rufsarbeit eine seine wirtschaftlichen Kräfte weit übersteigende Aufgabe setzen. In seinem Unvermögen, eine sehr ausgedehnte Thätigkeit zu entfalten, würde sich der Staat wahrscheinlich darauf beschränken den unbeschäftigten Arbeitern den in ihren Berufszweigen üblichen Lohn auszubezalen — ein Vorgang, der auf die Dauer die staatlichen Finanzen vollständig er- schöpfen würde. . Rechnet man zu diesen Schwierigkeiten noch die mit dem Rechte auf Berufsarbeit verbundene Tendenz zur allmäligen Beseitigung des. privaten Grund- und Kapitaleigen- tums hinzu, so wird man die Aussichten auf Verwirklichung dieses Rechtsgrundsatzes als äusserst gering bezeichnen müssen. Wie verhält es sich nun mit dem Rechte auf gemeine Arbeit? Auch diesem stehen in der Durchführung nicht uner- hebliche Schwierigkeiten entgegen, die man in zwei Gruppen sondern kann. Die eine umfasst die Schwierigkeiten organi- satorischer Natur, indem der Staat, um das Recht auf gemeine Arbeit durchzuführen, eine Menge von Arbeitsgelegenheiten an sich ziehen und entsprechend organisiren müsste -— eine Aufgabe, deren Lösung besonders ‚bei Erwerbsstockungen, Ele- Mmentarereignissen u. s. w. auf grosse Hindernisse stossen würde. In die zweite Gruppe fallen alle Bedenken gegen eine zu weit- gehende Stärkung der Staatsgewalt auf volkswirtschaftlichem Gebiete, Diese Hau ptschwierigkeiten dürften auch, soweit sich aus der bisherigen rudimentären sozialpolitischen Theorie und Praxis etwas vorhersagen lässt, die europäischen Staaten in der nächsten Zeit veranlassen, an die Stelle der Anerkennung des Rechts auf Arbeit gewisse Einrichtungen zu setzen, die dieses nicht verwirklichen, sondern es vielmehr überflüssig machen sollen. Ich glaube daher, dass die nächste sozialpoli- tische Entwickelung. nicht der Anerkennung des Rechts auf Arbeit, sondern der Schaffung einzelner in der Bahn dieses Rechtsgrundsatzes liegender Massregeln gehören wird. Ich deute sie im folgenden an; ihre Ausführung im Einzelnen fällt ausserhalb der Grenzen dieser geschichtlichen Studie. An erster Stelle ist hier der Vorschlag einer Versiche- rung gegen Arbeitslosigkeit zu verzeichnen. In der That liegt der Gedanke nahe, die wolthätige wirtschaftliche Fürsorge, die Deutschland und Österreich durch die bisherige sozialpolitische Gesetzgebung für den arbeitsunfähigen Arbeiter antfalten, durch eine Versicherung, gegen ‘Arbeitslosigkeit auch Singer, Das Recht auf Arbeit,