eigentum immer mehr aushöhlen und schliesslich ganz ver- drängen würde. Durch diese ihm innewonende] natürliche Neigung zur durchgreifenden Ersetzung des privaten Betriebes durch. den des Staates unterscheidet sich das Recht auf Berufs- arbeit von dem auf gemeine Arbeit, das den Fortbestand der jetzigen, wesentlich privatwirtschaftlich organisirten Volkswirt- schaft voraussetzt und zu dieser nur ergänzend hinzu- treten will. Aus dieser Darlegung ergiebt sich nach der bisherigen sozialistischen Auffassung der folgende Begriff des Rechts auf Arbeit: Das Recht auf Arbeit ist das jedem arbeits- fähigen undarbeitslosen Staatsbürger zustehende Recht vom Staate oder den staatlichen Verbänden (Gemeinde, Bezirk, Land) die Verschaffung von (gemeiner oder Berufs-) Arbeit in einem die auskömmliche Existenz des Berechtigten sicherstellenden Aus- masse zu verlangen!), Es würde sich also bei dem Ge- danken des Rechts auf Arbeit, wie er bisher von den Sso- zialistischen Theoretikern aufgefasst wurde, nicht etwa um ein klagloses Rechtsverhältnis, sondern um einen öffentlich-recht- lichen Anspruch handeln, dem auch, der Rechtsschutz des öffent- lichen Rechts nicht versagt werden könnte ?). Diesem sub- 1) Anton Menger bestimmt in seinem Recht auf den vollen Arbeitser- trag a. a. 0. p. 15, das Recht auf Arbeit folgendermassen: „Kraft des Rechts auf Arbeit kann jeder arbeitsfähige Staatsbürger, der bei einem Privatunter- nehmer keine Arbeit findet, von dem Staate oder den staatlichen Verbänden (Bezirk, Gemeinde) verlangen, dass ihm die gewöhnliche Taglöhnerarbeit gegen Zahlung des üblichen Tagelohns zugewiesen werde.“ Menger hatte bei dieser Begriffsbestimmung offenbar die geschichtliche Thatsache der Na- tionalwerkstätten im Auge. 2) Dass der dem Recht auf Arbeit zugrunde liegende Anspruch öffent- lich-rechtlicher Natur ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Vgl. über das Wesen der subjectiven öffentlichen Rechte die erundlegenden Untersuchungen Georg Jellinek’s (System der subjeetiven öffentlichen Rechte, Freiburg u. B. 1892), der die Ansprüche des Individuums an den Staat von vermögens- rechtlichem Charakter dann als öffentlich-rechtliche ansicht, wenn sie einer- seits einem öffentlich-rechtlichen Verhältnisse — der gliedlichen Stellung des Individuums im Staate — entspringen, und wenn andererseits an ihrer Ge- währung das Gemeininteresse überwiegend beteiligt ist (p 59). Durch die Zugehörigkeit zum Staate, durch die Glicdstellung, welehe der Mensch in ihm empfängt, wird er nämlich nach verschiedenen Richtungen qualificirt, Die möglichen Relationen, in denen er zum Staate stehen kann, versetzen ihn in eine Reihe rechtlich relevanter Zustände. Die Ansprüche, die sich aus diesen Zuständen ergeben, sind das, was man als subjeetive öffentliche‘ Rechte bezeichnet, Sie bestehen demnach ausschliesslich aus Ansprüchen, die sich unmittelbar auf rechtliche Zustände gründen... Indem nun der Staat in Erfüllung seiner Aufgaben dem Einzelnen die rechtliche Fähigkeit zuer- kennt, die Staatsmacht für sich in Anspruch -zu ıyehien, die staatlichen