73 dem der Ständerat nach der Berichterstattung seiner Commis- sion ') dem Beschlusse des Nationalrates, dem Schweizervolke die Verwerfung des Initiativbegehrens zu empfehlen, ohne De- batte beigestimmt hatte, wurde dieses in der Volksabstimmung v. 3. Juni 1894 verworfen. 308209 Stimmen haben sich dagegen und 75 880 Stimmen dafür ausgesprochen. Immerhin aber zeigte sich die anregende Kraft der Forderung des Rechts auf Arbeit darin, dass man sich im Anschlusse an das Initiativbe- gehren nunmehr in der Schweiz mit dem Gedanken beschäftigt, neben der Arbeiterversicherung den Arbeitsnachweis eidgenös- sisch zu organisiren und damit zur Klarlegung des grössten sozialen Übels, der Arbeitslosigkeit, eine eidgenössische Ar- beitsstatistik zu verbinden. Zum Schlusse ein Wort über den Initiativantrag selbst. Er verfolgte augenscheinlich einen doppelten Zweck: einmal den gesetzlichen Schutz des beschäftigungslosen Arbeiters und dann den des arbeitenden Arbeiters in seiner Arbeitsstellung. (durch die Punkte c, e und f). Gleichwol hat der Antrag die mit der Verwirklichung des Rechts auf Arbeit verbundenen grossen Schwierigkeiten mehr verdeckt als gelöst. Er spricht von „ausreichend lohnender Arbeit“, ohne sich darüber zu äussern, welcher Massstab an die Zulänglichkeit des Lohnes anzulegen wäre: ob ein subjektiver, wie etwa die persönlichen und Berufsverhältnisse des Arbeiters, oder ein objektiver, wie der ortsübliche Tagelohn etc. Auch die vorgeschlagenen Mittel 1) Die Commissionsmehrheit beantragte folgenden Beschluss: „1) Das Initiativbegehren hetr, das Recht auf Arbeit wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet. Die Bundesversammlung beantragt Verwerfung desselben, 2) Der Bundesrat wird mit der Anordnung der Abstimmung be- auftragt.“ Ausserdem heantragt sie folgendes Postulat: „Der Bundesrat wird eingeladen: 1) der Bundesversammlung betörderlich Bericht und Antrag ein- zubringen, wie und unter welchen Bedingungen die von Kantonen, Gemeinden oder Vereinen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zur Beschäftigung oder Unterstützung unverschuldet Arbeitsloser geschaffenen Institutionen durch den Bund zu subventioniren seien; 2) zu untersuchen und darüber Bericht und Antrag einzubringen, ob und in welcher Weise eine noch weiter gehende Mitwirkung des Bundes für wirksamen und unentgeltlichen öffent- lichen Arbeitsnachweis, sowie für die Versicherung gewen die Folgen der Arbeitslosigkeit möglich und verechtfertigt sei.“ Die Kommissionsminderheit beantragte, auf obige Postulate, wie auch auf das vom Bundesrat vorgeschlagene nicht einzutreten, Letzteres lautet: „Der Bundesrat wird eingeladen, zu untersuchen und darüher Bericht zu erstatten, ob und eventuell in welcher Weise eine Mitwirkung des‘ Bundes bei Institutionen für öffentlichen Arbeitsnachweis und für Schutz gegen dıe Folgen der Arbeitslosigkeit möglich und gerechtfertigt sei.“ Dieser Forderung ist der Ständerat beigetreten, auch der Nationalrat hat diesem Beschlusse heigestimmt: es steht also über diese Gegrenstämrle cine Vorlage in Aussicht.