79 durch die öffentlich-rechtliche Einrichtung der Armenversorgung in den meisten modernen Staaten verwirklicht wurde, ist der Verpflichtungsgrund reine Liberalität, beim Rechte auf Arbeit die Erfüllung eines Rechtsanspruches. Auch sind die Träger des Rechts auf Unterstützung nicht, wie die des Rechts auf Arbeit, arbeitsfähige, sondern regelmässig arbeitsunfähige Staatsbürger, wie Greise, Kranke u.s. w. Ebenso ist der In- halt der Rechtsverpflichtung verschieden. Beim Rechte auf Arbeit bezieht er sich ausschliesslich auf die Verschaffung‘ von Erwerbsarbeit; das Recht auf Unterstützung hingegen kann auch durch Verabreichung von Naturalien, Geld u. s. w. verwirklicht werden. Ebenso unrichtig ist es, wenn einzelne Schriftsteller !) in dem Rechte auf Arbeit ein Recht auf Kapital erblicken. Fasst man das Recht auf Arbeit als einen Anspruch auf ge- meine Arbeit auf, so kann es unmöglich ein Recht auf Kapital gewähren, weil ja das Recht auf Arbeit in diesem Sinne das Dasein des individuellen Grund- und Kapitaleigentums geradezu voraussetzt. Die Produktionsmittel und die benutzbaren Sachen würden also auch bei der Verwirklichung dieses Rechtsan- spruches ihren bisherigen Eigentümern verbleiben. Aber selbst wenn man in dem Recht auf Arbeit den Anspruch auf Ge- währung. von Berufs arbeit erblickt (droit au travail pro- fessionel), so kann es doch nicht das Recht auf Kapital in sich schliessen, weil in diesem Falle der Berechtigte nur Beschäfti- gung in seinem Berufe um den entsprechenden Arbeitslohn, nicht aber die Produktionsmittel selbst verlangen kann. In keinem Falle stünde also dem Berechtigten ein Anspruch auf Kapital zu. 1) Besonders Proudhon, s. 85, und L. v. Stein, Geschichte der sozialen Bewegung in Frankreich, Leipzig 1850, Bd. 3 p. 403. Auch Barthe behauptete dies in seiner Rede vom 12. September 1848 in der Nationalver- sammlung. Die Rede ist abgedruckt in Garniera. a. 0. pp. 149.