$ 14. Schlussbemerkungen. Die vorangehende geschichtliche Darstellung zeigt, dass das Recht auf Arbeit, obwol häufig bekämpft und zurückge- drängt, doch immer wieder im Strome der geschichtlichen Ent- wickelung aufgetaucht ist. Jetzt ringt es mit der ganzen an- regenden Kraft, die ihm innewohnt, nach einem Ausdrucke in der Verwaltung der mitteleuropäischen Staaten. Welche Aussicht auf Verwirklichung hat nur diese Rechtsidee, die sich im Laufe eines hundertjährigen Werdeprocesses in dem Bewusstsein der arbeitenden Klassen herausgebildet hat und die dem Gedanken der Berechtigung jedes Menschen, an der allgemeinen Güter- erzeugung Teil zu nehmen, Ausdruck gibt? Zur Beantwortung dieser Frage ist es wieder notwendig, das Recht auf Berufsarbeit und das auf gemeine Arbeit auseinanderzuhalten. Wollte der Staat das Recht auf Beschäftigung im erlernten Berufe verwirklichen, so müsste er das Tischler-, Schneider-, Uhrmachergewerbe, kurz alle Produktionszweige betreiben. Ja, es ist kein vernünftiger Grund einzusehen, warum nicht der Arzt mit demselben Rechte Patienten, der Advocat Clienten und der Opernsänger Zuhörer vom Staate verlangen könnten. Besonders aber bei Krisen würde sich die Thätigkeit des Staates auf eine so grosse Zal von Betrieben erstrecken, dass daneben der Fortbestand der heutigen wirtschaftlichen Ordnung undenkbar wäre. Und doch soll diese durch das Recht auf Arbeit nach seiner ganzen geschichtlichen Entwickelung und nach der Auf- fassung der meisten sozialistischen Schriftsteller nicht verdrängt, sondern nur ergänzt werden. Da nun der moderne Staat durch das Auftauchen der sozialen Frage ohnehin vor eines der schwierigsten Probleme gestellt worden ist, wofür sich bisher überhaupt keine geschichtliche Analogie findet, so würde er sich durch die unvermittelte Anerkennung des Rechts auf Be-