten erst geschaffen werden. Vel. den Artikel „Das Recht auf Arbeit in der Schweiz“ von Otte Wull- schleger in den Schweizerischen Blättern für Wirtschafts- und Sozialpolitik, Basel, I. Jahrgang No. 1 v. 1. Juli 1893, u. ebendaselbst, 2, Jahrgang No. 1 v. 1. Januar 1893 u. 2. Jahrgang No. 9 u. 10 v, 10. Mai 1894. & auch A Drexler. Das Recht anf Ärheit und die Arbeiterversicherung, Basel 1894,