74 geben kein klares Bild, wie das Recht auf Arbeit verwirklicht werden soll. Eine direkte Beziehung zu diesem Rechtsan- spruche hat nur Punkt d, wonach Bestimmungen getroffen werden sollen „für sichere und ausreichende Unterstützung unverschuldet ganz oder teilweise Arbeitsloser, sei es auf dem Wege der öffentlichen Versicherung gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit, sei es durch Unterstützung privater Ver- sicherungsinstitute aus öffentlichen Mitteln“. Daraus geht her- vor, dass der Antrag auf jene Ausgestaltung des Rechts auf Arbeit verzichtet, wonach der Staat den Arbeitslosen unmit- telbar Arbeit gewährt. Es ist also gewissermassen ein mit- telbares Recht auf Arbeit, das der schweizerische Initiativ- antrag anstrebt,