$ 13. Der juristische Begriff des Rechts auf Arbeit. In den vorangehenden Abschnitten wurde das Recht auf Arbeit in seinen wesentlichen Momenten ‘dargestellt. Meine Studie würde aber unvollständig bleiben, wenn ich jetzt, wo durch die geschichtliche Entwickelung eine sichere Grundlage gewonnen ist, nicht auch versuchen würde, das Recht auf Ar- beit juristisch und dogmatisch zu beleuchten. Es ist dies schon deshalb notwendig, weil es in der nächsten Zeit eine der wich- tigsten Aufgaben der Rechtswissenschaft sein dürfte, aus den endlosen menschenfreundlichen, aber sehr häufig bizarren Er- örterungen des Sozialismus den juristisch brauchbaren Kern herauszuschälen. Was geht nun aus dieser Darstellung als juristisch fassbares Ergebnis hervor? Das Recht auf Arbeit ist von den sozialistischen Theore- tikern und auch in der Praxis der Nationalwerkstätten des Jahres 1848 als ein subsidiäres Recht aufgefasst worden, d. h. es kommt erst dann zur Geltung, wenn das Individuum auf dem freien Arbeitsmarkte eine seine auskömmliche Existenz sicherstellende Erwerbsgelegenheit nicht zu finden vermag. Solange dies der Fall ist, ruht das Recht auf Arbeit, Träger des Rechtsanspruches ist jeder arbeitsfähige und unfreiwillig arbeitslose Staatsbürger. Die Einschränkung des Rechtes auf die Staatsbürger liegt in der Natur der Sache, da wol kein Staat die wirtschaftliche Fürsorge für die arbeitlosen Fremden übernehmen wird. Verpflichtet zur Erfüllung der Verbindlich- keit sind der Staat oder die mit dem Rechte der Selbstver- waltung ausgestatteten staatlichen Verbände (Gemeinde, Be- zirk, Land). Der Gegenstand der durch das Recht auf Arbeit be- gründeten Verpflichtung ist die Verschaffung von Arbeit in einem die auskömmliche Existenz .des Berechtigten sicher-