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        <title>Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung</title>
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            <forname>Rudolf</forname>
            <surname>Singer</surname>
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        DAS RECHT AUF ARBEIT

IN GESCHICHTLICHER DARSTELLUNG

VON

DR, RUDOLF SINGER.

JENA,
VERLAG VON GUSTAV FISCHER.

1895.
        <pb n="3" />
        Verlag von Gustav Fischer in Jena.

Dr. Karl Diehl,
Professor der Staatswissenschuften an der Universität Halle a/S.,

P. J. Proudhon.
Seine Lehre und sein Leben.

Erste Abteilung: Die Eigentums- und Wertlehre. Preis: 2 Mark 50 Pf.
Zweite Abteilung: Das System der ökonomischen Widersprüche, die Lehren vom
Geld, Credit, Capital, Zins, Recht auf Arbeit und die übrigen Theorien, ‚sowie
die Vorschläge zur Lösung der socianlen Fraye. 1890. Preis: 6 Mark.

7. Dietzel,
Professor der Staatswissenschaften an der Universität Bonn.

Aodbertus.
Darstellung seines Lebens und seiner Lehre.
Erste Abteilung: Darstellung seines Lebens. Preis: 2 Mark.
Zweite Abteilung: Darstellung seiner Soelalphilosophie. Preis: 4 Mark 50 Pf.

Hugo Eisenhart,
Professor der Staatswissenschaften an der Universität Halle a. S,,
° ° . °
Geschichte der Nationalökonomik.
Zweite vermehrte Auflage.
1891. Preis broschiert 4 Mark, geb, 4 Mark 50 Pf.
Das Eisenhartsche Buch kommt einem unzweifelhaften Bedürfnisse entgegen. Jeder,
der auf Bildung Anspruch macht, muss heutigen Tages wissen, wer die Physiokraten waren,
was sie im Gegensatz zu den Merkantilisten lehrten, wodurch Ad. Smiths nationalökonomisches
System einen so Epoche machenden Einfluss gewann, wer Malthus, Ricardo, Bastiat ete.
waren, wie sich die sozialistische Lehre allmählich ausgebildet hat, und worin sie eigentlich
besteht, Und doch sind über die Dinge noch vielfach falsche Vorstellungen verbreitet, Was
seinen Grund zum Theil wohl darin hat, dass die deutschen Gelehrten selten populär im
guten Sinne zu schreiben verstehen, dass aber von anderen als von Männern der Wissenschaft
 eine gute Geschichte der Nationalökonomie nicht wohl geschrieben werden kann.
Eisenhart wendet sich mit dem vorliegenden Buche nicht uur an die Nationalökonomen
von Fach. In kurzen, treffenden Zügen zeichnet er den Entwickelungsgang der volkswirtschaftlichen
 Ideen und schildert, was ebenso anziehend und belehrend ist, wie diese
Ideen durch wirtschaftliche Vorgänge angeregt und gezeitigt sind und wie sie in den Köpfen
und durch die Häude der leitenden Staatsmänner f(ür die Gestaltung des Lebens der Völker
bedeutsam geworden sind, Der Verfasser beherrscht den Stoff vollständig, greift überall
das Wichtigste zur Kennzeichnung der Zeit heraus und lässt das ihm weniger bedeutsam
Erscheinende unbeachtet.

Dr. Ignaz Gruber,
Die Haushaltung der arbeitenden Klassen.

Prais- 2 Mark.

Dr. Thilo Hampke,
Der Befähigungsnachweis im Handwerk.
        <pb n="4" />
        DAS RECHT AUF ARBEIT

[N GESCHICHTLICHER DARSTELLUNG

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DR. RUDOLF SINGER.

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JENA,
VERLAG VON GUSTAV FISCHER.
(895.
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Die vorliegende Studie verfolgt den‘ Zweck, die geschichtliche
 Entwickelung des Rechts auf Arbeit zu schildern. Eine
solche Darstellung schien mir nicht wertlos in einem Zeitpunkte,
wo so zahlreiche in der Richtung des Rechts auf Arbeit liegende
Zestrebungen nach Geltung ringen und wo dieses selbst in
ainem europäischen Staate bereits Gegenstand einer Volksabstimmung
 gewesen ist. Mein Streben war darauf gerichtet,
aäine quellenmässige und objektive Darstellung zu liefern,
Das erste Erfordernis schien mir als ein eigentlich selbstverständliches
 Gebot jedes ernsten wissenschaftlichen Verfahrens;
Jas zweite hielt ich deshalb für besonders notwendig, weil das
Recht auf Arbeit häufig zu parteimässigen Zwecken ausgenützt
wurde und daher sein Bild, von der Parteien Gunst und Hass
antstellt, in der Geschichte schwankt. Darum galt es vor allem
sine ruhige, leidenschaftslose Grundlage für die Darstellung zu
yewinnen.

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Wien, im Oktober 185094.

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Der Verfasser.

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        Inhalt.

Seite
S 1. Der Ursprung des Rechts auf Arbeit. — Die
Physiokraten 1—5
Der Ursprung der sozialistischen Ideen, — Die Staatslehre der
\ufklärungszeit. — Das droit de travailler. — Das Edikt Turgot’s,
— Quesnay’s und Turgot’s Stellung zum Recht auf Arbeit. —
Jnterscheidung zwischen dem droit de travailler und dem droit
ıu travajll. — Das droit de travailler in der Gegenwart.

$ 2. Das Recht auf Arbeit in der ersten französi-;
 ] .
schen Revolution ... .. .„. &amp;amp;® 3 . 6—4%
Die Lage des Arbeitsmarktes im Jahre 1789. — Die Ateliers
„ublies, — Der Antrag Target’s., — Der Vorschlag Malouet’s, —
Die Ateliers de charite. -— Der Bericht Liancourt’s. — Die Ver-Fassungen
 von 1791 und 1793. — Die Reaktion gegen die Staatslehre
 der Aufklärungszeit.

3 3. Charles Fourier und seine Schule . . . 10—15
Fourier als der geistige Urheber des Rechts auf Arbeit. —
Darstellung seiner Ansichten darüber. — Kritik der Auffassung
Fourier’s. — Vietor Considerant. — Cantragel. — Paget. — Edouard
de Pompery.

S 4. Saint-Simon und die Saint-Simonisten . 16—20
Sonderung zwischen Saint-Simon und den Saint-Simonisten. —
Die Stellung Saint- Simons zum Recht auf Arbeit. — Sonstige
Vorschläge Saint-Simon’s. — Seine Charakteristik. — Die Nachiolger
 Saint-Simon’s,
        <pb n="8" />
        35, Proudhon ..
Seine Stellung zum Recht auf Arbeit. — Der Mutualismus und
die Volksbank. — Die Bekämpfung des Rechts auf Arbeit im
„Representant du Peuple“. — Die ungehaltene Rede gegen das
Recht auf Arbeit. — Das Recht auf Arbeit in der Zeitschrift „Le
Peuple“. — Kritik der Ansichten Proudhon’s.
Die provisorische Regierung des Jahres 1848
ınd das Recht auf Arbeit „ 31—34
Geschichtliche Einleitung. — Die Arbeitercommission des
‚uxembourg. — Die Massregeln der provisorischen Regierung
zu gunsten der arbeitenden Klassen.

Seite
21—30

3 7.

Louis Blanc . . .. .‚ . 35—40
Sein soziales Programm. — Das Fortschrittsministerium,  —
Die Ateliers sociaux. — Die Ackerbaukolonien. — Der sozialpolitische
 Bericht des Luxembourg. — Das Versicherungsmonopol und
las Recht auf Arbeit. — Kritik der Vorschläge Louis Blanc’s,

S 8.

Die Ateliers nationaux . - . 41—45
Die Entstehungsgeschichte des Dekrets über das Recht auf
Arbeit. — Die Errichtung der Nationalwerkstätten. — Ihre Orzanisation.
 — Die Lohnverhältnisse. — Die Zahl der beschäftigten
Arbeiter. — Die Kosten der Einrichtung. — Die ersten Massregeln
der Regierung gegen die Nationalwerkstätten. — Ihre Auflösung.
— Charakteristik dieser Einrichtung.
Das Recht auf Arbeit in der französischen
Nationalversammlung . . . 50—52
Der Bericht Marast’s. — Kritik der in dem Berichte vorgeschlagenen.
 Massregeln. — Der zweite Entwurf. — Die Beratungen
Jer Kammer über das Recht auf Arbeit,
Das Recht auf Arbeit in Deutschland. IL Die
arsten Vertreterdes Gedankens; diedeutsche
Nationalversammlung . . .. . . 53—69
Ludwig Gall. — Fichte. — Franz Stromeyer, — Die Petitionen
an die Frankfurter Nationalversammlung. — Das Recht auf Arbeit
in der Nationalversammlung. — Karlo Marlo; Darlegung seiner
Ansichten über das Recht auf Arbeit. — Kritik der Vorschläge
Marlo’s.

39.

3 10.

S11.Das Recht auf Arbeit in Deutschland. II Die
jüngste Phase . . - ‚00. 63—70
Rodbertus, — Die Rede des Fürsten Bismarck. — Das Recht
auf Arbeit im preussischen Landrechte. — Kritik der Ansicht des
Fürsten Bismarck, — Die neueste Litteratur; Anton Menger,
%eorg Adler, Heinrich Herkner, Franz Stöpel.
        <pb n="9" />
        Seite
{1—74

$12. Der Schweizer Initiativantrag .
Geschichtliche Einleitung. — Die Abstimmung über den Initiativantrag.
 -— Charakteristik des Antrags.
$ 13, Der juristische Begriff des Rechts auf Ar-S
 J g
beit 2... ; 75— 79
Das Wesen des Rechts auf Arbeit. — Recht auf gemeine Arbeit.
 — Recht auf Berufsarbeit. — Der Begriff des Rechts auf
Arbeit. — Seine rechtliche Natur. — Das Recht auf Unterstützung.
 — Das Recht auf Kapital.

$ 14. Schlussbemerkungen . . „ 80—84
Die Schwierigkeiten in der Durchführung a) des Rechts auf
Berufsarbeit; b) des Rechts auf gemeine Arbeit. — Die nächste
sozialpolitische Entwickelung. — Die Versicherung gegen Arbeitstosigkeit.
 — Der Arbeitsnachweis. — Arbeiter- und Ackerhaukolonien.
 — Organisation der Notstandsarbeiten. — Der Erfolg dieser
Massregeln.
        <pb n="10" />
        &amp;amp; 1. Der Ursprung des Rechts auf Arbeit. —
Die Physiokraten.

Der Sozialismus hat im Flusse der geschichtlichen Entwickelung
 seinen genau bestimmten Platz: er ist als eine unmittelbare
 Folgeerscheinung der Staatsphilosophie der Aufklärungszeit
 zu betrachten. Die geistigen und materiellen
Grundlagen der sozialistischen Ideen reichen daher bis in die
Mitte des vorigen Jahrhunderts zurück. Dies gilt auch von
dem sozialistischen Gedanken des Rechts auf Arbeit. Er entsprang
 mittelbar der Staatslehre Montesquieu’s und besonders
 der Rousseau’s, die wesentlich atomistisch war.
indem sie vom Standpunkte der Interessen des einzelnen Individuums
 die staatlichen Einrichtungen kritisirte und die
Grundlagen für eine neue freiere politische Ordnung zu gewinnen
 strebte. Die entgegengesetzte Richtung verfolgt die
historische Schule, die von den bestehenden Einrichtungen
und ihrem allmäligen Werden ausgehend, die überlieferte Ordnung
 von Staat und Gesellschaft als das feste in der Geschichte
und im Volksgeiste gegründete Fundament des menschlichen
Daseins betrachtet. Die Rechtsphilosophie der Aufklärungszeit
verfiel jedoch bei der Construction von Staat und Recht in eine
gewisse Einseitigkeit. Da nämlich der feudale Ständestaat, der
ja im Interesse ganz enger Kreise aufgebaut war, den Bestrebungen
 der einzelnen Individuen, die nicht zu den begünstigten
 Volksklassen gehörten, auf Schritt und Tritt entgegenstand,
 so fassten die Aufklärungsphilosophen zunächst
Singer, Das Recht auf Arbeit,
        <pb n="11" />
        das Verhältniss der Staatsbürger zum Staate und seiner Verfassung
 ins Auge, während sie die wirtschaftliche Seite
des individuellen Daseins in den Hintergrund drängten.
Es lag aber ganz in der Richtung der herrschenden
Ideen des vorigen Jahrhunderts, dass dieselbe Bewegungsfreiheit,
 für die die Staatsphilosophie der Aufklärungszeit auf
politischem Gebiete stritt, auch für das wirtschaftliche erstrebt
wurde. So erklären sich die Bemühungen der Physiokraten
alle Schranken hinwegzuräumen, die die Entfaltung der Arbeitskraft
 des Individuums hemmten, und deren Beseitigung
den Forderungen der Freiheit und Gleichheit, aber auch den
wirtschaftlichen Bedürfnissen der Zeit entsprach. Diese Bestrebungen
 haben in dem droit de travailler einen bestimmten
 Ausdruck gefunden. Die Anerkennung dieses
Grundsatzes durch Turgot in dem berühmten Edicte vom
ı2. März 17761), das in Frankreich die Gewerbefreiheit einführte,
 hat mehrere Schriftsteller (besonders Marlo) zu der
Behauptung veranlasst, die Physiokraten hätten bereits ein
Recht auf Arbeit anerkannt. Gleichwohl lässt sich für diese
häufig aufgestellte Behauptung ein quellenmässiger Beweis
nicht erbringen. Quesnay, dem Vater der physiokratischen
Schule, lag der Gedanke eines vom Staate dem Individuum
zu gewährenden Rechts auf Arbeit vollständig ferne. Sein
Denken drehte sich hauptsächlich um die Vorzüge, des Ackerbaus;
 denn unter den verschiedensten Formen und von den
mannigfaltigsten Ausgangspunkten aus kommt er immer
wieder auf die trita questio von der Productivität des Ackerbaus
 und der Unfruchtbarkeit der Industrie zurück. Die soziale
 Seite seines Denkens tritt hauptsächlich in seinem Droit

1) S. das Ediet im Receuil g6neral des anciennes lois frangaises von
Jourdan, Decrusy und Isambert Bd. 23 S, 370 ff.: Louis etc, Nous
devons ä tous nos sujets de leur assurer la jouissance pleine et entiere de
lcurs droits; nous devons surtout cette protection ä cette classe d’hommes
qui, n’ayant de propriete que leur travail et leur industrie, ont d’autant plus
le besoin et le droit Yenplöyer, dans toute leur 6tendue, les senles resources
qu’ils aient pour subsister ,,..
Dieu, en donnant ä l’homme des besoins, en Iui rendant n&amp;amp;cessaire 1a
ressource du travail, a fait du droit de travailler la propriet6e de tout
homme, et cette propriet6 est 1a premidre, la plus sacr6e et la plus impreseriptible
 de toutes. Nous regardons comme un des premiers devoirs de
notre justice, et comme un des actes les plus dignes de notre bienfaisance,
d’affranchir nos sujets de toutes les atteintes port6es ä ce droit inali6nable
de ”’humanite. Nous voulons en consequence abroger ces institutions arbitraires.
 aui ne Dermettent pas A Vindiyvent de vivre de son fravail:ı ...-
        <pb n="12" />
        naturel') zutage. Hier zeigt sich aber auch am Besten, dass
Quesnay durch seine ganze Individualität von der Aufstellung
aines Rechts auf Arbeit ferngehalten wurde. In der Einleitung
sagt er: „Le droit naturel de l’homme peut &amp;amp;tre defini vaguement
 le droit, que ’homme a aux choses propres ä sa jouissance?)
 und erläutert dies in folgender Weise 3): Le droit
naturel de chaque homme se reduit dans la realite ä la portion
quil peut se procurer par Son travail. Car son droit ä tout
ast semblable au droit de chaque girondelle ä tous les moucherons,
 qui voltigent dans Vair, mais qui dans la realite se
borne A ceux. qu'elle peut saisir par son: travail ou ses recherches
 ordonnees par le besoin. Quesnay versucht übrigens
alle ihm bekannten (9) Formeln für das droit naturel de ’homme
aufzustellen *) und keine enthält ein Recht auf eine durch die
Gesammtheit gesicherte Arbeitsgelegenheit, wol aber verweist
eine der Formeln jeden ausdrücklich auf seine eigene Kraft *).
Wie weit übrigens der Gründer der physiokratischen Schule
von dem Gedanken irgend eines Rechtsanspruches des Individuums
 auf Versorgung durch die Gesammtheit entfernt war,
beweist am Besten die folgende Stelle: Si le pere et la mere
de l’enfant meurent et que Venfant se trouve, sans autre ressource
 abandonne inevitablement ä son impuissance, il est
prive de l’usage de son droit naturel, et ce droit devient nul ©).
Ebensowenig hatte Turgot eine Vorstellung vom droit
au travail im Sinne der sozialistischen Auffassung. Tout homme
sain doit se procurer sa subsistance par le travail, sagt er im
Artikel „Fondation“ der berühmten Encyclopädie, parceque s’il
Atait nourri sans travailler, il le serait aux depens de ceux,
qui travaillent. Ce que l’etat doit ä&amp;amp; chaqun de ses
membres, c’est la destruction des obstacles, qui les
generaient dans leur industrie ou qui les troublerairent dans
la jouissance des produits, qui en sont la recompense 7). Diese

1) Vgl. die Oeuvres &amp;amp;conomiques et philosophiques de F., Quesnay par
Auguste Öncken, Frankfurt u. Paris 1888 P- 359—377, Siehe auch den Aufsatz
 von A. Oncken über Quesnay 1m Handwörterbuch der Staatswissenschaften,
 5. Bd. p. 315 ff. .
2) Droit naturel in den Oeuvres a, 2. O. p. 359.
2) Droit naturel a. a. O. p. 366.
4) Droit naturel a. a. O. pP. 364.
5) Celui qui a dit que le Aroit naturel de l’homme est le droit que sa
force et son alelligunce Int assurent, a dit vral,
6) Droit naturel a. a. O. p. 365.
7) Vol. Oeuvres de Turgot (Edition Daire), Paris 1844, Bd. TI, p. 305.
        <pb n="13" />
        Auffassung entspricht der D’Argenson’schen Maxime des
„pas trop ‚gouverner“, die nach der Notiz Duponts de Nemours!)
 das beherrschende Losungswort der Schule war und
sich mit der Versorgung arbeitsfähiger Menschen durch die
Regierung gewiss nicht verträgt. Wenn daher Turgot in
seinem Discours en Sorbonne von ı750?®) den Satz aufstellt:
„La nature &amp;amp; donne ä tous les hommes le droit d’&amp;amp;tre heureux“,
so hat dies bei ihm ebenso wie die angeführte Stelle seines
Edicts vom geheiligten Eigentume eines Jeden an der Arbeit
seiner Hände nur den Sinn, dass der Staat Niemanden an der
Arbeit hindern, und Niemandem den Ertrag seiner Arbeit entziehen,
 nicht aber, dass er verpflichtet sein solle, Jedem ausreichende
 Erwerbsarbeit zu verschaffen 3).
La destruction des obstacles — das ist der Gedanke, der
dem droit de travailler zugrunde liegt. Indem Turgot es
verkündete, wollte er, zu einer Zeit, wo ihm die Hemmung
der wirtschaftlichen Freiheit als der ärgste Übelstand für das
Land erschien, den Grundsatz der Gewerbefreiheit in die
packende Form eines Schlagwortes giessen *). Das droit de
travailler sollte nach der Absicht seines Urhebers nichts Anderes
 sein als das Recht jedes Menschen frei zu arbeiten,
ohne in dieser Äusserung seiner Individualität durch die eigennützigen
 Reglements der Zünfte und Innungen gehindert zu
werden, deren Lebensprincip die Schaffung einzelner begünstigter
 Interessenkreise war. Die Fesseln, die das Individuum

1) Vgl. Oeuvres de Turgot a, a. O. Bad. I, p. 258.
2) Vgl. Oeuvres de Turgot a. a..0. Bd. IL, p.‘ 592.
_ 3) Auf den ersten Blick scheint dieser Auffassung die bekannte Hilfsaction
 während der Hungersjahre von Limoges (vgl. die Travaux relatifes
ä la disette de 1770 et 1771 in den Oeuvres de Turgota. a. 0. IL p. 1—64
besonders Art. 1. Instruction sur la formation des bureaux de charite und IV.
Constitution des ateliers de charite) zu NE Allein dort handelte
es sich um „Bureaux de charit&amp;amp;‘, also um Werke der Barmherzigkeit, nicht
der Gerechtigkeit. „Un de moyens qui me paralt le plus avantageux pour
zsoulager les Fat est de procurer de ee rlon ä ceux, qui ont la
force de travailler. Je propose differents genres d’occupations, tant Kr les
hommes que (m les femmes. (S. auch Oeuvres de Turgota. a. 0. IX, p. 13.)
[n ähnlicher Weise äussert sich Turgot in seinem Lettre circulaire aux cur6s
de la Province, Limoges, 10. Feb. 1770, Oeuvres a. a. O0. IL p. 21 ff. Hätte
Turgot an ein Recht auf Arbeit gedacht, so würde er es unzweifelhaft für
seine Pflicht gehalten haben, diese Organisation von Arbeitsgelegenheit auch
über den Notstand hinaus zu erhalten und als Minister über ganz Frankreich
auszudehnen. Es liegt aber nicht der geringste Anhaltspunkt vor, der für
zine solche Absicht spräche.
4) Vgl. die bemerkenswerte Schrift von Dr. S. Feilbogen „Smith
and Turgot‘“, Wien 1892, p. 54 ff.
        <pb n="14" />
        von dem Grundsatze der Arbeitsfreiheit (liberte du travail) ausschlossen,
 wollte Turgot durch sein Edict lösen !). Während
also das droit de travailler entsprechend dem naturrechtlichen Individualismus
 seiner Urheber nur die abstracte Möglichkeit
zur Arbeit festsetzt, will das droit au travail das concrete
Recht auf Arbeit. Das droit au travail ist also die Umsetzung‘
 der durch das droit de travailler gewährten Möglichkeit
in die Wirklichkeit,
Seit dem Schwinden der Zunftverfassung hat sich der Kreis
der Personen, denen das droit de travailler zusteht, immer mehr
erweitert und heute ist es die Regel, von der allerdings mannigfache
 Ausnamen bestehen. Besonders die Ausübung der Gewerbe
 ist noch immer an zahlreiche Bedingungen geknüpft.
Vollständig durchgeführt ist das droit de travailler bei der Landund
 Forstwirtschaft, deren Betrieb Jedermann freisteht. Das
österr. Staatsgrundgesetz hat übrigens das’ droit de travailler
ausdrücklich anerkannt, indem es jedem Staatsbürger das Recht
einräumt unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig
 auszuüben.

1) Turgot wurde bekanntlich gestürzt, bevor er sein Edict durchführen
konnte.
        <pb n="15" />
        $ 2. Das Recht auf Arbeit in der ersten französischen
Revolution.

Die Physiocraten haben also das Recht auf Arbeit noch
nicht gekannt, wie auch natürlich; welchen Sinn hätte es
auch in einem Zeitalter des Kleinbetriebes und des localen
Marktes haben sollen? Freilich änderte sich die Scene mit
einem Schlage in dem Augenblicke, wo in Frankreich die
Gewerbefreiheit eingeführt wurde (1791) und die Arbeiter von
den Departements nach Paris strömten um dort Unterhalt zu
finden. Zu Beginn der französischen Revolution war aber
die Lage des Arbeitsmarktes in Paris geradezu trostlos. Die
Folgen einer Jahrzehnte langen schlechten Verwaltung traten
grell zu Tage; dazu kam noch, dass der Hagel die Ernte des
Jahres 1789 zerstört hatte und der därauf folgende Winter
sehr streng war; es war eine furchtbare Krise, unter der das
ganze Land litt; wohin man blickte, überall Elend und Verzweiflung!
 Was Wunder, wenn unter solchen Umständen die
leidenden Volksmassen ihre Blicke auf den Staat als den Hüter
des gemeinen Woles richteten, von ihm verlangend was sie
selbst zu erreichen unvermögend waren: „Unterhalt durch Arbeit.
 Vom Mai 1789 an errichtete denn auch die Stadt Paris
im Interesse der Arbeitslosen sogen. Ateliers publics?),
Staatswerkstätten (travaux. de charite), zu welchem Zwecke ihr
die Nationalversammlung einen Credit von ı5 Millionen Fr.
gewährte. Diese Werkstätten wurden jedoch bald der Anziehungspunkt
 für alles arbeitsscheue Gesindel und vermochten
die eigentliche Krise nicht zu bannen. Im August 1789 liess
die Pariser Stadtvertretung auf ihre Kosten eine Broschüre
drucken unter dem Titel: De la necessite et des moyens
d’occuper avantageusement tous les gros ouvriers 2), die fol-1)

 Vgl. darüber die Veröffentlichung des französischen Office du travail:
2 des employ&amp;amp;s, ouvriers et domestiques en France, Paris 1893,
pP: 54 ff, .
2) Vel. Le Placement des employ&amp;amp;s etc. a. a. O. p. 54.
        <pb n="16" />
        gendermassen ausklang: Il est extrömement urgent d’ occuper
les bras oisifs, d’assurer du pain pas le travail ä ceuX
qui manquent de T’un faute de l’autre. Il est dangereuse de
les laisser plus longtemps dans une oisivete cruelle et menacante.
Les travaux. A leur presenter sont immenses par leur etendue,
leur duree, leur importance. Ce sont nos for&amp;amp;ts ä replanter, nos
marais A dessecher, nos etangs A mettre en culture, nos landes
A defricher. Toute terre peut porter des bois ; tout marais peut
ötre r&amp;amp;duit en pres, päturage en culture, ou donner du bois des
especes propres aux lieux humides. Le premiers creanciers de
Ja nation sont les bras qui demandent de l’ouvrage et la terre
qui attend des bras.
Hier wird zum ersten Male an den Staat die Forderung
 gerichtet, die unbeschäftigten Hände mit Arbeit zu versorgen,
 und als Mittel dazu werden öffentliche Arbeiten angeführt.
 Wir werden sehen wie dieser Gedanke bei Saint-Simon
wiederkehrt. Gleichzeitig beschäftigten sich auch die Vertretungskörper
 mit der Fürsorge für die Arbeitslosen. Der
Advokat Target beantragte — allerdings erfolglos — am
27. Juli 1789 im Comite de Constitution der Nationalversammlung
eine Erklärung der Menschenrechte, deren 6. Artikel zu lauten
hätte: Le corps politique doit ä chaque homme des moyens de
subsistance; soit par la propriete, soit par le travail, soit par
les secours de ses semblables '). Kurz darauf, in der Sitzung
der Nationalversammlung‘ vom 3. Aug. 1789 schlug Malouet
in einer sehr bemerkenswerten Rede eine umfassende Organisation
 zur Beschäftigung der Arbeitslosen durch Errichtung
von Unterstützungs- und Arbeitsbureaux. vor*?); er verlangte

1) Siehe den Entwurf Target’s in den Archives Parlamentaires de 1787
X 1860 von Mavidal, Laurent et Clavel, Paris 1875, t. 8, p. 288—289.
Aus der Fassung dieses Artikels geht übrigens ganz deutlich herren dass
Target nicht das Recht auf Arbeit, sondern das Recht auf Existenz in
den Vordergrund stellte. . .
2) Vgl. die Rede Malouet’s in den Archives Parlamentaires a. a. 0,
P- 397-830: Mais c'est la classe indigente et salari6, celle qui ne vit que de
zes services et de son industrie, qul merite toute votre sollicitude. C'est pour
elle qu’il faut assurer des subsistances et du travail; .... On propose:
quwil soit 6tabli par les assembl6es a et A dans toutes
les villes et bourgs du royaume, et dans chaque paroisse des grandes villes,
des burcaux Se secours et de travail, correspondant ä un bureau
de r6partition qui sera forme dans la capitale de chaque province. Les bureaux
de r6partition correspondront ä un bureau general de surveillance, qui sera
permanent ä la suite de ]’Assembl6e nationale, Les fonds des bureaux de
Secours seront form&amp;amp;s de Ia r6&amp;amp;union de tous ceux qui composent les 6tablissements
 de charite autre que les En et le supplement sera fournie sur
les contributions de la Dparoilsse, esquelles seront remplacees parune taxe
        <pb n="17" />
        +

Unterhalt und Arbeit für die besitzlosen Volksklassen. Seine
Rede zeigt wie allmählig der Gedanke des Rechts auf Arbeit
aus dem abstrakten Gewande des Naturrechts, in das er bisher
gehüllt‘' war, heraustritt und nach greifbarer Ausgestaltung im
wirklichen Leben strebt. Mit dem Decrete vom 31. Aug. 1790 !)
beschloss die Nationalversammlung thatsächlich die Errichtung
von Ateliers de Charite. Ueber das Ergebnis ihrer Wirksamkeit
enthält ein Bericht Liancourt’s?) vom 16. Juni 1791 nähere
Daten, In beredten Worten schildert der Berichterstatter die ungeheueren
 Schwierigkeiten, mit denen die Staatswerkstätten zu
kämpfen hatten; wie die Zahl der Arbeitverlangenden auf Einunddreissigtausend
 stieg; wie die Nationalversammlung‘ den
Befehl gab, die nach Paris nicht zuständigen Arbeiter abzuschaffen
 und wie dieser Befehl aus Furcht vor Unruhen nicht
ausgeführt werden konnte; wie diese Werkstätten zahlreiche
Arbeiter geradezu zur Trägheit erzogen, indem sie Lohn ohne
Arbeit verlangten; wie dieser Versuch in einem Monate
900000 fr. verschlang u. s. w.?). Die Ateliers de Charite
stellten denn auch ihre Thätigkeit bald ein.

öquivalente sur tous les contribuables et par les moyens r&amp;amp;sultant du er6dit
national. Aussitöt que les bureaux seront instituds, on fera appeler dans
chaque paroisse tous les individus depourvus de travail et de subsistance ... .
Pour augmenter le travail et les salaires dans le royaume, on propose: de consulter
 toutes les chambres de commerce et villes Ä manufactures, pour connaitre
 les .obstacles qui s’opposent ä V’aceroissement du commerce et de lindustrie
 nationale, les röglements et Etablissements qui y misent, ceux qui v
contribueraient, et notamment les moyens les plus propres ä augmenter le
travail et consequemment les salaires par l’6tablissement de nouveaux metiers
et manufactures.
1) Siche das Decret im Moniteur Universel vom 2, Sept. 1790,
No. 245: Considerant combien il importe que les. ateliers publies ne soient
qu’un secours accord6 A ceux qui manquent veritablement de travail; que
les fonds qu’on y destine soit repartis sur le plus grand nombre Posable
d’indigents; quils ne soient prejudieiables ni ä Vagrieulture, ni aux’ mannfactures,
 et ne deviennent une sorte d’encourgement 3 Vlimprevoyance et A
la paresse, &amp;amp; decrät6 ce qui suit:
‚Article ler. Les ateliers de secours, actuellement existants dans la ville
de Paris, seront supprimes; il eu sera sur-le-champ forme de nouveaux,
soit dans la ville de Bari et sa banlieue, soit dans les differents d&amp;amp;partements
oü des travaux auront Cie jug6s n6cessaires par les directoires,
Article 2. Ces ateliers seront de deux espices. Dans la premiere, les
administrateurs n’admettront que des ouvriers qui travaillent A la täche. Dans
la seconde, ils occuperont les hommes faibles ou moins accoutume6s aux travaux
de terrasse, qui seront paycs A la journee.
Article 3. La fixation du prix de travaux, ä la täche ou A la journde,
sera toujours inferieur au prix courant du pays, pour les travaux du meme
genre, et sera determince par les corps administratifs des lieux oü les ateliers
seront ouyerts. Les röglements pour la police des dits ateliers seront &amp;amp;galement
 faits par ces memes corps administratifs.
2) Siche diesen in Le Placement des Employ&amp;amp;s a. a. O. p. 57—60.
3) Der Bericht Liancourt’s ist von besonderem Interesse: wer näm-
        <pb n="18" />
        Trotz all dieser Anläufe gelang es nicht, eine gesetzliche
Feststellung des Rechts auf Arbeit zu erzielen. Die Verfassung
des Jahres 1791 enthielt lediglich die Bestimmung, dass eine öffentliche
 Anstalt errichtet werden solle zur Unterstützung hilfloser
Armer und zur Gewährung von Arbeit an solche gesunde
Arme, .die sie sich zu verschaffen nicht vermöchten. Die Verfassung
 von 1793 stellt wieder das Recht auf Existenz in den
Vordergrund, indem nach mannigfachen Kämpfen der Art. 21
in der folgenden Fassung angenommen wurde : La societe doit
la subsistance aux citoyens malheureux, [soit en leur procurant
 du travail soit en assurant les moyens d’exister ä ceux
qui sont hors d’etat de travailler.
Der Grund, warum in der damaligen Zeit, in der doch die
radicalen Parteien einen bestimmenden Einfluss auf die Gesetzgebung
 ausübten, gleichwol keine weitreichende wirtschaftliche
 Forderung der besitzlosen Volksklassen gesetzlich festgestellt
 wurde, liegt darin, dass man eben in den ersten Jahren
der französischen Revolution infolge der Staatslehre Rousseau’s
politische Ziele viel höher bewertete als wirtschaftliche.
Dies änderte sich erst nach dem Sturze Robespierre’s
(Juli 1794). Die Verschwörung Baboeuf’s (1796) verfolgte
bereits durchaus communistische Zwecke. Am Ende der Revolution
 — dies lässt sich aus der Literatur und Zeitungspresse
 der letzten Jahre der Republik entnehmen — war bei
den grossen Massen eine völlige‘ Gleichgiltigkeit gegen politische
 Rechte eingetreten, die den militärischen Absolutismus
Napoleons erst möglich machte. Es ist deshalb kein
Zufall, dass in die ersten Jahrzehnte des neunzehnten Jahrhunderts
 die sozialen Systeme fallen, die zuerst grosse Bedeutung
 und Verbreitung erlangt haben, nämlich die Fourier’s
und Saint-Simon’s oder richtiger der Saint-Simonisten. Die
Entwicklung des Rechts auf Arbeit in diesen Systemen soll
nun in den folgenden Abschnitten dargelegt werden.

lich die Debatten der französischen Nationalversammlung des Jahres 1848
über die in diesem Jahre errichteten Nationalwerkstätten nachliest, der wird
beinahe mit denselben Worten alle die Klagen verzeichnet finden, die der
Bericht Liancourt’s enthält. Obwol also die Franzosen mit den Nationalwerkstätten
 des Jahres 1791 so schlechte Erfahrungen gemacht hatten, entschlossen
 sie sich gleichwol nach kaum 2 Menschenaltern zu einer Wiederholung
 dieses Versuches — ein neuer Beweis, wie wenig es die Völker verstehen.
 aus der Geschichte zu lernen.
        <pb n="19" />
        S$ 3. Charles Fourier und seine Schule.

Charles Fourier ist der geistige Urheber des droit au
travail. Er hat dieses Wort zum ersten Male in seiner Schrift
Thö6orie des quatre mouvements et des destinges generales
(1808) angewendet !), ohne sich jedoch damals eingehend damit
zu befassen. Erst in seinem Hauptwerke, dem „Traite de
Association domestique-agricole“ hat er das droit au travail
näher erläutert, Wie Fourier zu diesem Begriffe gelangt
ist, soll aus der folgenden Darstellung hervorgehen.
Fourier schätzte alle politischen Formen äusserst gering
und verdammte jeden Versuch gesellschaftlicher Verbesserungen
auf rein politischem Gebiete. Besonders spöttelte ‚er über die
allgemeinen Menschenrechte der französischen Revolution 2),
die den besitzlosen Klassen nicht den geringsten Nutzen gebracht
 hätten. Vergleiche man den jetzigen Zustand —
Fourier nennt ihn stets höhnisch „Civilisation“ — mit dem
der Wildheit, so zeige sich, dass der Wilde viel mehr Rechte
besessen habe, als der — „bourgeois civilis&amp;amp;, Der Wilde habe
sieben natürliche Rechte (sept droits naturels) ausgeübt und
zwar die der Jagd, des Fischfangs, des Früchtesammelns, der
Weide ®), das Recht der Bestehlung fremder Horden, das Recht

1) Die betreffende Stelle lautet: p. 270: S’ils (darunter sind die Philosophen
gemeint, die Fourier bei jeder Gelegenheit verspottet) traitent des Droits
de l’homme, ils oublient „de poser en principe“ le Droit au travail,
qui ä la verit@ n’est pas Arulsile en Civilisation, mais sans lequel tous les
autres sont inutiles.
2) Fourier, Traite de V’Association, Paris, 1822, Tome T, p. 236: Notre
sitcle a sp6cule de meme sur les droits de l’homme; on s’est massacr6 pour
le obtenir et on ne les connait pas. Vgl. auch Churoa, Kritische Darstellung
der Sozialtheorie Fourier’s, Braunschweig, 1840, p. 61.
3) Diese vier sind die „droits cardinaux“.
        <pb n="20" />
        auf Unterstützung durch die eigene Horde und das Recht auf
Sorglosigkeit *). Diese im Zustande der Wildheit gewährleisteten
 Rechte könnten allerdings nicht mehr ausgeübt
werden; dafür aber müsse man jedem Indivıdium ein Aequivalent
 gewähren ?). Dieses Aequivalent soll in der Anerkennung
 des Rechts auf Arbeit bestehen. Es ist nach Fourier
das Haupt- und Grundrecht (le principal), das Recht xar’ 8E0/1m,
‚le seul droit precieux. pour le pauvre“ 3). (Traite, Tome I, p. 137.)

1) Fourier, Traite de l’Association, a. a. O. p. 122: Le sauvage exerce
sept droits; chasse, peche, cueillette, päture, vol exterieur, ligue federale,
insouciance ...... droits qu'on ne doit restreindre que SOUS la_ condition
d’equivalent consenti individuellement, Ferner a. a. OÖ. p. 143, Note: Je n’ignore
pas qu'il est impossible d’admettre en civilisation l’exercice de ces quatre droits;
mais on pouvalt au moins les reconnaitre, poser en princip® la n&amp;amp;cessit6 d’un
Squivalent consenti individuellement, et en conclure A la recherche d’une
soci6t&amp;amp; autre que Ja eivilisation, qui ne peut ni accorder les droits naturels,
ni fournir au pauvre un 6quivalent.
2) Val. Praite de l’Association, Tome I, p. 180: La Civilisation en privant
’homme de sept droits naturels, ne_hui donne jamais d’6quivalens consentis.
Demandez &amp;amp; un ouvrier sans travail et sans pain, presse par le creancier et
le garnisaire, s’il n’aimerait pas mieux jouir du droit de ha et de peche;
avoir comme le Sauvage des arbres et des troupeaux? il ne manquera pas
d’opter pour le röle du Sauvage. Que lui donne-t-on en Equivalent? Le bonheur
 de vivre sous la charte: Vindigent ne peut pas se contenter de lire la
charte en place de din&amp;amp;; c’est insulter ä sa mistre que de Iui offrir pareille
compensation. Il g’estimerait heureux de jouir, comme le Sauvage, des sept
droits et de la libert6; il ne la trouve done pas dans Vl’ordre civilise.
3) Zur Begründung des individuellen Anspruchs auf das droit au travail
geht Fourier bis auf die heilige Schrift zurück, Vgl. Traite, Tome I,
p. 137 f.: I/ccriture nous dit que Dieu condamna le premier homme et sa
posterite, ä travailler ä la aueur de leur front; mais il ne nous condamna pas
A ötre prives du travail d’oü döpend notre subsistance. Nous pouvons donc,
en fait de droits de l’homme inviter la Kllosopiie et la Civilisation A ne pas
nous frustrer de la ressource que Dieu nous a laissee comme pis-aller et chätiment,
 et nous garantir au mo1ns le droit au genre de travail
auquel nous avons 6t6 6lev6s.... Nous n’auront V6equivalent des
quatre droits cardinaux, que dans un ordre social oü le panvre pourra dire
ä ses compatriotes, &amp;amp; sa phalange natale: „je suis ne sur cette terre, je röclame
l’admission A tous les travaux qui 8’y exercent, la garantie de Jouir du
fruit de mon labeur; je reclame Pavance des instruments NECcESsAITES
Ä exercer ce travail, et de la subsistance en compensation du droit de vol que
m’a donn6 la simple nature.“ Tont Harmonien, quelque ruin€ q’uil puisse
&amp;amp;tre, aura toujonrs le droit d’aller tenir ce langage ä son pays natal, et sa
demande y trouvera plein acceuil. .
Ce ne sera qu’ä ce prix que ]l’humanit6 jouira vraiment de ses droits:
mais dans V’6tat actuel, n’est-ce ps insulter le pauvre que de Ini assurer des
droits A la souverainete, quand il ne demande que le droit de travailler
pour les plaisirs des oisifs?
Nous avons done pass6 des sikcles ä ergoter sur les droits de l’homme,
sans songer A reconnaitre le plus essentiel, celui du travail, sans lequel les
autres ne sont rien. Quelle hont&amp;amp; pour des peuples qui se eroient habiles en
politique sociale! Ne doit-on pas insister sur une erreur si ignominieuse,
pour disposer lesprit humain ä 6tudier Je m6canisme societaire qui va rendre
&amp;amp; l’homme tous ses droits naturels, dont la Civilisation ne peut ni garantir,
ni möme admettre le principal, le droit au travail?
Nohben dem Rechte auf Arbeit bezeichnet Fourier auch die Gewährung
        <pb n="21" />
        In dieser Weise hat Fourier den Begriff des Rechts
auf Arbeit constituirt. Gleichwohl will es in sein sozietäres
 System nicht recht passen. Das Recht auf Arbeit lässt
sich vernünftiger Weise doch nur in einer Gesellschaftsordnung
denken, in der es zahlreichen Individuen an Arbeitsgelegenheit
mangelt. Im Fourieristischen Systeme ist dies aber durchaus
 nicht der Fall. Wenn, wie Fourier verspricht, die praktische
 Durchführung seiner Sozialtheorie das Erträgnis der
nationalen Production um das 6-fache !), und das reine Einkommen
 jedes Menschen um das u4-fache steigern ?), wenn
Jedermann noch in jungen Jahren zu einem grossen Vermögen
gelangen 3) und wenn schliesslich allen Menschen ein Existenzminimum
 gewährt wird — wozu dann noch das Recht auf Arbeit
 *)? Was soll diese armselige Hütte neben dem von Fourier
erträumten grossen Palaste der Glückseligkeit? Von diesem Gesichtspunkte
 aus betrachtet, muss man sagen, dass Fourier als
geistiger Vater des Rechts auf Arbeit ein Kind ohne Daseinsberechtigung
 in die Welt gesetzt hat.
Praktischer, aber auch nicht ohne Bizarrerie, hat das Haupt
der fourieristischen Schule, Victor Considerant, das
Recht auf Arbeit angyefasst. Considerant vertritt die Verwirkeines

 Existenzminimums als Aequivalent für die dem Proletarier in der gegenwärtigen
 Ordnung entzogenen „natürlichen Rechte“. Vgl. Fourier, Traite
a. a. OÖ. p. 125.... assurer au peuple un minimum en subsistance, vötement,
 logement et de plus, en plaisirs. Besonders entschieden tritt Fourier
in seinem zweiten Werke „Le nouveau monde industriel et soci6taire ou
invention du proc&amp;amp;de d’industrie attrayante et naturelle distribuGe en s6ries
passionnGes“, Paris 1829, für das Existenzminimum ein. Vgl. p. 420: „Le
premier signe de justice devrait öfre de garantir au peuple un minimum
croissant en raison du _progrös social. Vgl. ibidem p. 4, 12, 35, 373, 398, 402,
419, 430—31. S. auch Warschauer, Geschichte Kos Sozialismus und Communismus,
 2, Abteilung, Leipzig 1893, p. 36, und Gatti de Gamond,
R6alisation d’une commune soci6taire d’apres la th6orie de Charles Fourier,
Paris 1541—42, p. 200 und von derselben Verfasserin, Fonrier et son
systeme, Paris 1841—42, p. 104.
1) Vgl. Nouveau Monde a. a. O. p- 1.
2) Vgl. Nouveau Monde a, a. O. p. 318.
3) Vgl. Nouveau Monde a. a. O. p. 333.
4) Ausserdem streckt noch die Gemeinde jedem ihrer Mitglieder, auch
dem ärmsten, und der ihr keine andere Garantie für die Rückzahlung leistet,
als die Aussicht anf einen Verdienst durch Handarbeit, Wohnung, Kleidung
und Nahrung auf ein Jahr vor, nach dessen Ablauf die Rechnung jedes Einzelnen
 regulirt, und ihm der Ueberschuss ausgezahlt wird, der ihm nach
Abzug der erwähnten Vorschüsse bleibt. Die Verteilung des Gemeindeeinkommens
 wird nach dem (jrundsatze geregelt, dass der Handarbeit fünf
Zwölftel, dem Canfalo vier Zwölftel und dem Talente, den theoretischen und
den praktischen Kenntnissen drei Zwölftel des Gesammtertrags des Gesellschaftsvermögens
 gebühren. Vgl. Churoa a. a. OÖ. p. 78, und Nouveau
Monde p. 125 ff. und passim.
        <pb n="22" />
        ‚3

lichung dieses Rechtsanspruches als eine dem Privateigentume
fehlende, dabei aber logische, notwendige, ja unentbehrliche
Stütze, ferner als ein Mittel zur Sicherung einer friedlichen
Umgestaltung der gegenwärtigen Ordnung und schliesslich als
Besiegelung des ersten Artikels eines brüderlichen Paktes
zwischen dem Eigentümer und dem Proletarier *).
Die juristische Rechtfertigung des Anspruchs auf das droit
au travail erblickt Considerant in der geschichtlichen Entwickelung
 des Privateigentums, das er übrigens (ebenso wie
das Erbrecht) aufrecht erhalten und durch das Recht auf Arbeit
ergänzen will. Gleichwol findet er die gegenwärtige,
noch vom Rechte der Eroberung herstammende Herrschaftsordnung
 des Eigentums ungesetzlich und auf einer durchgängigen
 Beraubung beruhend. Die Erklärung hiefür liefert
der folgende Gedankengang:
Im Zustande der Wildheit stand die Nutzniessung am Ertrage
 der Erde Allen frei; Jedermann hatte vier wirtschaftliche
Urrechte (droit de chasse, de pöche, de cueillette et de päture)
durch deren Ausübung er seinen Anspruch auf Mitbenutzung
des gemeinsamen Naturfonds geltend machte, Gibt es nun
einen Rechtstitel, der daneben die Ausübung eines Sondereigentums
 rechtfertigen würde? Considerant bejaht diese
Frage, indem er behauptet. es stünde jedem Menschen das
rechtmässige Eigentum an den Dingen zu, die er durch seine
Arbeit, durch sein geistiges Können oder überhaupt durch seine
Thätigkeit geschaffen habe ?). (Das sogenannte Capital cree.)
Die Erde aber in ihrer ursprünglichen Gestalt (das Capital
primitif ou naturel) sei nicht durch die Thätigkeit der Menschen
 entstanden. Die gegenwärtige Eigentumsordnung sei
nun mit einem schlimmen Fehler behaftet, indem das geschaffene
 Kapital, das wirklich verrichtete Arbeit re-1)

 Vgl. Considerant, Th6orie du droit de propriete et du droit au
travail, 3. Ausgabe, Paris 1848 (zuerst im Mai 1839 in der „Phalange“ erschienen).
 Einleitung p. 3—4 Eine deutsche Ucbersetzung dieser kurzen
Schrift, die schr viel zur Volkstümlichkeit der Forderung des Rechts auf
Arbeit in den 40er Jahren beitrug, findet sich bei Stein, Die sozialistischen
und communistischen Bewegungen seit der dritten französischen Revolution,
Leipzig und Wien 1548, P- 205—21. S. auch den Aufsatz Considerants
in der „Phalange“ v. 1. November 1836, No. 12, worin es heisst: L’homme
a droit au travail, A un travail honorable et qui lui pave son activite,
ses cfforts. .
2) Vgl. Considerant, Theorie du droit de propriet6 ete. a. a. O. p. 17:
Tout homme possede legitimement la chose, que son travail, son intelligence,
au Dlus gEneralement que son activit&amp;amp; a cr6Ge,
        <pb n="23" />
        il

präsentirt und das rechtmässige individuelle Eigentum seiner Erzeuger
 oder ihrer Erben sei, das ursprüngliche Kapital,
die Erde, usurpirt habe, die das allgemeine Eigentum des
Menschengeschlechtes sei, so dass die von ihrem natürlichen
Erbteile ausgeschlossenen Massen solange beeinträchtigt seien
und es blieben, als ihnen nicht von der Gesellschaft ein vollständiges
 Aequivalent verbürgt werde; dieses Aequivalent
sei das Recht auf Arbeit!). Dessen Inhalt bestimmt Considerant
 dahin, dass es dem Proletarier wenigstens so viel
Subsistenzmittel sicherstellen solle, als er sich im Naturzustande
bei Ausübung der vier wirtschaftlichen Urrechte hätte verschaffen
können ?). Considerant vergass dabei nur anzugeben, wie
man heute den Anteil an Vermögensrechten feststellen solle:
den der, Proletarier im Naturzustande gehabt hat. Zur Verwirklichung
 des Rechts auf Arbeit verlangt Considerant
im Anschlusse an Saint-Simon und Louis Blanc die
„Organisation der Arbeit“, beziehungsweise der Industrie. Ausserdem
 hält er es für eine Verpflichtung der Gesellschaft, landwirtschaftliche
 und industrielle Anstalten zu gründen, wodurch
Allen hinreichend lohnende Arbeit verbürgt werden könnte.
Die Ansichten Fourier’s und Considerant’s wurden
von. ihrer Schule in Wort und Schrift fortgesponnen. Vor
Allem sei hier Cantagrel erwähnt, der in der Fourieristischen
Zeitschrift „La Phalange, Revue de la science sociale ®)“ einen
Aufsatz ‘du droit au travail‘ veröffentlicht hat, über den allerdings
 ein abschliessendes Urteil unmöglich ist, da er gerade
dort abbricht, wo Cantragel auf dieses Problem näher eingehen
 wollte. Cantragel beschwört die Bourgeoisie dem
Volke das Recht auf Arbeit zu geben *), wobei er durchblicken
lässt, dass die Gewährung dieses Rechtes ein wichtiger Schritt
zur Verwirklichung des Grundgedankens des Fourieristischen
Systems wäre, des Gedankens der möglichst umfassenden industriellen
 Association und der möglichst vielseitigen Garantie

1) Considerant war übrigens auch ein Anhänger des fourieristischen
Rechts auf Existenz. Siche den Artikel Considerant’s »droit de
’homme au pain quotidieu« in der Phalange 3. s6rie tome III vom 7. Mai
1841. L’homme a droit au pain quotidieun ou plutöt 4 ce Minimum proclame
 avec raison pas Fourier comme une dette de la s9ci6t6 envers tous
les membres,
2) Considerant, du _Droit de propriet6 etc. a. a. O0. pP. 25.
3) Paris 1846 u. 1847, Bd. 2 u. 5
fı Vgl. La Phalange a. a. O. Bd. 2 pp. 286.
        <pb n="24" />
        Us
Rn

der Interessen !). Ein zweiter Vertreter des Rechts auf Arbeit
im Sinne der fourieristischen Doctrin war Paget?). Er schliesst
sich ganz dem Gedankengange Considerants an, wonach das
Recht auf Arbeit als Aquivalent an die Stelle der von den
Menschen im Naturzustande ausgeübten vier wirtschaftlichen
Urrechte treten müsse. Da doch die Arbeit eine Notwendigkeit
für den Menschen sei, So wäre es grausam und ungerecht, den
Anspruch auf Arbeit zu bestreiten. Dieser Ansprueh sei vielmehr
 der gerechteste, den man sich denken könne; ihn zu
leugnen sei eine Verirrung des menschlichen Geistes. Die
jetzige soziale Ordnung stünde allerdings seiner Verwirklichung
entgegen. Erst das Staatsideal Fouriers werde diese Aufgabe
lösen.

1) La Phalange a. a. O. Bd. 5 p. 179 ... Nous avons reconnu enfin
que, Bar inaugurer l’are du Pan r6galier, il faut apporter des affirmations
 &amp;amp; la place des n6gations, 6tabler la solidarit6 1A od s6vit lisolement, eu
un mot, realiser l’association des individus, des familles et des races.
Or, il se trouve que lidee representee par ces mots, Droit au travail,
r6pond non seulement au but sup6rieur, mais au droit 6ternel et inalienable
de l’Humanite, ce sera sur l’exercice plein, rögulier et libre de ce droit que
la soci6t6&amp;amp; devra asseoir sa constitution et l’Humanite sa destinee, C'est 3
cette base aussi que nous devrons demander les principes et les moyens de
la Politique rationelle, objet de notre 6tude et de nos recherches.
Ebenso trat ein anderes Mitglied der Fourieristischen Schule Edouard
de Pomperı warm für das Recht auf Arbeit ein (La Phalange 3. Serie,
Tome V No. 15 v. 4. Febr. 1842, le droit au travail):
"A. notre sens le fait social, le plus grave et le plus caracteristique de
notre Epoque, ce n’est pas 1a concentration des capitaux dans un petit nombre
des produits mais bien Vimpossibilit€ 0ü se trouve le Gouvernment d’assurer
ä tous le Droit au travail... Ne point assurer 3 tous le d. a. tr. c’est
pratiquer A la lettre, c’est mettre A l’ex6cution l’homicide doctrine de Malthus.
2) Vgl. den Aufsatz Paget’s: droit au travail in der Phalange v.
20. October 1836 p. 337 ff. „Le droit au travail (p. 342) est le droit le plus
lögitime et le plus juste auquel l’homme, pulsse pretendre.“ ,... „Le droit au
travail (p. 343) sera le droit de tous, Ja jouissance de tous — et bien loin qu'il
porte prejudice &amp;amp; qui que Ce soit, le bonheur de toutes les classes de la
SOci6t6 trouvera en hui ’une de ses plus solides garanties.“
        <pb n="25" />
        $ 4. Saint-Simon und die Saint-Simonisten.

Um Saint-Simon und die Saint-Simonisten richtig zu
beurteilen, ist eine strenge Sonderung zwischen Beiden notwendig.
 Aus zwei Gründen: Einmal weil der geistige Habitus
Saint-Simon’s anders beschaffen war als der seiner Schüler,
und dann, weil diese die Lehre des Meisters nicht einheitlich
und folgerichtig fortgebildet haben. Dieser Umstand tritt besonders
 bei dem Probleme hervor, das den Gegenstand dieser
Schrift bildet.
Saint-Simon war ein entschiedener Anhänger des Rechts
auf Arbeit, in dem er ein Mittel zur Verwirklichung des Rechts
auf Existenz erblickt. Welches ist denn, so fragt er in seinem
„Industriellen Systeme“ das beste Mittel, allen Menschen die
Existenz zu sichern? Die Antwort lautet: indem man ihnen
Arbeit verschafft!) Wie aber dieses Ziel erreichen?
Dafür hat Saint-Simon ein eigenartiges Rezept: es sollen die
bedeutendsten Industriellen?) mit der Feststellung des Bud-1)

 Du systäme industriel (22, Bd. der Oeuvres de Saint-Simon et d’Enfantin,
Paris 1869, p. 82), S’observe d’abord, que le seul moyen general de procurer
des subsistances au peuple consiste ä lui procurer du fravail. u est
le moyen de procurer au peuple 1a plus grande quantit6 de travail possible?
Le meilleur moyen est de confier aux chefs des entreprises industrielles le
ln faire le budget et par consequent de diriger l’administration
a
2) Es ist jedoch wol zu beachten, dass Saint-Simon das Wort „Industriel“
nicht etwa in seiner heute gangbaren Bedeutung auffasst, sondern darunter
jeden versteht, der irgend eine productive Thätigkeit leistet, Vgl. Catechisme
des Industriels, Ba. 37 der Oeuvres, p. 3: Un industriel est un homme qui
travaille ä produire ou ä mettre ä la port6e des diff&amp;amp;rents membres de la
societe&amp;amp;, un ou plusieurs mMOoyeENs uuntfrich de satisfaire leurs besoins ou leurs
        <pb n="26" />
        gets, sowie überhaupt mit der Verwaltung des öffentlichen
Vermögens betraut werden. Die hervorragendsten Unternehmer
auf dem Gebiete der Industrie seien die eigentlichen Vorgesetzten
 der grossen Massen, da sie ja die tägliche Arbeit vergäben;
 sie seien aber auch am Meisten an der Erhaltung der
Ruhe, sowie an der Sparsamkeit in den öffentlichen Ausgaben
interressirt. Der Natur der Sache nach würden sie also schon
im eigenen Interesse soviel als möglich nach einer Ausdehnung
ihrer Unternehmungen streben, woraus eine sehr grosse Zunahme
 aller Arbeiten hervorginge?), Zur Ausführung im
Einzelnen schlägt Saint-Simon vor, dem Finanzminister,
der aus dem Stande der „Industriellen“ zu entnehmen wäre, einen
„Rat der Industriellen“ (conseil d’industriels) an die Seite zu
setzen, dessen wesentlichste Aufgabe die Beratung und Prüfung
des Budgets wäre. Der erste Artikel des Ausgabenetats
 nun müsste die Sicherung der Existenz der
Proletarier zum Gegenstande haben und zwar in der
Weise, dass man den Arbeitsfähigen Arbeit, den Arbeitsunfähigen
 Unterstützung verschafft ?). Demselben Gedankenkreise
 gehört der von Saint-Simon in seinem letzten
Werke, dem „Nouveau Christianisme“ gemachten Vorschlag an,
einen allgemeinen Arbeitsplan (un plan general de
travaux) zu entwerfen ?). Ausserdem tritt Saint-Simon
für eine Regelung der Rechtsverhältnisse des Grundbesitzes *),

goüts physiques; ainsi, un cultivateur, qui seme du bl6, qui Cleve des volailles,
des bestinux, est un industriel; un charron, um maröchal, un serrurier, un
menuisier sont des industriels ; un fabricant des sonliers, de chapeauxX.....
est 6galement un industriel; un n6gociant, un roulier, un marin employ&amp;amp; sur
des vaisseaux marchands sont des industriels. Tous ces industriels r&amp;amp;unis
fravaillent 3 produire et A mettre &amp;amp; la port6&amp;amp;e de tous les membres de la
zoci6t6, tous les moyens materiels de satisfaire leurs besoins ou leurs goüts
physiques, et ils forment trois grandes classes, qu’on appelle les cultivateurs,
les‘ fabricants et les n6gociants. Ausser den „Industriels“ erkennt Saint-Simon
in gewisser UVebereinstimmung mit dem Staatsideale Plato’s die „savants“ und
‚artistes“ als taugliche Glieder des Gemeinwesens an.
1) Vgl. Du systeme jndustriel p. 83, Bd. 22 der Oeuvres p. 171 ff,
Cat6chisme des industriels 37. Bd, der Oeuvres p. 7, p. 141.
2) Le Te article du budget des d&amp;amp;penses aura pour objet d’assurer
Vexistence des proletaires, en procurant du travail aux valides, et des sSecours
aux invalides. (Du systeme industriel Bd. 21, % 107, ebendaselbst Bd. 22,
P 180 und 241.‘ Vgl. auch De Vorganisation sociale Bd. 39, p. 128: Le moyen
e plus direct pour operer l’amelioration morale et physique de la majorite de
la population consiste A classer comme premıeres "depenses de Vl’Ktat celles
qui sont n&amp;amp;cessaires pour procurer du traY ail A fous les hommes valides
afın d’assurer leur existence physique.
3) Vgl. Bd. 23 der Oeuvres p. 152.
4) Vgl. Bd. 19 der Oeuvres fändustrie p. SS
Singer, Das Recht auf Arbeit,
        <pb n="27" />
        8

für ein ausgedehntes Banksystem (banques territoriales, banques
paticulieres) !') sowie für eine Reform der ganzen Verwaltung
ein. Diese Massregeln, von denen er sich eine grosse Steigerung‘
 der landwirtschaftlichen Gütererzeugung verspricht, und
noch manche andere ?) betrachtet Saint-Simon gleichsam
als die Quadern zu dem grossen Gebäude des „Industriellen
Systems,“ dessen Errichtung das Schwinden des sozialen
Schismas (proprietaires oisifs-travailleurs) das Aufhören der Ausbeutung
 des Menschen durch den Menschen (LV’exploitation de
l’homme par l’homme) die „Asociation universelle“ und schliesslich
 den allgemeinen Weltfrieden ®) herbeiführen solle.
Erst mit der Erreichung dieses Zieles hätte der das ganze
System Saint-Simon’s durchdringende Gedanke der „allgemeinen
 Vergesellschaftung“ seinen Kreislauf vollendet.
Gar Mancher wird sich darüber wundern, dass Saint-Simon
 seine von glühender Liebe zu den besitzlosen Volksklassen
 eingegebenen Pläne durch die Übertragung der Herrschaft
 an die Industriellen practisch verwirklichen wollte, Doch
dieser Widerspruch löst sich rasch, wenn man es unternimmt,
Saint-Simon aus seiner Zeit heraus zu erklären. Nicht nur,
dass zur Zeit, wo Saint-Simon für das „System des Industrialismus“
 eintrat, die moderne Industrie noch in der Wiege
lag; es drohte damals, und dieser Umstand war für die ganze
Geistesrichtung Saint-Simon’s bestimmend, in Frankreich
die Gefahr eines clerical-feudalen Regimes *). Diese Gefahr will
Saint-Simon abwenden und darum beschwört er die „Industriellen“
 in zahlreichen Denkschriften sich mit dem Königtume
 gegen die Träger des reactionären Princips , besonders
gegen den Adel, zu verbinden ®), Wie sich übrigens Saint-Simon
 die Lagerung der Gesellschaftsschichten innerhalb der
Nation gedacht hat, darüber gibt am Besten eine Stelle aus

1) Vgl. Ba. 19 der Oeuvres l’industrie pP- 111
2) Dagegen ist die von so zahlreichen Schriftstellern aufgestellte Behauptung,
 Salnt-Simon habe einer Beschränkung des Erbrechts das Wort
zeredet, Unrichtig, In seinen Schriften findet sich, soviel ich sehe, nichts
Savon. Dieser Gedanke gehört vielmehr erst seiner Schule an. Vgl. Exposition
de la doctrine St.-S, BE 41, p. 243, Ba. 42, p. 163, 402,
3) ba darüber den Aufsatz „Saint-Simon und die Friedensidee‘“ yon
Leo v. Chlumec ky in der Zeitschrift: „Die Waffen nieder!“ Dresden und
Wien, Novemberheift 1894,
4) Vgl. Systeme de politique positive par Auguste Comte in den
Deuvres de Saint-Simon et d’Enfantin Bd. 38 p. 18.
5) Vgl. Du systeme industriel, Bd. 21 der Ocuvres p. 927 ff.
        <pb n="28" />
        C

seiner Schrift „De V organisation sociale“ 1!) Aufschluss. „Man
hat“, heisst es daselbst, „die Gesellschaft oft mit einer Pyramide
verglichen. Wir geben zu, dass die Gesellschaft die Form
einer Pyramide habe und sind der Überzeugung voll, dass die
nationale Pyramide von dem Königtume gekrönt sein müsse ;
wir behaupten jedoch, dass von der Basis bis zur Spitze die
einzelnen Schichten aus immer wertvollerem Materiale bestehen
müssen, und wenn wir die gegenwärtige Pyramide betrachten,
so scheint es uns, dass ihre Basis von Granit ist, dass ihre Lagen
bis zu einer gewissen Höhe aus sehr wertvollen Materialien
bestehen, dass aber ihr oberster Teil, der einen herrlichen
Diamant trägt, nichts Anderes ist als vergoldeter Gips. Die
Grundlage der gegenwärtigen nationalen Pyramide sind die
Arbeiter, mit den regelmässigen Arbeiten beschäftigt; die ersten
Schichten oberhalb der Basis sind die Chefs der industriellen
Arbeiten, sind die Gelehrten, die die Fortschritte der Fabrikation
vervollkommnen und ihre Herrschaft ausdehnen, sind die
Künstler (artistes), die allen ihren Erzeugnissen das Gepräge
des guten Geschmackes aufdrücken. Die höheren Schichten,
von denen wir sagten, dass sie nur aus Gips bestünden, den
man sehr gut erkennt trotz der Vergoldung, die ihn bedeckt.
das sind die Höflinge, das sind im Allgemeinen alle Adeligen,
sowol die alten wie die neuen, das sind die müssigen Reichen,
das sind schliesslich alle Regierenden vom Premierminister
herab bis zum letzten Gehilfen. Das Königtum, das ist der
herrliche Diamant, der die Pyramide krönt.“
Das Ingenium Saint-Simon’s war also wesentlich politischer
 Natur und seinen sozialen Vorschlägen liegen beinahe
ausschliesslich die angegebenen politischen Motive zugrunde
Darum sagte ich auch zu Beginn dieses Kapitels, dass Saint-Simon’s
 geistiger Habitus anders war als der seiner Schüler.
Von diesen soll nun die Rede sein. j
Der Bedeutendste ist Bazard, gewissermaassen der „Paulus
 des neuen Christentums“. Er war es, der durch die anschauliche
 Darstellung der neuen Lehre in den von 1828—30
gehaltenen Vorträgen am meisten zu ihrer Verbreitung beigetragen
 hat. Diese Vorträge, die dann (1830—3ı) zusammengefasst
 und unter dem Titel „Exposition de la doctrine Saint-Simonienne“
 veröffentlicht wurden, bilden das Grundbuch des

1) Vgl. Bd. 39 der Ocuvres p. 131, 132.
        <pb n="29" />
        20

modernen Sozialismus. Hier findet sich nebst zahlreichen anderen
 Programmpunkten zum ersten Male in wissenschaftlicher
Fassung die Forderung nach einer Verstaatlichung sämtlicher
 Productionsmittel ausgesprochen !). Als Zweck
des Staates wird die geistige, moralische und materielle Hebung
der zahlreichsten und zugleich ärmsten Schichten der Bevölkerung,
 als neues Prinzip der verteilenden Gerechtigkeit der
Satz aufgestellt, dass jeder nach seinen Fähigkeiten verwendet
und nach seinen Leistungen belohnt‘ werden solle ?), Bald jedoch
 schwächten Zwiespalt und Hader die Agitationskraft der
Saint - Simonisten. Als nämlich Enfantin, ein unruhiger
Geist und nach der Herrschaft strebend, die „Rehabilitation des
Fleisches“ und die „Befreiung der Frau“ predigte 3) und von
diesen Stützpunkten aus die ganze Lehre entwickelte, da ward
der Bruch zwischen ihm und dem besonneneren Bazard unvermeidlich.
 Bazard starb‘ bald darauf (im Juli 1832).  Enfantin
aber und seine Anhänger wichen immer mehr von den Bahnen
ab, die ihnen der Meister gewiesen hatte und verloren sich
bald in einem kindischen Cultus und in lächerlichen religiösen
Glaubenssätzen, dabei die wichtigsten Vorschläge des Begründers
 der Schule vergessend. Dies gilt besonders von dem
Gedanken des Rechts auf Arbeit; daher man ihn auch in den
Schriften der Nachfolger Saint -Simon’s nicht weiter entwickelt
findet.

1) Vgl. Bd. 42 der Oeuvres p. 165: Il faut absolument que V’Etat soit
en possession. de tous les instruments de travail, que forment aujourd’hui le
fonds de la propriete individuelle, et que les directeurs de la soci6t6 industrielle
soient charg6s de la distribution de ces instruments, fonction que remplissent
Aujourd’hui d’une manidre si aveugle et A si grands frais les provrietaires et
“apitalistes, Vgl. auch Bd. 41 d. ÖOeuvres pP. 249.
2) Vgl. Bd. 41 d. Oeuvres p. 237.
3) Vgl. Bd. 40 d. Oeuvres D. 44 u. passim.
        <pb n="30" />
        $ 5. Proudhon.

In dem französischen Sozialisten P. J. Proudhon hat das
Recht auf Arbeit einen heftigen Gegner gefunden. Proudhon
ist zu einer klaren, einheitlichen Auffassung dieses Rechtsproblems
 nicht gelangt, obwol er sich viel damit beschäftigt hat.
Bald sah er höhnisch darauf herab, bald suchte er es durch die
übertriebene Schilderung seiner Folgen für die bestehende
Ordnung in Miscredit zu bringen!), bald wieder bekämpfte er
es als ein Unglück für die arbeitenden Klassen. Der Grund
für diese Haltung ist in dem Umstande zu suchen, dass zur
Zeit, wo das Recht auf Arbeit im Mittelpuncte der öffentlichen
Erörterung stand, Proudhon einen neuen Rechtsgrundsatz
aufstellte, durch den er das ganze soziale Leid heilen zu können
glaubte. Man kann diesen Rechtsgrundsatz, der zunächst das
private, in weiterer Folge aber auch das gesamte öffentliche
Recht durchdringen und beherrschen sollte, den Mutualismus
 nennen ®?), Durch ein auf Gegenseitigkeit beruhendes
 Tausch- und Kreditsystem wollte nämlich Proudhon die
Unentgeltlichkeit des Kredites herbeiführen, Jedermann zinslose
Darlehen gewähren, das arbeitslose Einkommen beseitigen und
auf diese Weise die soziale Reform durchführen ?\. Fine Volks-1851

 1) Y ad hon, Idee g6nfrale de 1a Rövolution au XIX sidele. Paris
51, p. 21213.
% Im Finanzausschusse rief Proudhon bei der Beratung seiner Finanzpläne
 Goudschaux zu: Donnez moi le droit au travail et je vous abandonne
a propriete. Die Sozialisten griffen Proudhon wegen dieser Aeusserung
heftig an und warfen ihm — wie es scheint nicht mit Unrecht —\vor, er
habe dadurch den Gedanken des Rechts auf Arbeit in Verruf gebracht.
3 Vel. die oründliche Darstellung von Karl Dichl. P. JT. Proudhon.
        <pb n="31" />
        2

bank sollte diese Gedanken praktisch verwirklichen !). Proudhon
bezeichnete diese Tauschbankpläne als sein Testament auf
Leben und Tod ?); er‘ benutzte jede Gelegenheit, dafür zu agitiren;
 ihnen zuliebe schwor er feierlich seine Gegnerschaft
gegen das Eigentum ab?); ihnen ‘zuliebe bekämpfte er das
Recht auf Arbeit.

seine Lehre und sein Leben, Jena 1890, Bd.‘2 p. 312; ferner Arthur
Mühlberger, Studien über Proudhon, Stuttgart 1891. Am ausführlichsten
hat Proudhon das Prinzip des Mutualismus in seinem nachgelassenen Werke
De la capacite politique des classes ouvridres, Paris 1873 dargelegt. Hier heisst
es von dem R. a. A. (p. 293): De tous les droits de ’homme et du citoyen
selui auquel les classes ouvrieres tiennent le plus et avec raison puisque‘ de
ini d6pendent leur subsistance et leur liberte, est le droit au travail;
parlons plus correctement si nons ne voulons Ätre renris, d’est 1a garantie du
travall

1) Vgl. Art. 34 der Statuten der Volksbank (im „Le Peuple“ vom
5. Febr. 1549 No. 79): D’apres le principe et le but de son institution, qui
est la gratuite absolue du er6&amp;amp;dit, la Banque du peuple...... Die
Volksbank sollte ein Papiergeld ausgeben (Bons de cireulation), das alle Mitzlieder
 der Bankgesellschafl bei Zalungen anzunehmen verpflichtet sind, Die
Volksbank braucht die Bons nicht in klingender Münze einzulösen, vielmehr
anthält der Bon nur eine Anweisung an die Mitglieder der Bankgesellschaft
Societaires et adherents), dem Inhaber Waren und Dienste bis zu einem bestimmten
 Betrage zu liefern. Von der Tauschbank unterschied sich die Volksbank
 dadurch, dass jene die Noten durch hinterlegte Waren bedecken und
einlösen, während diese die Noten gar nicht einlösen sollte. Es unterliegt
zar keinem Zweifel, dass die Volksbank ihr Ziel: die Abschaffung des Barzeldes
 niemals erreicht hätte. Abgeschen davon, dass die nicht gangbaren
Waren liegen geblieben wären, hätte auch die Thätigkeit der Bank Se Kreditınstalt
 aufhören müssen, sobald die ausgegebenen Noten, deren beliebiger
Vermehrung die Entwertung entgegensteht, das Bedürfnis nach Papiergeld
jefriedigt hätten. Ausserdem litt die Volksbank an einem inneren Widerspruche.
 Nach der Absicht ihres Gründers sollte sie die Freiheit des Ver-&amp;lt;ehrs
 und den Grundsatz der Conecurrenz aufrechterhalten (Art. 28 al. 2
% a, O.: La Banque du peuple, tout en favorisant les associations ouvridres,
maintient la libert&amp;amp; du commerce et la concurrence Emulative, comme principe
de tout progrös et garantie de bonne qualit&amp;amp; et bon march6 des produits),
also auf individualistischen Wirthschaftsgrundsätzen fussen, gleichzeitig aber
nen echt sozialistischen Gedanken: die Absohnttan des Bargeldes anstreben.
An diesem logischen Widerspruche hätte die Volksbank unbedingt scheitern
‚nüssen. Vgl. Diehl, P. J. Proudhon, seine Lehre u. sein Leben, Jena 1890,
Bd. 2 p. 183, ferner Anton Men ger, Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag,
 2. Aufl, Stuttgart 1891, p. 78, Marlo, Untersuchuugen über die
Organisation der Arbeit oder System der Weltökonomie, Tübingen 1889, Bd. 2
p. 327, und Engländer, Geschichte der französischen Arbeiter-Associationen,
 Hamburg 1864, 4. Teil p. 738.
2) Vgl. „Le Peuple“ v. 5. Febr. 1849 No. 79: „Ceci (die Bankpläne) est
mon testament de vie et de mort.“
3) Schon acht Jahre nachdem Proudhon die Formel aufgestellt hatte:
La propriet6 d’est le vol (vgl. Quwest-ce que la propriet6? ou Recherches sur
le principe du droit et du gouvernement in den Oeuvres completes, Tome I
p. 13 ff.) liess er sie wieder fallen. So sagt er in einem Artikel des „Representant
 du Peuple“ v, 26, April 1848 No. 25 unter der Ueberschrift:
uest-ce que la propriete: Je ne viens point ici avec une sotte et läche impertinenece
 commenter la farmule trop ecannue et trop neu comprise, 1a pro-
        <pb n="32" />
        23

Schon in der Probenummer zum Representant du
Peuple?!) trat Proudhon in einem Artikel unter dem Titel:
Notre formule generale heftig gegen das R. a. A. auf. Einzeine
 Sozialisten, heisst es daselbst, stellen die Formel auf,
dass Jedermann das R. a. A. zukomme. Ohne die unmittelbare
 Besserung des Loses der besitzlosen Volksklassen zu
übersehen, die die Anerkennung dieses Grundsatzes nach
sich zöge, glauben wir doch, dass die Wünsche und Ansprüche
 des Volkes über die Formel hinausgehen. Denn sie
st unwürdig, ungenügend, aristokratisch und gefährlich.

Sie (die Formel des droit au travail) ist unwürdig, weil
sie unverschämt ironisch im Hinblick auf die gegenwärtige Gesellschaftsordnung,
 erniedrigend für den Arbeiter ist und nicht
friedlich, majestätisch und kraftvoll, wie dies der Ausdruck eines
allgemeinen Grundsatzes sein soll. Sie ist unwürdig, weil sie,
als Rechtsgrundsatz die ewige Erbschaft der industriellen Lohnarbeit
 dem Armen auferlegen will, der für immer zu den Arbeiten
 verurteilt sein soll, die die modernen (jesellschaften erzwingen.

Die Formel ist ungenügend, weil sie nicht umfassend
und ihrem Wesen nach vorübergehend und provisorisch ist;
weil sie stillschweigend einzelnen Begünstigten die Fähigkeit
gewährt, dieses Recht auf Arbeit‘ nicht auszuüben, d. h. nicht
zu arbeiten, an der allgemeinen Gütererzeugung nicht Teil zu
nehmen, und auf diese Weise das Volk. das für sie produzirt,
zu verkürzen. ....
Die Formel ist aristokratisch, weil sie die soziale Ungleichheit
 und die‘ Ausbeutung des Produzenten durch den
Nichtproduzenten unwiderruflich als vollzogene Thatsache nimmt,

priet&amp;amp; est le vol. Cela se dit une fois; cela ne se r6pkte pas.
Laissons cette machine de guerre, bonne pour Vlinsurrection, mais qui ne peut
plus servir aujourd’hui qu’ä cöntrister les pauvres gens...... ad in einem
Programm an seine Wäler („Representant du Peuple“ v. 31. Mai 1848 No. 60)
erklärt Proudhon: Lorsque je dis: la propriete c’est le vol, je ne pose pas
un principe, je ne fais quexprimer une conclusion. Auch die „Organisation
du cr6dit et de la eireulation et solution du probleme social“ (Oeuvres completes,
 Bd. 6 p. 89) stellt als Grundsatz auf: Sans atteinte A Ia Dr0-priet&amp;amp;

1) Vom 14. Oktober 1847. Der Repr6sentant du Peuple war, ebenso
wie die Zeitschrift „Le Peuple‘“, ein Organ Proudhon’s. Der hier angezogene
Artikel ist zwar nicht von Proudhon unterzeichnet, allein wer die Schreibart
Proudhon’s kennt, wird nicht einen Augenhlick lang an seiner Urheberschaft
zweifeln
        <pb n="33" />
        weil sie auf ewig dem Müssiggange der civilisirten Stände die
soziale Superiorität gegenüber der Arbeit zuerkennt; weil sie
für immer die menschliche Thätigkeit ungleich verteilt, im Gegensatze
 zu allen Fähigkeiten und F ertigkeiten.
Die Formel ist endlich gefährlich, weil sie viel mehr
das wolverstandene Interesse der Kapitalisten, Grundbesitzer,
Spekulanten und privilegirten Besitzer begünstigt, für die sie
aine rührende Sorgfalt an den Tag legt, als das des Armen,
der für diese arbeitet, weil die schlauen Staatserhalter das Volk
beim Wort nehmen könnten, über dieses Recht hinaus nichts zu
verlangen; weil sie die Wünsche und Rechtsansprüche des
Arbeiters auf die nackte Lebensnotdurft herabdrückt; weil der
Arme, verdummt und verzweifelt, sich vielleicht noch einige
Jahrhunderte zufrieden geben; weil sie ihn glauben machen
könnte, dass seine Peiniger ohnehin thun, was möglich ist und
dass es keine Mittel gebe gegen seine Leiden; weil sie durch
eine wolfeile Freigebigkeit, durch eine listige Concession, den
Tag der allgemeinen Abrechnung verzögern, und auf diese
Weise die Sozialreformatoren der Kraft und Stütze beraubt,
welche eine so berechtigte und vom Vater auf den Sohn vererbte,
 langjährige Unzufriedenheit der heiligen Sache, der Sache
Aller verleiht, weil sie mit einem Worte die Ketten des Proletariers
 noch fester schmieden und unter einer neuen Form des
Feudalismus seine beständige Knechtschaft besiegeln würde.“
Proudhon stellt daher dieser F ormel .den Satz entgegen, dass
jeder Mensch die Pflicht zur Arbeit habe, damit Allen das
Recht auf das ganze Arbeitsprodukt zukomme !).
Mit schärferen Waffen konnte wol das Recht auf Arbeit
ıicht bekämpft werden. Als sich die französische Nationalversammlung‘
 bei der Beratung des neuen Verfassungsentwurfes
i. J. 1848 mit dem Rechte auf Arbeit eingehend beschäftigte,
hatte Proudhon die Absicht, dagegen zu sprechen. Proudhon
liess jedoch diese Absicht fallen, da. er einen Misserfolg‘ besorgte.
 Die ungehaltene Rede veröffentlichte er später als
Broschüre”). Auch hier tritt Proudhon als Widersacher des

1) Representant du Peuple, Probenummer v. 14. Oktober 1847: Il n’a
pas droit 4 un humiliant Minimum; il a droit A tout 30n produit, A V’integrite
le son droit, ou il n’a droit A rien... "Tout homme a le devoir du travail
afin que tous aient droit aux produits du travail.
2) Unter dem Titel: Le di au travail et le droit de propriete, Paris
(850 (in den Ocuvres compl&amp;amp;etes, Bd. 7 p. 195-—230).
        <pb n="34" />
        Rechts auf Arbeit auf und begründet seine Gegnerschaft mit
lem folgenden Gedankengange !):
Würde es sich beim Rechte auf Arbeit blos um die Orzanisation
 öffentlicher Arbeiten handeln, damit die unbeschäfigten
 Hände auf Kosten des Staates, der Gemeinden, der De-Jartements
 beschäftigt würden, würde das Versprechen, die
Entwickelung der Arbeit zu begünstigen, nur den Maurern
und Tagelöhnern Erwerbsgelegenheit bieten, so würde eine
solche Begünstigung das Eigentum gewiss nicht bedrohen, sondern:
 höchstens unsere Finanzen compromittiren. Mit solchen
Massnamen aber würde man das Proletariat nicht beseitigen,
sondern es vergrössern. Man wird die Hilfsquellen des Landes
°rschöpfen, anstatt ihm neue zu erschliessen. Nicht in der
iussern Zersplitterung der Kräfte und Kapitalien, sondern in
der inneren Entwickelung der organisirten Arbeit ist die Lösung
des Problems zu suchen und darum behaupte ich: das Recht
auf Arbeit ist der jedem Bürger, was immer sein Beruf
 oder seine Beschäftigung sei, zustehende Anspruch auf
Beschäftigung in seinem Berufe gegen einen nicht
willkürlich und zufällig, sondern nach der jeweiligen, gewönlichen
 Marktlage festgesetzten Lohn. Das ist
n Wahrheit das Recht auf Arbeit; etwas anderes kann es nicht
sein. Ich behaupte nun einerseits, dass das Recht auf Arbeit
lie Verneinung des Eigentums ist, und dass also jede Gesellschaft,
 die dieses Recht anerkennt, auf die Abschaffung des
Eigentums losschreitet; andererseits behaupte ich, dass dieses
Recht eine fatale, notwendige Folge des Eigentums ist.
Proudhon erklärt nun, es bestünde ein unüberbrückbarer Gezensatz
 (antagonisme fondamental) zwischen Arbeit und Eigenum.
 Das Eigentum trage, wie die Religion und Monarchie,
las Prinzip seiner Verbesserung und Vervollkommnune‘, d. h.

1) Proudhon hatte zum Artikel XIIL des Verfassungsentwurfes, der
autete: „La constitution garantit aux ecitoyens la liberte du travail et de
industrie. La societe favorise et encourage le developpement du travail par
V’enseignement Primairegratuit, Veducation professionnelle, legalite
Jes yapports entre le patron et Pouvrier, les institutions de prevoyance et de
credit, les associations volontaires; et l’Etablissement par l’Etat, les departeinents
 et les communes, de travaux publies propres ä employer les bras incecupes.
 Klle fournit lassistanec aux enfants abandonnes, aux infirmes et
aux vieillards sans ressourees et que leurs familles ne peuvent secourir“ folgenlen
 Zusatz beantragt:
‚„. Elle assure et maintient la division des propriete&amp;amp;s par l’organisation de
’öchange, In ausführlicher Weise begründete Proudhon diesen Zusatzantrag,
vährend er die Bestimmungen des Art. XIII heftig bekämpfte.
        <pb n="35" />
        ‚Ö

seines Todes in sich; dieses Prinzip sei die Arbeit, Die
Arbeit wirkt auf das Eigentum ein, sie ändert, bessert, verallgemeinert
 es, gestaltet es um, einmal durch die Arbeitsteilung,
dann durch die Trennung der Industriezweige, ferner durch die
Concurrenz der Kapitalien und schliesslich durch den Kredit.
Die Arbeit, sagt Adam Smith, erzeugt durch ihre Teilung den
Handel, d. h. die soziale Circulation. In einem Gesellschaftskörper
 aber mit vollkommener Circulation, wo also ein exakter
und regelmässiger Austausch der Produkte stattfindet, ist die
menschliche Solidarität hergestellt, ist die Arbeit organisirt, ist
der gerechte Lohn (le juste salaire), das einzige legitime Einkommen,
 verbürgt. Da das Eigentum nicht mehr die Sicherheit
und Wolfahrt des Producenten erhöht, so hört es auf ein wünschenswertes
 Gut zu sein, und da ihm das Gleichgewicht der
Löhne seine fiktive Produktivität nimmt, so verschwindet es
durch seine Unentgeltlichkeit (elle disparait par le gratuite de
son titre)l. Die Arbeit wirkt ferner auf das Eigentum durch die
Schaffung von Kapitalien. Ein angesammeltes Kapital, das wie
ein Grundstück und oft noch besser als dieses Produktions-Stoff
 und -Mittel wird, wirkt genau so, als ob man einem bereits
 in Besitz genommenen Boden neuen Grund hinzufügte.
Das industrielle Kapital befreit den Arbeiter von der Unterordnung
 unter den Grundeigentümer, indem es ihm neue Arbeitsgelegenheiten
 schafft. Die Arbeit greift endlich das Eigentum
 durch den Kredit auf tausend Arten an. Der Kredit steht
immer im direkten Verhältnisse zur Masse der Kapitalien,
Thiers selbst sagte uns eines Tages: „Durch die von selbst erfolgte
 Entwickelung der Industrie und unter dem befruchtenden
 Schutze des Eigentums ist der Kapitalzins progressiv von
100 auf 5 Percent und darunter gesunken.“ Nehmen Sie an,
diese Progression werde bis zu Ende gehen und der Zins gleich
Null werden, so ist der Eigentümer, wenn man so sagen darf,
am Eigentum nicht mehr interessirt; das Eigentum hat keine
Raison mehr, es verschwindet. Die Ansammlung von Kapitalien
 als Grundlage des Kredits und Mittel zur Verringerung
der Zinsen ist also die Verneinung des Eigentums.
Diesen natürlichen Elementen der Zerstörung des Eigentums
 wollen Sie nun noch hinzufügen: den unentgeltlichen
Volksschulunterricht , die technische Erziehung, die Gleichheit
der Bedingungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Versicherungs-
 und Krediteinrichtungen und die Organisirung öffent-
        <pb n="36" />
        ı
1

licher Arbeiten zur Beschäftigung der Arbeitslosen durch den
Staat, die Departements und die Gemeinden, Darauf bemerke
ich zweierlei: einmal, dass das Zusammenwirken aller dieser
ebenso natürlichen als politischen Gründe, wodurch Sie den
Kampf gegen das FKigentum organisiren, Sie unwiderruflich
zum Communismus treibt; und dann, dass auf dem Punkte, wo
Sie angelangt sind, es Ihnen weder möglich ist, zurückzuweichen,
 noch Ihr Wort zurückzunehmen. Da aber nach meiner
Meinung die Gemeinschaft nicht der wahre Zustand der Gesellschaft
 ist und Sie sie auch nicht wollen, so wird die Schlussfolgerung
 meiner Rede darin bestehen, dass es unbedingt notwendig
 ist, dieser communistischen Tendenz, die uns mit fortreisst,
 ein Gegengewicht oder ein Reagens entgegenzustellen,
fähig, den Grundsatz des Eigentums aufrecht zu erhalten und
zu sichern, einen Grundsatz, der notwendig ist, in der sozialen
Ökonomie als Reizmittel und Widersacher der Arbeit (stimulant
 et contradieteur du travail), Darum dürfe das Eigentum
jiemals untergehen. Es müsse im menschlichen Herzen als ein
ständiger Ansporn zur Arbeit bleiben. Das einzige Mittel aber,
das Eigentum gegen das Hereinbrechen des Communismus zu
sichern, bestehe darin, dass man der Organisation der Arbeit
die Organisation des Tausches entgegenstelle, und unter Tausch
verstehe ich gleichzeitig erstens den Austausch des Eigentums
ınd der Arbeitsinstrumente, und zweitens den Austausch der
Produkte. Die Organisation des Tausches würde zugunsten des
Eigentums eine Wirkung hervorbringen, ganz entgegengesetzt
ler der Organisation der Arbeit. Durch diese, wie sie der
Art. XII anstrebt, würden direct alle Industriezweige, alles
Eigentum in der Gütergemeinschaft aufgehen; durch die Oryanisation
 des Tausches hingegen würde eine gleichförmige und
individualistische Teilung der Industrie und des Eigentums erzielt.
 Das Gleichgewicht dieser beiden -Bewegungen würde
schliesslich die Synthese, die oberste Formel des Lebens und
Aes Fortschritts und den leitenden Grundsatz aller gesellschaftichen
 Umgestaltungen ergeben.
Proudhon will also an die Stelle des Rechts auf Arbeit,
zon dessen Verwirklichung‘ er das Versinken der Gesellschaft
'm Meere des Communismus fürchtete, seine Tauschbankpläne
setzen. Diese Absicht geht ganz deutlich aus einer Artikelserie
 hervor, die Proudhon unter dem Titel „demonstration du
so6ialieme theoretique et pratiqaue pDOUr servir d’instruction aux
        <pb n="37" />
        5ouscripteurs et adherens A la Banque du Peuple“ in der Zeitschrift
 „Le Peuple i. J. 1849“ veröffentlicht hat. Hier erklärt
er (No. 113 v. ı2, März 1849, VI. Artikel): Die Formel Louis
Blancs: Organisation der Arbeit ist in die andere viel einfachere :
Recht auf Arbeit umgewandelt worden. °Zersplittern wir
diesen Gedanken. Das Recht auf Arbeit setzt notwendiger
Weise das Recht auf Benutzung der Arbeitsinstrumente
voraus, ohne die der Arbeiter nicht arbeiten würde, Das ist
der erste Punkt. Aber noch nicht Alles: Der Arbeiter braucht
ausserdem einen Rohstoff, denn man arbeitet nicht ins Blaue
hinein, sowenig wie man auf den Wind schreibt. Das Recht
auf Arbeit schliesst also auch das Recht auf den Stoff der
Arbeit ein. Wozu aber würde die Arbeit dienen, wenn der
Arbeiter nicht Eigentümer seines Produkts, des ganzen Produkts
wäre; wenn er, wie in der jetzigen Ordnung, einen Teil dieses
Produkts unter dem. Titel: Gewinn, Miete oder Zins in den
Händen des Kapitalisten, Unternehmers oder Grundeigentümers
lassen müsste? Das hiesse in die Lage zurückfallen, die er zu
verlassen strebt, das hiesse sich im Kreise herumdrehen. Der
Arbeiter muss also Eigentümer seines Products, seines
ganzen Products sein.
Es bleibt noch eine vierte Bedingung übrig, ohne die das
Recht auf Arbeit immer nur eine Fiktion, ein Köder wäre.
Bevor also der Arbeiter das Produkt seiner Arbeit geniessen
kann, erhält er von der Gesellschaft,. die ihm Arbeit verbürgt,
die ihm den Vorschuss dazu liefert, d. h. die ihm, um das
:echnische Wort zu gebrauchen, kreditirt, vier Dinge: Das
Arbeitsinstrument, den Produktionsstoff, das Eigentum des
Produkts, und den Tausch. Das gibt die folgende Formel:
{Recht auf das Instrument)
. | Recht auf den Stoff
Recht auf Arbeit | Recht auf das Produkt |
Recht auf den Tausch
Wenn aber jeder Bürger das Recht auf Arbeit hat, so ist
die gleichbedeutende Behauptung wahr: Jeder Bürger schuldet
die Arbeit.‘ Nach allen oben angegebenen Gründen also und
vermöge der aus der Identität des Rechts und der Pflicht ent-Springenden
 Gegenseitigkeit ist die folgende Formel ebenso
wahr wie die erste:
        <pb n="38" />
        schuldet das Instrument
schuldet den Stoff
schuldet das Produkt
| eehuldet den Tausch )
Also verwandelt sich die Formel Louis Blancs, die auch
die Fourier’s und Saint-Simon’s ist, logisch in diese andere:
Wechselseitigkeit des Kredits’).
Aber auch bei der Gleichung: Recht auf Arbeit = Recht
auf Kredit ist Proudhon nicht stehen geblieben. Er hat schliessich
 auch den Satz verfochten, das Recht auf Arbeit sei nichts
ınderes als das Recht auf Kapital ®. Dass diese Ansicht unüichtig
 ist, wird später dargelegt werden.
Die angeführten Quellenstellen werden wohl die Beaauptung
 rechtfertigen, dass Proudhon zu einer einheitlichen
zlaren Auffassung des Rechts auf Arbeit nicht gelangt ist.
Bald versteht er darunter das Recht auf qualifizirte Arbeit, bald
las Recht auf Kredit, bald das Recht auf Kapital. Bei Proudhon
war eben nichts beständig, als der Wechsel und derselbe Geist
des Widersruchs ®*), der sich so oft beim Verfasser des „Systems
 der Widersprüche“ zeigt, er tritt auch in seiner Haltung
zegenüber dem droit au travail zutage*?), Am längsten hat

schuldet den
Kredit

1) Vgl. auch den VIT Artikel dieser Serie „Le Peuple“ vv. 19. März
1840 No. 120, worin cs heisst: Le droit au travail c’cst le droit au
3r6dit. Le droit au travail et lc droit au er6dit, impliquant par la loi de
cEciprocite le _devoir au travail et le devoir du eredit, Te credit est mutuel ou
r6ciproque. Si le credit est reciproque il est gratuit, car par In r6ciprocite
toutes les affaires se r6glant au comptant, le er&amp;amp;dit est une forme de lechange.
2) Vgl. die Zeitschrift „Le Felt Septembre 1848 No. 3. Hier heisst
as in einem Artikel Proudhon’s: Le droit au travail n’est autre
hose, quc le droit au capital; aujourd’hui que tout est approprie, ne
neut s’exercer pour ccux qui possedent rien, que par le eredit.
8) Kennzeichnend dafür ist die folgende von Diehl (a. a. 0. Bd. 2,
% 143—144) angeführte Aeusserung Proudhon’s (Lettre &amp;amp; M. Blanqui sur la
Propriete 0. c. I, p. 319), worin sich Proudhon gegen den Vorwurf wehrt,
inst Fourierist gewesen zu sein. „Ich verteidige mich Übrigens dagegen gar
ıieht, denn da man es sagt, muss es wol so sein. — Allein‘ was meine Kxrüder
 nicht wissen und was sie jedenfalls in Erstaunen setzen wird, ist, dass
ch noch so manches andere gewesen bin: der Reihe nach Protestant, Papist,
Arianer, Semiarianer, Manichäer, Gnostiker, Adamite sogar und Präadamite,
was weiss ich? Pelagianer, Socinianer, Antitrinitarier, Neo-Christ, (das alles
n der Religion; Idealist, Pantheist, Platoniker, Cartesianer, Eklektiker, Monırchist,
 Aristokrat, Konstitutioneller, Babeufist und Kommunist, das in der
Philosophie und Politik; eine ganze Encyklopädie von Systemen habe ich
lurchlaufen; urteilen Sie nun, ob es überraschend ist, wenn ich eine Zeitlang
auch Fourierist gewesen bin ,...- en
4) Nicht mit Unrecht wirft Molinari in einem Aufsatze „M. Proudhon
ot M. Thiers“ („Journal des Economistes‘“, 1848, Bd. 21 p. 64) Proudhon vor,
ar habe kein Mittel zur Durchführung des Rechts auf Arbeit anzugeben
'"ermocht .... Ils (die Sozialisten) proclamdrent le droit au travail, mais il’s
        <pb n="39" />
        30

noch Proudhon an der Ansicht festgehalten, das Recht auf
Arbeit werde durch die Verwirklichung seiner Kreditpläne, durch
die Errichtung der Volksbank, überflüssig werden. Allein eine
leichte Ueberlegung zeigt sofort, wie ungerechtfertigt diese
Erwartung war. Entweder hätte die Volksbank nur nach genauer
 Prüfung der Kreditwürdigkeit Kredit gewährt!), dann
wäre nur ein beschränkter Kreis von Besitzenden ihrer Woltaten
 teilhaftig geworden, der grosse Kreis der Besitzlosen, aber
gerade deshalb des Kredits Bedürftigen davon ausgeschlossen
worden. Oder aber die Volksbank hätte eine milde Geschäftsgebahrung
 eingeführt und allen. Bedürftigen Kredit gewährt,
dann wären wol ihre Tage gezählt gewesen. Die Welt also,
die Proudhon zwischen dem Eigentume und dem Communismus
errichten wollte, sie wäre sehr jäh untergegangen und unter
ihrem Schutte hätte sie voraussichtlich Alle begraben, die
gläubig genug gewesen wären — Gläubiger der Volksbank
zu werden.

n’en donndrent point la demonstration rationelle. Non! nous l’avons vainement
 cherchee, cette demonstration dans les livres de M, M. Louis Blanc,
Cabet, Pierre Leroux, Considerant. M. Proudhon, Iui-möme, ce sanglier de
la dialectique, n’a pas os6 donner taite baissce dans ce fourre d’6pines et de
ronces. Tous ont pos6 le principe, aucun ne l’a de&amp;amp;montre.
1) Dies war auch tatsächlich nach Ten Statuten beabsichtigt. Vgl. Art. 32
der Statuten der Volksbank (Solution du problöme social, in den oeuvres
completes Bd. 6 p. 269). L/’escompte . .. sera fait dans une proportion de
plus en plus large sauf les pre&amp;amp;cautions ordinaires prises par les
anquiers et fixees par le r&amp;amp;glement de la Banque.
        <pb n="40" />
        $ 6. Die provisorische Regierung des Jahres 1848 und das
Recht auf Arbeit.

Der Samen, den die sozialistischen Theoretiker in die
Furchen einer aufgewühlten Zeit gestreut hatten, sollte bald
aufgehen. Mit dem Jahre 1840 hatte in Frankreich eine neue
Zeit begonnen. Der Mittelstand, in beständiger Angst vor
der sozialen Revolution, schloss sich fester ans Königtum
an und von Tag zu Tag wuchs die Kluft zwischen Bourzeoisie
 und Proletariat. Zwei Schlagworte waren es, zu denen
Aamals die lohnarbeitenden Klassen wie zu erlösenden Zauberformeln
 aufblickten: Organisation du travail!) und droit au
travail. Besonders das Erste, durch die Unbestimmtheit und
Vieldeutigkeit seines Ausdruckes die abenteuerlichsten Hoffnungen
 nährend, war danach angethan, die Menschen, die
man nicht befriedigen konnte, zu verwirren, Bald waren diese
Schlagworte die zwei Fahnen, um die sich der französische
Sozialismus der 40er Jahre schaarte. Selbst ein Mann wie
Lamartine, der zu jener Zeit in Frankreich ‘der persönliche
Ausdruck aller Hoffnungen war, die in der Republik die
Verkörperung aller Freiheit sahen und der gewiss nicht den
(1ötzen des Tages huldigte, sprach sich allerdings unter der
Voraussetzung des Fortbestandes der‘ privatwirtschaftlichen Ordnung
 für das Recht auf Arbeit aus ?). Die arbeitenden Klassen
fühlten jedoch, dass sie. lediglich auf ihre eigene Kraft gestellt,

1) Vgl. über dieses Schlagwort die Ausserung Lamartine’s in seiner
Histoire de la Revolution de 1848, Paris 1849, Tome I p. 329: Le mot
d’organisation du travail Etait devenu EraCe Ääl’obscurite des termes
depuis dix ans le mot de la eroisade des proletaires contre l’etat politique et
social. S. dazu auch den Aufsatz von Garnier: Quelques mots d’explication
et d’histoire au sujet des principales formules socialistes im Journal ‚des
Economistes, 20. Bd., 1848, p. 375 fe
9) In der Zeitschrift La Presse, Paris 1844.
        <pb n="41" />
        bEihre

 Forderungen nicht zu erfüllen vermöchten. Naturgemäss
wandten sie daher ihre Blicke dem Staate zu, und nach der
Flucht Louis Philippe’s entstand mit der demokratischen Republik
 die „soziale Forderung, die Staatsgewalt möge die Verbesserung
 des Looses der nicht besitzenden Volksschichten zu
ihrer eigentlichen Aufgabe machen“ !). Dieser Saint-Simonistische
 Gedanke schlug in den Herzen der Proletarier tiefe Wurzeln.
 Das französische Proletariat, durch die Thatsache der
starken Centralisation des gesammten öffentlichen Lebens in
Frankreich gewohnt, Alles von der Staatsgewalt zu verlangen,
erhob die Forderung nach einer sozialen Verwaltung.
Von ihr erhoffte es die allmälige Einsetzung der blossen Arbeitskraft
 in die Rechte des Besitzes; von ihr erträumte es
mühelosen Genuss anstatt der jetzigen genusslosen Mühe!
Das waren die Gedanken, die in den französischen arbeitenden
 Klassen der 40er Jahre schlummerten. Als nun der König
geflohen war und das Proletariat einen bestimmenden Einfluss
auf die Staatsleitung erlangt hatte, forderte es sofort von der
provisorischen Regierung eine Äusserung in der Richtung‘ der
sozialen Verwaltung. Das ist der tiefere Grund, warum das
Arbeiterparlament im Luxembourg eingesetzt wurde, warum das
Dekret über das Recht auf Arbeit erfloss, warum man die Nationalwerkstätten
 errichtete, Manche Schriftsteller haben aus
dem Umstande, dass das Recht auf Arbeit plötzlich, im Augenblicke
 der Not, geboren wurde, schliessen wollen, seine Anerkennung
 durch die provisorische Regierung ?) sei das unvermittelte
 Ergebnis einer revolutionären Volksbewegung gewesen,
Allein wenn man den Zustand der Pariser Volksmassen der
40er Jahre erwägt, wenn man sich in die Hoffnungen und Bestrebungen
 hineindenkt, die damals die Volksseele erfüllten, so
wird man in der Anerkennung des Rechts auf Arbeit nicht
das Walten des blossen Zufalles, sondern vielmehr die logische
und folgerichtige Entwickelung des Gedankens der sozialen
Verwaltung erblicken. Die provisorische Regierung fühlte, dass
sie gewissermassen zu ihrer Investitur eine soziale That setzen
müsse, Das war es, warum sie das droit au travail zu einem
Grundsatze des öffentlichen Rechtes erhob. Bevor ich jedoch

1) Siehe Stein, Die sozialistischen und communistischen Bewegungen
seit der dritten französischen Revolution, Leipzig u. Wien 1848, p- 15.
2) Vgl. die Charakteristik der provisorischen Regierung bei Garnier-Pagyös,
 FTistoire de la Revolution ER 1848, Paris 1862. Bd. 8 9. 420 4.
        <pb n="42" />
        33

die geschichtliche Entwickelung dieser Rechtsidee weiter verfolge,
 will ich die Thätigkeit der ‘Arbeitercommission des Luxembourg
 zu schildern versuchen.
Die erregten Pariser Arbeitermassen hatten von der provisorischen
 Regierung am 28. Februar die Errichtung eines
„Fortschrittsministeriums‘“ verlangt. Dieser Forderung widersetzte
 sich die Regierung, die nicht ohne Grund besorgte, ein
solches Ministerium werde eine ständige Kampforganisation des
Proletariats gegen die besitzenden Klassen sein. Die Regierung
beschloss daher anstatt des Fortschrittsministeriums die Kinsetzung
 einer „Commission de gouvernement pour les travailleurs“
 unter der Präsidentschaft Louis Blanc’s *).
Am ı. März trat die Commission zum ersten Male zusammen.
 Im prachtvollen Palaste des Luxembourg, im ehemaligen
Sitzungssaale der Pairs von Frankreich, tagten nun die Vertreter
 des vierten Standes. Der Zweck dieser Commission, die
vielfach als. das „Arbeiterparlament im Luxembourg“ bezeichnet
wurde, war doppelter Natur?). Einmal wollte man für die
Zukunft alle auf die Organisation der Arbeit sich beziehenden
 Fragen studiren und ihre Lösung in einem der Nationalversammlung
 zu unterbreitenden Gesetzentwurfe vorbereiten,
dann aber sollten sofort die dringendsten Wünsche der Arbeiterschaft
 gehört und die als gerecht erkannten erfüllt werden
 ?). Zu den letzteren gehörte vor Allem die Abkürzung der
Arbeitszeit *), und die Abschaffung‘ der Akkordarbeit °), die allgemein
 als eine besonders drückende Form der Ausbeutung
des Menschen durch den Menschen empfunden wurde.
Ein anderes Dekret der provisorischen Regierung ®) suchte
der Arbeitslosigkeit durch eine Organisation des Arbeitsnachweises
 zu steuern. Zu diesem Zwecke ordnete die Regierung
 in jedem Pariser Bezirke die Errichtung von Bureaus
an, die ohne Entgelt Auskünfte erteilten (bureaux gratuits de

» Vgl Louis Blanc, Histoire de la Revolution de 1848, Paris 1880,
Tome „137. . ;
2) el die Rede Louis Blanc’s im Moniteur v. 3. März 1848 No. 63.
3) Vgl. Girardin, Le droit au travail au Luxembourg et a L’assembl6e
nationale, Paris 1849, Tome I p. 6. .
4) Durch Dekret der provis. Regierung v. 3. März 1848 (im Moniteur
No. 64) wurde in Paris der 1O0stündige, in den Provinzen der 1lstündige
Maximalarbeitstag eingeführt. . , |
N 5) Durch Dekret der Provis. Regierung v. 2, März 1848 (im Moniteur
. 63).
. 5) Vom 8. März 1848 (im Moniteur No. 69). Das betreffende Dekret
Ändet sich auch bei Girardin a. a O0. pP. 25.
Singer, Das Recht auf Arbeit,
        <pb n="43" />
        34

renseignement); sie sollten eine Arbeitsvermittlung auf statistischer
 Grundlage schaffen. Für die innere Einrichtung dieser
Bureaus schrieb das Dekret die Führung von zwei Registern
vor; das eine sollte, nach Beschäftigungskategorien gesondert,
die Nachfrage nach Arbeit, sowie Namen und Adresse des
Arbeitsuchenden, das zweite dieselben Aufzeichnungen über
das Arbeitsangebot unter genauer Angabe des Lohnes und der
sonstigen Arbeitsbedingungen enthalten.
Zu den Massregeln, die der augenblicklichen Not der arbeitenden
 Klassen in Paris abhelfen sollten, gehört auch ein
Vorschlag Louis Blanc’s '), der ‘deshalb von grossem Interesse
ist, weil er beweist, wie tief die Ideen Fourier’s in die Bevölkerung
 gedrungen waren und welch mächtigen Resonanzboden
sie bereits in den unzufriedenen Arbeitermassen von Paris besassen.
 Der Vorschlag L. Blanc’s bezweckte gewissermassen
die Errichtung von „Phalansterien“ in Paris selbst, Es sollten
in den vier volkreichsten Vierteln der Hauptstadt vier Niederlassungen
 gegründet werden, jede für ungefähr 400 Arbeiterfamilien
 mit gesonderter Wohnung für jede Familie.
Der grundlegende Gedanke war, allen diesen Wirtschaften
die durch den Massenconsum erzielten Ersparnisse an Nahrungsmitteln,
 Beheizung, Beleuchtung etc. zukommen zu
lassen. Die Niederlassungen sollten Bäder, Gärten, Lehrsäle,
 Schulen etc. enthalten. Nach Plänen, die der provis.
Regierung vorlagen, glaubte sie die Kosten für die Errichtung
je eines Etablissements mit ı Million Francs bestreiten zu
zönnen. Das Kapital, das durch eine staatliche Anleihe zu
beschaffen wäre, sollte auf den Etablissements selbst pfandrechtlich
 sichergestellt, die Zinsen aus der Vermietung bestritten
 und ein eventueller Fehlbetrag vom Staate getragen
werden. — Endlich hob ein Dekret der provis, Regierung
v. 24. März 1848 (Moniteur No. 85 v. 25. März) die Gefängnisarbeit
 auf um so den Arbeitern eine unangenehme Concurrenz
 vom Halse zu schaffen.

2. Siehe die Commissionssitzung v. 5. März 1848 in Girardin a. a. O.
p. 17 4.
        <pb n="44" />
        $ 7. Louis Blanc.

Im vorigen Abschnitte wurden die ersten Massregeln der
provis. Regierung .zu gunsten der arbeitenden Klassen geschildert.
 Dass man damit von einer Anerkennung des Rechts
auf Arbeit noch sehr weit entfernt war, bedarf wohl keiner
Erwähnung. Allein Louis Blanc legte am 20. März der Versammlung
 des Luxembourg *), die übrigens vollständig unter
seinem Einflusse stand, ein Programm *) (Projet d’organisation
du travail) vor, welches das Recht auf Berufsarbeit (droit
au travail professionel) verwirklichen sollte, Louis Blanc dachte
sich sein Staatsideal folgendermassen :
Der Staat solle vorerst die Unternehmungen der sich in
unglücklichen Verhältnisssen befindlichen Geschäftsinhaber, die
also sicher zu einem gütlichen Uebereinkommen bereit wären
einlösen, und sie durch verzinsliche Obligationen, hypothecirt
auf den Wert der überlassenen Unternehmungen und rückzalbar
durch jährliche Abtragungen oder durch Amortisation, entschädigen.
 Mit beneidenswertem Optimismus nimmt Louis Blanc
an. dass diese Betriebe einen Reingewinn abwerfen würden,

1) Der Generalsekretär der Commission de Gouvernement pour les travailleurs,
 Francois Vidal, sowie Pecqueur wurden beauftragt, die
hauptsächlichsten Ergebnisse der Beratungen des Luxembourg in einem Be-‚richte
 zusammenzufassen, (Abgedruckt bei Girardin a. a. O. p. 127 ff.) Die
Vorschläge des Luxembourg sollten übrigens auch in das der Nationalversammlung
 vorzulegende Expose aufgenommen werden, doch unterblieb dies,
weil die Commission früher aufgelöst wurde. Vidal hat diese Vorschläge in
seinem Buche Vivre en travaillant, Paris 1848 eingehend dargelegt. .
2) Siehe dieses bei Girardin a. a O. p. 67 ff, Kine deutsche Übersetzung
 bei Stein, Die sozialistischen Bewegungen etc. a. a. O. p. 44. Vgl.
auch  Donis Blane, Le Socialisme, droit au travail, Reponse ä M. Thiers,
Paris 1848. pn. 56 ft.
        <pb n="45" />
        ‚6

der nach Vorwegname des Lohnes, der Interessen des zu verzinsenden
 Kapitals, der Unterhaltungskosten und des Materials
folgendermassen zu verteilen wäre:
Ein Vierteil zur Amortisation des Kapitals, womit der
Staat die früheren Eigentümer zu entschädigen hätte.
Ein Vierteil zur Gründung von Unterstützungsfonds für
Greise, Kranke und Verwundete.
Ein Vierteil zur Verteilung unter die Arbeiter als Gewinn.
Ein Vierteil zur Bildung eines Reservefonds.
So müsste die Association in einer Betriebsstätte bezründet
 sein. Das Nächste wäre die Ausdehnung dieser Assosiation
 auf alle Betriebsstätten einer und derselben Industrie,
um sie auf diese Weise solidarisch zu machen. Dazu müsste
nan unter Berücksichtigung‘ der industriellen Weltlage die
Ziffer des zulässigen Gewinnes über den Nettowert festsetzen.
ao würde man zu einem gleichmässigen Preise gelangen und
jede Concurrenz zwischen den Betriebsstätten desselben In-Justriezweiges
 verhindern. In folgerichtiger Entwickelung
würde diese Methode zur Solidarität aller Industrien und aller
Glieder der Gesellschaft führen. Aus den erwähnten Reservefonds
 wäre ein gegenseitiger Unterstützungsfond für alle In-Justriezweige
 zu bilden, so dass sich der Industriezweig, der
in einem Jahre Not litte, der Unterstützung eines anderen erfreuen
 würde, der günstige Ergebnisse aufzuweisen hätte. Auf
diese Weise würde ein grosses Kapital gebildet, das keinem
Industriezweige besonders, sondern allen collectiv gehörte.
Die Verteilung dieses Kapitals der gesammten Gesellschaft
wäre einem Verwaltungsrate anvertraut, der an der Spitze aller
Betriebsstätten stünde. In seinen Händen würden die Zügel
aller Produktionszweige vereinigt sein, während zur Leitung
jedes Einzelnen ein vom Staate ernannter Ingenieur berufen
 wäre,
Durch allmälige Massnahmen würde der Staat diesen Plan
verwirklichen. Niemandem solle Gewalt angethan werden.
Der Staat würde sein Modell geben und daneben könnten die
Privatassociationen, die gegenwärtige Wirtschaftsordnung, weiter
leben. Das vorgeschlagene System hätte jedoch eine solche
alastische Kraft, dass es sich binnen Kurzem über die ganze
Gesellschaft ausdehnen und durch eine unwiderstehliche Anziehungskraft
 die rivalisirenden Systeme in seinen Schoss ziehen
würde. dem Steine vergleichbar, der, ins Wasser geworfen,
        <pb n="46" />
        37

Kreise zieht, deren einer den andern erzeugt, sich fortwährend
vergrössernd.
Als die Centralbehörde, der die Aufgabe zufiele, den Ueberzyang
 von der jetzigen wesentlich privatwirtschaftlichen Productionsweise
 zu neuen gemeinwirtschaftlichen Formen der
Gütererzeugung zu vollziehen, dachte sich Louis Blanc ein Fortschrittsministerium
 (Ministere du Progres), das auch ein besonderes
 Budget für die Arbeiter (budget des travailleurs)
zu verwalten hätte. Dieses Budget sollte dadurch begründet
werden, dass an die Stelle der Bank von Frankreich eine
Nationalbank zu treten hätte, deren Gewinn zur Befreiung des
Proletariats zu verwenden wäre. Ferner hätte das Fortschrittsministerium
 die Eisenbahnen, Bergwerke und das Versicherungswesen
 zu verstaatlichen und im Namen des Staates Lagerhäuser
 und Waarenhallen zum Verkaufe gewerblicher Erzeugnisse
 zu eröffnen. Die aus allen diesen Massregeln sich erzebenden
 Einnahmen würden dem Arbeiterbudget zufliessen
und wären zur Errichtung der Ateliers sociaux (Produktivgenossenschaften
 von Arbeitern desselben Berufes) bestimmt.
Von diesen gibt es zwei Arten: Ateliers sociaux industriels
ınd Ateliers sociaux agricoles oder colonies agricoles *).
Die letzteren sollten zugleich theoretische und praktische Ackerbauschulen
 sein. Sie würden nicht nur jedem Arbeiter das
Recht auf Arbeit verbürgen, sondern auch das Recht auf die
Arbeitsinstrumente , ‚auf die Frucht der Arbeit, das Recht auf
Erziehung, auf die freie Entwickelung der Fähigkeiten, und auf
lie Annehmlichkeiten des Lebens. Die Ackerbaukolonien, zu
deren Errichtung der Staat einen Spezialkredit von 100 Mill. Fr.
zu gewähren hätte, wären Nationaleigentum, Jede Colonie
hätte ungefähr 100 Familien zu umfassen, die in einem gemeinsamen
 Gebäude wohnen würden; das Personal bestünde
„41 einem Dritteil aus Ackerbauern, zu einem zweiten Dritteil

1) Ueber diese vgl. Louis Blanc, Organisation du travail in den
Questions d’aujourd’hui et de demain, Paris 1882; p. 88—109, und Girardin,
Le droit au travail a. a. ©. p- 135: Ces ateliers garantiraient ä chaque
travailleur, non seulement le droit au trav ail, mais encore le droit aux
instruments de travail et aux fruits du travail, le droit A Peducation, au libre
developpement des facultes, aux douccurs de la vie, Siehe auch Vidal,
Vivre en travaillant, Paris 1848, p. 35, und von demselben Verfasser: De
la Repartition des richesses , Paris 1546, p. 477—92. Les colonies agricoles
(p. 485) et les hötels &amp;amp;conomiques pour les ouvriers des villes nous paraissent
les moyens les plus efficaces de soulager Ja mis&amp;amp;re, de neutraliser en partie
ler funestes effets de la concurrence, du salariat. des machines de Vanarchie
ndustrielle et eommereciale.
        <pb n="47" />
        aus solchen Handwerkern, die für die landwirtschaftlichen Arbeiten
 notwendig sind; zum letzten Dritteile aus städtischen
Industriearbeitern, wodurch eine gleichmässigere Verteilung der
Bevölkerung erzielt werden sollte. Bei der Zulassung zu den
Kolonien, an deren Spitze staatliche Organe stünden, würden
die kinderreichsten und ärmsten Familien bevorzugt. Die Verwaltung
 würde ein ı5-gliedriges, von den Kolonen ernanntes
Aktionscomite besorgen. Zur Errichtung dieser Kolonien wären
unbebaute, den Gemeinden oder Privaten gehörige Ländereien
anzukaufen, und im Bedarfsfalle das Expropriationsgesetz anzuwenden
 *).
Die Kolonen sollten landwirtschaftliche Arbeiten mit industriellen
 vereinen und auf diese Weise die fruchtbringende
Vermählung der Landwirtschaft mit der Industrie (le mariage
‘e&amp;amp;cond de Vagriculture et de l’industrie) herbeiführen. Von dem
Bruttoertrage würde der Arbeitslohn für. die Kolonen vorwegzenommen
 und das vom Staate zur Gründung vorgeschossene
Kapital mit drei Perzent verzinst werden. Vom Reinertrage
käme ein Viertel dem Staate zur Gründung neuer Kolonien
zu, ein Viertel würde zur Bildung eines Hilfsfonds für die
Greise und Kranken der Kolonien, ein drittes Viertel zur
Bildung eines Reservefonds (zur gegenseitigen Unterstützung
der verschiedenen Kolonien sowie aller Ateliers sociaux) verwendet
 und das letzte Viertel käme der Kolonie als Gewinnprämie
 zu. Als Verteilungsmassstab hätten die von jedem Kolonen
 wirklich prästirten Arbeitstage zu dienen. Frauen und
Kinder, die in den Kolonien arbeiteten, hätten einen entsprechenden
 Anteil zu bekommen. Jeder Kolonie würden
schliesslich Wolthätigkeitsanstalten für Greise, Waisen, Kranke
a. Ss. w. beigegeben.
Diese Vorschläge wurden vollinhaltlich in den sozialpolitischen
 Bericht?) des Luxembourg aufgenommen. An
dieser Stelle verdienen auch dessen Vorschläge in Beziehung

1) Diese Bestimmung steht jedenfalls im Widerspruche mit der Erklärung
 Louis Blane’s, dass sich die nene Gütererzeugungsweise ohne jeden
Zwang, ja gewissermassen von sclbst durch die bedeutende Anziehungskraft
der zu errichtenden staatlichen Betriebe einleben werde.
2) Der Bericht ist abgedruckt im Moniteur vom 3. u. 4. Mai 1848
No. 123 u. 124. S. die Note 1 auf p. 35. Erwähnenswert sind auch die
Massregeln, die der Bericht zum Schutze der Produzenten und zur Beseitigung
Jes Zwischenhandels vorschlug; dieses Ziel sollte durch die Errichtung von
Lagerhäusern und Warenhallen erreicht werden; in Beziehung auf die Lagerhäuser
 finden sich bereits hıer mit voller Klarheit die Grundzüge der Kin-
        <pb n="48" />
        30

auf das Versicherungswesen besonders hervorgehoben zu werden.
Das Versicherungswesen sollte zum staatlichen Mono pole
arklärt und eine allgemeine Versicherungspflicht einzeführt
 werden. Beim Staate würde sich Jedermann gegen
Wasser-, Feuer-, Seuchen-, Hagel-, Frostschäden u. s. w. versichern.
 Die Prämien, die der Vereinfachung wegen als Zuschläge
 zu den Staatssteuern einzuheben wären, würden einerseits
 dem Werte der versicherten Gregenstände und andererseits
 der erfahrungsmässigen Zahl der Unglücksfälle proportionell
 sein. Infolge des ungeheueren Kreises der Versicherungsoflichtigen
 würden sie übrigens sehr gering sein. Zwei Sachverständige,
 der eine von der staatlichen Verwaltung, der andere
 vom Gerichte ernannt, hätten in kurzem Wege den Schaden
festzustellen. In den Staatsschatz würde, wie der Bericht anaimmt,
 als jährlicher Gewinn aus dem Versicherungsmonopole
ein Betrag von mindestens 100 Millionen Fr. fliessen !).
Dieses System der Zwangsversicherung wäre nicht nur
für die Versicherten äusserst vorteilhaft, es schlösse auch einen
anderen unmittelbaren Nutzen von ungeheurer Tragweite in
sich. Wenn nämlich der Staat für alle Unglücksfälle haften
müsste, dann hätte er das grösste Interesse daran, in allen Geneinden
 Hilfseinrichtungen gegen Feuerschäden zu organisiren,
Ueberschwemmungen durch Flussregulirungen und Aufforstungen
 zu verhüten, grosse Arbeiten zur Hebung der Productivkraft
 des Landes zu unternehmen, kurz eine von den Grundsätzen
 kluger Voraussicht geleitete Verwaltung zu pflegen.
Die Aufgaben, die hier dem Staate zugewiesen werden, bezwecken
 die Schaffung neuer Arbeitsgelegenheiten in grossem
Stile und wären zweifellos ein wichtiger Schritt zur praktischen
Verwirklichung des Rechts auf Arbeit. Auf diese Weise hat
der Bericht des Luxembourg eine Relation zwischen
lem Versicherungsmonopole und dem Recht auf
Arbeit hergestellt.
Dies die grundlegenden Gedanken Louis Blanc’s. Besitzt
nun sein Programm wirklich die Eignung, jedem Arbeiter das
Recht auf Beschäftigung im erlernten Berufe (droit au travail
professionell) zu verhürgen. wie dies Louis Blanc versprach?

°ichtung_ gezeichnet, die in der modernen Gesetzgebung des civilisirien Europas
ınd in Österreich durch das Gesetz vom 28. April 1889 R.G.Bl. No. 64 ihre
7olle Ausgestaltung erfahren haben. .
“ Vel. Girardin, Le droit au travail a. a, O. p. 160.
        <pb n="49" />
        LO

Durchaus nicht. Davon, dass die geplanten Arbeiterassociationen
genau so den Wechselfällen der Marktlage, der Conjunctur
ausgesetzt wären, wie die Unternehmungen Einzelner, dass sie
sich voraussichtlich durch Concurrenz befehden und nach dem
Monopole streben würden '), sehen wir ab. Denn diese Mängel
verschwinden gegenüber dem Grundfehler, an dem das ganze
System krankt. . Louis Blanc ist nämlich für die Gleichheit des
Lohnes und legt den Starken und Begabten die Verpflichtung
auf, ihre Kräfte der Allgemeinheit zu weihen ?). Diese Verpflichtung,
 so edel und sittlich sie auch sein mag, ist doch eine
viel zu schwankende Grundlage, als dass man darauf ein Obligationenrecht
 mit fundamentalen Bestimmungen über die
züterverteilung aufbauen könnte. Jedesfalls ist ein Rechtssystem,
 das sich lediglich an die Brüderlichkeit wendet, für
praktische Zwecke wertlos und man kann daher ohne Uebertreibung
 behaupten, Louis Blanc habe an die Stelle der von
'hm so leidenschaftlieh bekämpften privatrechtlichen Ordnung
eine communistische Utopie von augenfälliger Undurchführbarkeit
 gesetzt.

1) Vgl. die Ausserung des Delegirten Charpentier in der Sitzung des
Luxembourg v. 20. März 1848 (bei Girardin, Droit au travail, I. Ba. a. a. OÖ.
p. 70). Wenn jeder Industriezweig ein abgeschlossenes (janze bildet, könnte
lann nicht dieser Industriezweig Se Oonsumenten brandsechatzen? (ranconner
je consomateur).
2) Vgl. die Ausserung Louis Blanc’s (bei Girardin a, a. OÖ. p. 66): La
superiorite d’intelligence ne constitne pas plus un droit que In superiorite
musculaire; elle ne cre&amp;amp;e quwun devoir. Il doit plus, celui qui peut
javantagye: voili son Drivilege!
        <pb n="50" />
        8 8. Die Ateliers nationaux.

Wir haben bereits die Gründe dargelegt, die die provisorische
 Regierung zur Anerkennung des Rechts auf Arbeit
bewogen. Die Entstehungsgeschichte des Dekrets, das diesen
Rechtsanspruch verbürgen sollte, schildert Louis Blanc in seiner
„Histoire de la Revolution de 1848“ !) folgendermassen :
Am Morgen des 25. Februar waren wir (die Mitglieder
der Regierung) eben mit den Beratungen über die Organisation
der Mairien beschäftigt, als sich plötzlich ein furchtbarer Lärm
vor dem Stadthause erhob. Krachend flog die Thüre des Beratungssales
 auf und vor uns stand ein Mann, der einem Gespenste
 glich. Sein Antlitz, obwohl nicht frei von Wildheit,
war edel, ausdrucksvoll und schön, aber durchaus fahl. Die
blauen Augen, die er unbeweglich auf uns gerichtet hatte,
blitzten. In der Hand hielt er ein Gewehr. Wer hatte ihn
geschickt? Was wollte er? Er erklärte ein Abgeordneter des
Volkes zu sein, wies mit einer herrischen Geste auf den Platz
vor dem Stadthause und verlangte, indem er mit seinem Gewehrkolben
 auf den Boden stiess. die Anerkennung des Rechts
auf Arbeit....
Lamartine suchte den Fremden zu beschwichtigen. Mit
süsser Miene näherte er sich ihm und öffnete alle Schleusen
seiner Beredtsamkeit. Marche -— dies der Name des Arbeiters
blickte ihn mit sichtlich ungeduldiger Miene an. Dann,

1) Paris 1880, p. 126—127, und Louis Blanc, Pages d’histoire de la
Rövolution de f&amp;amp;yrier, Paris 1850, p. 30 ff. Es unterliegt wol keinem Zweifel,
lass Louis Blane diese Darstellung zu scinen Gunsten gefärht hat, Vgl. die
Schilderung dieser Scene bei L amartine, Histoire de la Revolution a. a. 0.
[, p. 378 ff., und bei Daniel Stern, Histoire de la Revolution de 1848,
2. ;Aufl., Paris 1862, Bd. 1 p. 379 ff. Diesem Autor zufolge wäre die Be-*ühigung
 der aufgeregten Volksmassen, als deren Sprecher Starche erschien,
Jer Dazwischenkunft Lamartine’s zu danken gewesen. Vgl. auch noch
Lamartine, La france parlamentaire, Paris 1865, P- 172, und Garnier-Pacds.
 Histoire de la Rövolution a. a. O., Paris 1862, Bd. 6 v. 53 ff.
        <pb n="51" />
        1

aochmals mit dem Gewehre auf den Boden stossend, schrie er:
„Genug der Worte.“ Ich beeilte mich dazwischenzutreten, zog
Marche in eine Fensternische und schrieb vor ihm das folgende
Dekret, dem Ledru-Rollin lediglich den letzten Satz beifügte:
Le Gouvernement provisoire de la Republique francaise
Yengage ä garantir l’existence de l’ouvrier par le
;ravail;
il sS’engage ä garantir du travail A tous les citoyens; il
reconnait que les ouvriers doivent s’associer entre eux pour
jouir du benefice de leur travail:
le Gouvernement provisoire rend aux. ouvriers, auxquels
il appartient, le million qui va &amp;amp;choir de 1a liste civile 1).“
Am 26. Februar wurde dieses Dekret im „Moniteur“ veröffentlicht.
 Louis Blanc gibt selbst zu, er seisich darüber
im Unklaren gewesen, wie weit dieses Dekret die
Regierung verpflichte?); er habe ganz gut gewusst, dass
as nur auf dem Wege einer sozialen Reform ausführbar sei,
deren Grundlage die Association und deren letzter Zweck die
Abschaffung des Proletariats sei. Jedoch wollte er damit die
Staatsgewalt durch ein feierliches Versprechen verpflichten, sich
das Schicksal der Arbeiter ernstlich angelegen sein zu lassen ®).

1) Vom Augenblicke der Anerkennung des Rechts auf Arbeit wurde die
Agitation dafür um so Jeidenschaftlicher geführt. In der Tagesliteratur, in
zahllosen Broschüren und in Versammlungen wurde das Recht auf Arbeit
;rörtert und ebenso bildete es einen ständigen Programmpunkt der Manifeste
u den Walen für die Assemblee nationale, ‚Schon am 25. Feber wurde in
zanz Paris ein „Volksprogramm“ verbreitet (vgl. Les Murailles R&amp;amp;-7olutionaires,
 Paris 1852, P- 24 — dieses interessante Werk ist eine
Sammlung aller Proklamationen , Maueranschläge, Affichen ete. des Pariser
Revolutionsjahres), dessen erster Punkt das droit au travail war. Es wird
larin für die öffentliche Gewalt die Verpflichtung festgesetzt, allen Mitxliedern
 der Gesellschaft, die in der Privatindustrie keine Beschäftigung finden,
\rbeit, oder im Notfalle ein Existenzminimum zu gewähren, Einige Tage
'päter — am 3. März — erschien ein Manifest der „Geheimen Gesellschaften“
vgl. Les murailles R&amp;amp;volutionaires a. a. O. P- 254—256) unterzeichnet von
\lbert, Arago, Caussidiere, Desmoulin, Leroux und zahlreichen anderen hervor-'agenden
 Mitgliedern der sozialistischen Parteien, das eine Erklärung der
Menschenrechte enthielt und an die Spitze das Recht auf Existenz und das
Recht auf Arbeit stellte. Le premier Ara de l’homme — heisst es in dieser
Xundgebung — est le droit de vivre. Le travail est une des conditions de
ia vie de l’homme; la socie6t&amp;amp;g doit du travail ä chacun de ses
membres, et des moyens d’existence A ceux qui sont hors d’etat de travailler.
2) 8. Lonis Blane, Histoire a. a. O. I. P- 129.
3) S, die Verteidigung der Haltung der provis, Regierung durch John
Stuart Mill, in dessen Aufsatze „Rechtfertigung der französischen Februarrevolution“,
 abgedruckt in Mills gesammelten Werken, Leipzig 1875, Bd. 11
p. 230 ff. „Das droit au travail, wie es die provis. Regierung auffasste,
ınterliegt nicht den gewöhnlichen Einwendungen gegen ein Armengesetz, wol
aber der schwerwiegendsten aller Einwendungen, derjenigen, die sich auf das
Bevölkerungsgesetz gründen. Abgesehen von diesem Serinzine Hesse sich
        <pb n="52" />
        13

Jetzt konnte die Regierung nicht mehr zurück. Auch der
Jamalige Zustand von Paris, die ungeheuere Zal der beschäfigungslosen
 Arbeiter, die gänzliche Lähmung von Handel und
Verkehr und die Sorge um ihre Volkstümlichkeit geboten ihr
Jas im Dekret gegebene Versprechen rasch in die That umzusetzen.
 So erschien denn schon zwei Tage nach der Anerkenaung
 des Rechts auf Arbeit das Dekret, das die Nationalwerkstätten
 (Ateliers nationaux) ins Leben rief!) und
ınmittelbar darauf ordneten drei Dekrete?) die schleunige
Wiederaufnahme der öffentlichen Arbeiten an. Die Arbeiter,
lie daran teilnehmen wollten, forderte der Minister der öffentdurchaus

 nichts daran aussetzen; von jedem Gesichtspunkte, der dasselbe
ausser Acht lässt, ist das droit au travail die klarste aller moralischen
 Wahrheiten, die bindendste aller polikischen Verpflichtungen.
 Die provis. Regierung war der Ansicht, die jeder ehrliche und
anbefangene Mensch teilen muss, dass die Erde zunächst allen denen gehört,
welche sie bewohnen, dass jede lebende Person ihren Unterhalt haben sollte,
ehe irgend Jemand mehr hat, dass jeder, der sich mit einer nützlichen Arbeit
beschäftigt, angemessene Nahrung und Kleidung finden sollte, ehe es irgend
Jemand, der zu arbeiten vermöge, gestattet werden könne, das Brod des
Müssiggängers zu empfangen. Ks nt das moralische Axiome. ... Die provis.
Regierung erwog nicht, was übrigens kaum einer ihrer Kritiker erwogen hat,
dass zwar jeder einzelne der lebenden Bruderschaft des Menschengeschlechtes
moralisch berechtigt sei, einen Platz an der Tafel zu finden, die durch die
zemeinsamen Anstrengungen des gauzen Geschlechtes hergerichtet werde, dass
es aber keinem zustehe, ohne Zustimmung der übrigen weitere Gäste dazu zu
laden. ... Es ist genug und übergenug für Alle vorhanden, die bereits geboren
sind, aber es ist nicht und kann nicht genug vorhanden sein für Alle, die
zeboren werden könnten und wenn jeder, der noch zur Welt kommt, ein
unveräusserliches Recht auf Unterhalt aus dem gemeinsamen Fond haben
soll, so wird sehr bald für Niemand mehr als der notdürftige Unterhalt, und
wenig später nicht einmal dieser vorhanden sein, Wenn also das droit au
travail im Sinne jenes Versprechens verwirklicht werden sollte, so würde es
aine verhängnisvolle Gabe selbst für diejenigen werden, die es besonders zu
begünstigen bestimmt war, es sei denn, dass man die Vermehrungsfähigkeit
irgend einer neuen Beschränkung unterwürfe, die den Wegfall der alten aufzuwiegen
 vermöchte.“
D „Le Moniteur Universel“, Journal officiel de 1a Republique francaise
vom 27, Feber 1848 No. 58: „Le Gouvernement provisoire decrete Vetablissement
 immediat d’ateliers nationaux. Le ministre des travaux publics
sat charge de Vexecution du present deöcret. .
2) Moniteur v. 28, Feber 1848 No. 59. Il sera organise d’urgence des
ıteliers de terrassement..... Tous les travaux de bätiments et edifices
publies entrepris aux frais de l’Etat, ä Vexception des travaux des forts, „seront
repris immediatement. Durch ein Dekret v. 27. April 1848 (Moniteur No. 124.
v. 3. Mai) wurde auch. für die Kolonien die Errichtung von N ationalwerkstätten
 beschlossen. „Considerant, que la soci&amp;amp;t6 doit assurer ‚ä tous, le
droit au travail, Le Gouvernement provisoire decrete: Sons la denomination
d’ateliers nationaux il sera 6tabli dans les colonies des ateliers de travail dont
organisation sera r6gl6e par arröte du ministre de la marine ct des colonics.
In einem zweiten Dekrete, das dasselbe Datum trägt, heisst es über die Art
der Arbeiten in den Kolonien: Les travaux des ateliers nationaux seront ScuX,
qui s’ex6eutent dans les diffä&amp;amp;rents 6tablissements agricoles. Ils g’etendront
 A toute esndce de culture compatible aved le climat et le terraln.
        <pb n="53" />
        LA

lichen Arbeiten, Marie, auf, sich an einen der Maires von Paris
zu wenden, die ihre Gesuche entgegennehmen und sie unverzüglich
 nach ihren Arbeitsplätzen entsenden würden. Es waren
ınbedeutende Erd-, besonders Nivellirungsarbeiten, um die es
sich hier handelte. Der Direktor der Nationalwerkstätten, Emile
Thomas, der eine Geschichte dieser Einrichtung geschrieben hat,
zählt diese Arbeiten auf!), die eine grössere Zahl von Arbeitern
auf die Dauer nicht zu beschäftigen vermochten. Um in die
Nationalwerkstätten aufgenommen zu werden, musste sich jeder
Arbeiter mit einem Scheine seines Wohnungsgebers versehen, der
seinen Wohnsitz in Paris oder im Seine-Departement bestätigte.
xegen diesen Schein, der vom Polizei-Commissariate abgestempelt
 wurde, erhielt der Arbeiter vom Maire seines Arronlissements
 eine Zulasskarte zu den Nationalwerkstätten ?).
Emile Thomas beabsichtigte in den Nationalwerkstätten
den Saint-Simonistischen Gedanken einer halb-militärischen Organisation
 der Arbeiter zu verwirklichen ®). Seine Pläne
reichten übrigens über das droit au travail hinaus und zielten
bereits auf das droit au travail professionel, auf die Beschäftigung
 der Arbeiter im erlernten Berufe *). Die Offiziere dieses
hierarchisch gegliederten Arbeiterheeres waren Schüler oder
shemalige Schüler der Ecole centrale, Die Organisation war
ziemlich einfach. Elf Arbeiter, immer aus demselben Arrondissement,
 bildeten eine Escouade, an deren Spitze ein aus
Ihrer Mitte gewählter Escouadier stand 5). Fünf Escouaden formirten
 eine Brigade — die Operationseinheit; an ihrer Spitze
2in ebenfalls frei gewählter Brigadier, Die Brigade zählte also
56 Mann. Vier Brigaden bildeten eine Lieutenantschaft
‚une lieutenance), von einem Lieutenant befehligt (225 Mann),
vier Lieutenantschaften eine Compagnie, mit dem Compagniechef
 an der Spitze (900 Mann). Der „chef de service“
hatte drei Compagniechefs unter seinen Befehlen (2703 Mann)
und als Spitze der ganzen Gliederung erschien schliesslich
der „chef d’arrondissement“, der eine nach der Wichtigkeit

"N Emile Thomas, Histoire des Ateliers Nationaux, Paris 1848, p. 28.
"homas a, a. O. p. 29.
nomas a, a. O. p. 35.
„ «homas a. a. O. p. 35. „Je me proposais d’indiquer au ministre une
arganisation, au moyen de laquelle il püt parvenir ä centraliser son action sur
ies ouvriers inoccupes, ä les classer suivant leurs differentes
rofessions, ä les r6partir enfin sur les divers service soü il serait possible
de les employer.
5) Thomas a. a. 0. pp. 58 ff,
        <pb n="54" />
        43

seines Bezirkes bestimmte Zahl von „chefs de service“ befehligte
 ').
Die Löhne betrugen:

an Tagen, wo nicht gearbeitet
wurde:
ir die Brigadiers . . . . 3 fr. pro Tag 3 £r.
„» Chefs der Escouade . 2 fr. 500. » 1 fr. 50€.
‚ „ Arbeiter . . 0.04 2fr. » 1 fr.
An Sonntagen entfiel der Lohn. . Ausserdem wurde ein
Hilfsbureau (bureau de secours) errichtet, wo die bedürftigen
Familienväter jeder Brigade Anweisungen auf Fleisch, Brod
ınd Suppe erhielten (Bons de secours en nature) ?). Auch für
die kranken Arbeiter und ihre Angehörigen wurde in entsprechender
 Weise vorgesorgt. Die Massregeln Emile Thomas’
‚erfolgten ganz klar den Zweck, den Arbeitsfähigen das Recht
auf Arbeit, den Arbeitsunfähigen das Recht auf Existenz zu
gewähren.
Am 7. März ordnete die Regierung zum Zwecke der Orgyanisation
 der Nationalwerkstätten des Seinedepartements die
Errichtung eines Centralbureaus an®). Thomas hoffte dadurch
 einen besseren Überblick über die industriellen Streitzräfte,
 hauptsächlich aber eine Centralstelle für A rbeitsvermittelung
 zu gewinnen. Auch ermöglichte eine solche
Einrichtung die raschere Entsendung von Arbeitskräften nach
Orten, wo nach Arbeit gefragt wurde. Anfangs war der Zuauf
 zu den Nationalwerkstätten nicht übermässig, bald aber
wurde er, besonders durch den Umstand, dass während der
arbeitslosen Zeit jedem Arbeiter täglich ı fr. ausbezahlt wurde,
ıngeheuer. Diese Bestimmung war ein grober Fehler, den die
orovisorische Regierung durch die Verabreichung von bons de
secours en nature an die Arbeitslosen an Stelle des (Geldes
leicht hätte vermeiden können. Dass viele Arbeiter das arbeitslose
 Einkommen in den Nationalwerkstätten ihrem bisherigen
Berufe vorzogen, ist nur zu begreiflich. Schon am ı9. März

- $ Vgl. auch das Reglement pour Vembrigadement in Thomas a. a. O.
D. 59 ff.
2) Thomas a. a. O. p. 67. Vgl. auch daselbst die strengen, ganz im mili-‘ärischen
 Geiste gehaltenen Strafbestimmungen wegen Übertretungen des
Reglements. .
3) Dekret der prov. Regierung im Moniteur v. 7. März 1848 No. 67.
Art. IL lautete: Les travaux ä ex6cuter dans l’int&amp;amp;rieur de la ville sont exaJlusivement
 reserv6s aux ouvriers domicili&amp;amp; dans le ressort des doux mairies.
Les ouvriers r6sidant hors de la ville ne pourront 6fre recus que sur les ateliers
Juverts dans la banlieue.
        <pb n="55" />
        nd

musste daher der Polizeipräfekt von Paris eine Kundmachung
zrlassen, worin er den ausländischen Arbeitern den Zutritt zu
len Nationalwerkstätten Streng untersagte und ihnen mit der
Abschiebung‘ drohte !). Am 30. März waren bereits 40 000 Aroeiter
 in den Nationalwerkstätten eingeschrieben ?) und nicht
ganz sieben Wochen später (am ı0. Mai) war die Zahl bereits
auf 87 942 gestiegen ?).
Die Kosten der neuen Einrichtung waren gross). Sie
veliefen sich beispielsweise am
11. Mai auf
2.
DB.
14. Sonntag
‚5. Mai auf
16.
17.
18.
U
20.
21. Sonntag + —
22, Mai auf 189742 ,,
23. „ » 193662
24. „ » 178135 ,
25. % „184988
In 13 Tagen erforderten die Nationalwerkstätten also nahezu
2'/, Millionen Francs. Für die Pariser Nationalwerkstätten trug
liese Kosten der Staat, indem für sie jeweilig Kredite gewährt
wurden, Allein schon am 28. Mai ordnete die Regierung die
Einsetzung einer Commission an (commission des ateliers na-‘ionaux),
 mit der Weisung, Mittel und Wege zur Verringerung
der Kosten der Nationalwerkstätten ausfindig zu machen 5).
Gleichzeitig wurde Emile Thomas mit ungewöhnlicher Schroff-1eit
 seines Amtes enthoben und unter polizeilicher Bedeckung
ach Bordeaux. gebracht. An seine Stelle kam Lalanne, ein
Schwager des Ministers der öffentlichen Arbeiten Trelat, der
uf Marie gefolgt war. Die Erregung, die diese Massregel

L) Moniteur v. 19. März 1848 No. 80.
2) Moniteur v. 30. März 1848 No. 90.
” Thomas a, a. O0. p. 378,
Thomas a. a. 0. p. 390.
&amp;gt;») Moniteur v. 28, Mai 1848 No. 149. „Cette commission prendra une
Connaissance approfondie de tous les details A l’6tat actuel des ateliers Nationaux,
olle proposera toutes les mesures, qui lui paraitront les plus propres a diminuer
les arten, qui pösent sur 1] Etat, sans porter atteinte au Principe sacr6 du
varantie du travail.
        <pb n="56" />
        17

bei den Arbeitern hervorrief, suchte die Regierung durch einen
Beschwichtigungsartikel im „Moniteur‘“ zu mildern !). Allein
auch in der Nationalversammlung wurden die Klagen über die
Nationalwerkstätten immer lauter. Die Bourgeoisie sah in ihnen
aichts anderes als eine Kampforganisation des Proletariats
 gegen den Besitz, als eine fortwährende Kriegsbereitschaft
 der kapitallosen Arbeit gegen das arbeitslose Kapital.
 Kein Wunder also, wenn die Nationalversammlung, der
aur sehr wenige Sozialisten angehörten, die Regierung zur
Auflösung der Nationalwerkstätten drängte. Die Nationalversammlung
 nahm denn auch bereits am 31. Mai einen Antrag
Falloux’ an, wonach alle Arbeiter, die nicht wenigstens einen
ireimonatlichen Wohnsitz in. Paris, sowie, genügende Unteraaltsmittel
 nachweisen konnten, abzuschieben wären ?). Gleichzeitig
 forderte die Regierung die Maires sämtlicher Gemeinden
 von Frankreich auf, die Arbeiter nicht nach Paris zu lassen,
da die Nationalwerkstätten ohnebin überfüllt seien. , Einige
Tage früher (am 24. Mai) hatte Thomas einen Befehl des Ministers
 Trelat erhalten, demzufolge alle in den Nationalwerkstätten‘
 beschäftigten unverheirateten Arbeiter im Alter von
{8 bis 25 Jahren in die Armee eingestellt und im Weigerungsfalle
 unverzüglich aus den Listen der Nationalwerkstätten gestrichen
 werden sollten. Ferner wären die Arbeiter, die sich
aicht 6 Monate vor dem 24. Mai in Paris aufgehalten hätten,
zu entlassen. Für die übrigen sollte anstatt des Tagelohnes
der Stücklohn eingeführt werden und schliesslich wären die
Arbeiter der Pariser Nationalwerkstätten, in Brigaden formirt,
zur Ausführung öffentlicher Arbeiten in die Departements zu
&amp;gt;ntsenden #), Diese Massregeln riefen naturgemäss den hefigsten
 Widerstand der Arbeiter hervor und trugen sehr viel

1) Moniteur v. 28, Mai 1848 No 149. .
2) Moniteur v. 4. Juni 1848 No. 156. Die Begründung des betreffenden
Dekrets enthält eine scharfe Verurteilung der Existenz der Nationalwerkstätten.
„Considerant que le travail des ateliers nationaux est devenu improduectif;
Jue son maintien dans les conditions actuelles serait en contradietion avec
une bonne administration de la fortune publique, avec le retour de Vordre
st la reprise des operations industrielles vu commerciales; qu’il constitnerait
une aumöne de&amp;amp;guis6e; que le plus grand nombre des travailleurs inserits
aux atelieurs nationaux reclament eux-memes le moyen de gagner plus librement
 leur existence et refusent de prölever plus longtemps sur la \fortune
publique des deniers, qui n’appartiennent au’aux orphelins. aux infirmes et
aux vieillards,“ ..., -
3) Thomas a. a. O0. p. 271. Emile Thomas — und nach ihm alle Schriftsteller,
 die über die Nationalwerkstätten geschrieben: haben — behauptet in
seiner Histoire des ateliers nationaux (p. 343), ‚dass das diese Maßregeln an-
        <pb n="57" />
        zu jener wahnsinnigen Leidenschaft bei, womit der entsetzliche
Strassenkampf des Junius gekämpft wurde. Das Schicksal der
Nationalwerkstätten war aber bereits besiegelt !). Am 24. Juni
beantragte Falloux in der Nationalversammlung ihre Auflösung
und am 4. Juli erschien im „Moniteur“ das Dekret Cavaignac’s,
das die Nationalwerkstätten unterdrückte *).
Damit ist die Geschichte dieser Einrichtung in ihren entscheidenden
 Phasen unparteiisch dargestellt und es bleibt nun
noch eine Frage zu erörtern: Waren die Nationalwerkstätten
ein ernstgemeinter Versuch zur Verwirklichung des Rechts auf
unqualificirte Arbeit?) oder waren sie ein Scheinexperiment,
dazu bestimmt, das Recht auf Arbeit ad absurdum zu führen?
Emile Thomas vertritt die zweite Ansicht, und eine unparteiische
 Prüfung der Sachlage muss ihm Recht geben. Die
Regierung stand der ganzen Einrichtung von Anfang an ziemlich
 lau gegenüber, ja sie hungerte die Nationalwerkstätten
förmlich aus, indem sie all.den dringenden. Bitten Thomas’ um
Anweisung öffentlicher Arbeiten einen passiven Widerstand
antgegensetzte *). Eine Organisation er öffentlichen Arbeiten

ordnende Dekret am 21. Juni im Moniteur erschienen ist. Diese Angabe
ist unrichtig. Weder am 21. Juni noch an einem andern Tage Iindet
sich das Dekret im Moniteur. Diese immerhin auffallende Thatsache dürfte
in der Weise zu erklären sein, dass die Regierung, um nicht die unzufriedenen
Arbeitermassen noch mehr zu reizen, die Veröffentlichung des Dekretes im
Moniteur unterdrückte.
1) Vgl. Garnier-Pages a. a. O0. Bd. 10 p. 420 ff.
2) Moniteur v. 4, Juli 1848 No. 186. ‚es ateliers nationaux du departement
 de la Seine sont supprim&amp;amp;s.“
3) Thomas errichtete übrigens auch zur Befriedigung der Bedürfnisse
ler in den Ateliers nationaux beschäftigten Arbeiter einige fachliche Nationalwerkstätten
 — ateliers speciaux — der Schuster, Schneider und Stellmacher,
 „les seuls, qui avalent des resultats convenables, parce quils 6taient
aussi les seuls, qui fussent bas6&amp;amp;s sur le principe du travail professionel, respectif
 pour tous les ouvriers,.“ Thomas a. a. 0. p. 234.
4) Es ist bemerkenswert, dass der Moniteur, der sonst alle Thaten der
provis, Regierung mit der grössten Gewissenhaftigkeit verzeichnete, von den
Nationalwerkstätten nur äusserst selten Notiz nimmt. Vgl. Emil "Thomas
a a. O. p. 87. „Cependant les travaux n’arrivaient pas; chaque jour,
’allais au ministere; chaque jour j’en revenais avcc cette desolante reponse: les
\ngenieurs n’ont encore rien apporte, Am 15. März drohte Thomas mit der
Demission, falls man den Nationalwerkstätten keine Arbeit zuteilen würde.
Darauf wies der Minister Marie die Staatsingenieure an, ein Pappe über die
auszuführenden öffentlichen Arbeiten und die Zahl der dabei zu beschäftigenlen
 Arbeiter auszuarbeiten. (Thomas a. a. O. P- 88 u. 233.) Allcin auch dieser
Auftrag blieb ohne Erfolg. Besonders bezeichnend ist die folgende Ausserung
les Ministers Marie bei hommes a. a. ©. p. 142: „M. Marie me dit, que
V’intention bien arrötee du gouvernement avait 6t6 de laisser S’accomplir cette
axpedienece; qu'en elle möme elle ne pouvait avoir que de eux-mömes tout
le vide, et toute la fausset6 de ces th6ories inapplicables et leur ferait apersevoir
 les consequeneces dösastreuses awelles entrainersient pour eux mömes.
        <pb n="58" />
        Ad

war die naturgemässe Voraussetzung des Bestehens der Nationalwerkstätten
 ; erfüllte sich diese Voraussetzung nicht, dann
war von vorneherein entschieden, dass die ganze Einrichtung
zusammenfallen musste. Und so kam es auch. Der erste
Versuch einer Organisation der nationalen Arbeit durch die
Staatsgewalt war mit unzulänglichen Mitteln und, wie aus der
Note 4 hervorgeht, ohne den erforderlichen Ernst unternommen
worden. Kein Wunder also, wenn er schon aus diesen Gründen,
abgesehen von den in der Natur der Einrichtung selbst gelegenen
 Schwierigkeiten, fehlschlug.

Qu'alors de&amp;amp;sabuses pour Pavenir, leur idolätrie pour M. Louis Blanc
s’ecroulerait toute seule et que d6sormais il perdrait ainsi tout son prestige,
toute sa force, et cesserait d’etre jamais un danger.“ Thatsächlich war auch
die Abneigung der Mitglieder der provis. Regierung gegen L. Blanc ein
Hauptgrund für ihre Haltung gegenüber den Nationalwerkstätten. Louis Blanc
hatte übrigens mit den Nationalwerkstätten nichts zu thun. Die Ateliers 8ociaux,
 die er plante, waren grundverschieden von den Ateliers natflonauX.
Diese fussen auf der jetzigen Individualistischen, privatrechtlichen Ordnung,
während jene eine collektivistische Gütererzeugung voraussetzen. Vgl. Stein,
Geschichte der sozialen Bewegung in Frankreich, Leipzig 1850, 3. Ba p. 262
und die Rede Lamartine’s, der bekanntlich Mitglied der provis. Regieruug
war und in der Nationalversammlung vom 15. September 1848 (bei Garnier
a. a. O. p. 28%): „Voilä cette calamit6 des ateliers nationaux: nous ne leur
avons jamais donn6 d’autre nom; nous n’avons jamais songs ä les presenter
au pays comme un systeme, nous les avons seulement present&amp;amp; comme un
malheur, qu'il fallait-supporter pour &amp;amp;viter un malheur et une honte plus
orande .....‘“ Vgl. auch noch den Aufsatz von Lassalle, Die französischen
Nationalwerkstätten von 1848 in der Neuen Gesamt-Ausgabe von Ferd. Lassalle’s
 Reden und Schriften, Berlin 1893, 2. Bd. p. 446—455 und schliesslich
die Bemerkung von Daniel Stern in seiner Histoire de la Revolution a. a. 0.
Bd. 1 p. 489: Et le travail, qui aurait disciplin€ et moralis6 cette masse ineohörente
 n’arrivalt pas.

Singer, Das Recht auf Arbeit,
        <pb n="59" />
        S 9. Das Recht auf Arbeit in der französischen
Nationalversammlung,

Der Ausfall der Junischlacht, die mit einer entscheidenden
Niederlage des Sozialismus endete, wirkte naturgemäss auf die
Gestaltung des Rechts auf Arbeit zurück. Unmittelbar vor der
Junischlacht (in der Sitzung vom 19. Juni) hatte nämlich der
Berichterstatter der Verfassungscommission der Nationalversammlung‘)
 Marrast, einen Verfassungsentwurf vorgelegt ®),
der das Recht auf Arbeit zu einem Grundsatze des öffentlichen
Rechts erhob *®). Allerdings stehen die Massregeln, die der
Entwurf zur Durchführung des Rechts auf Arbeit vorschlägt,
im schreiendsten Missverhältnisse zu seinen radikalen Grundsätzen.
 Es werden nämlich in dieser Richtung eine Reihe von
Einrichtungen angeführt, — siehe unten — die seit Langem in
Frankreich und anderwärts bestehen ‚ ohne dass dadurch im
Entferntesten das Recht auf Arbeit verwirklicht worden wäre,
wie z, B. die Freiheit der Arbeit (wobei wieder das Recht zu
arbeiten mit dem Recht auf Arbeit verwechselt wird), das Associationswesen,
 der unentgeltliche Volksschulunterricht, die fachliche
 Erziehung u. s. w. Eine unmittelbare Beziehung‘ auf das
droit au travail hat nur die Bestimmung des Entwurfes, dass

1) Der Commission gehörten die hervorragendsten Mitglieder der Kammer
wie Odilon-Barrot, Alexis de Tocqueville, Considerant, Armand Marrast, Lammenais
 u. A. an.
2) Veröffentlicht im Moniteur vom 20. Juni 1848 No. 172.
3) Vgl. Art. 7 des Entwurfes: Le droit au travail est celui qu’a
tout homme de vivre en travaillant. La societe doit, par les
moyens productifs et göneraux dont elle. dispose, et qui seront organis6s
ulterieurement, fournir du travail aux hommes valides qui ne peuvent 8’en
procurer autrement. — Art, 132: Les garanties essentielles du droit au travail
sont: la liberte meme du travail, l’association volontaire, Pegalit6 des rapports
entre le patron et l’ouvrier, l’enseignement gratuit, education professionelle,
les, institutions de prevoyage et de credit, et l’&amp;amp;tablissement ‚par
l’Etat de grands travaux d’utilit€ publique, destin6s a employer,
 en cas de chömage, les bras inoccup6s.
        <pb n="60" />
        ;

der Staat grosse öffentliche Arbeiten unternehmen solle, um im
Falle der Arbeitslosigkeit den unbeschäftigten Händen Arbeit
zu geben. Auch der später vorgelegte Motivenbericht Marrast’s
anthält nur allgemeine Redensarten und keine greifbaren Vorschläge
 zur Durchführung des Rechts auf Arbeit’).
Die Verfassungscommission, an die der Entwurf zunächst
verwiesen wurde, wollte jedoch von einer gesetzlichen Anerkennung
 des Rechts auf Arbeit nichts wissen, was sehr begreiflich
 ist, da ja inzwischen der Sozialismus in der Junischlacht
aufs Haupt geschlagen worden war, So enthielt denn auch
der zweite ‚Entwurf, der am 29. August mit einem Berichte
der Nationalversammlung vorgelegt wurde, nicht mehr das
Recht auf Arbeit, sondern nur das Recht “auf Unterstützung
durch den Staat?). Der Unterschied zwischen den beiden Entwürfen
 fällt ‚sofort auf: im ersten Entwurfe erscheint das Recht
auf Arbeit als ein mit der Feierlichkeit eines Staatsgrundgesetzes
anerkanntes subjektives Recht, im zweiten als eine moralische
Verpflichtung des Staates; dort als ein Grundsatz der Staatsverwaltung,
 hier als ein solcher der Armenverwaltung.
 So sind diese beiden Entwürfe ein treues Spiegelbild
der Lage der französischen Gesellschaft vor und nach der Junischlacht.

Am 5. September begannen in der Kammer die Beratungen
 über den Entwurf; zunächst versuchte Mathieu de la
Dröme wieder die Anerkennung des Rechts auf Arbeit durchzusetzen.
 Er beantragte die folgende Fassung des Art VIII:
La Republique doit proteger le citoyen dans sa personne, sa
famille, sa religion et sa propriete.” Elle reconnait le droit de
tous les citoyens ä Vlinstruction, au travail et ä V'assistance.
Seine Begründungsrede gipfelte in dem Satze das Recht auf
Arbeit sei parallel mit dem Eigentumsrechte; das eine sei die
unerlässliche Voraussetzung des andern °). Mathieu de la Dröme
schloss sich jedoch im Laufe der Beratung einem Antrage
Glais-Bizoin’s an, der wieder das Recht auf Existenz in den

1) S. diesen Bericht bei Garnier a. a, 0. p. 4—7.
2) S. den Entwurf im Moniteur vom 31. Aug. 1848 No. 244. Art. VIII
al. 1 lautet: La R6publique doit prot6ger le citoyen dans sa personne, sa famille,
 sa religion, sa propriet6, son travail et mettre ä ]a portce de chacun
Vinstruction indispensable A tous les hommes; elle doit l’assistance
aux citoyens n6cessiteux, soit en leur Ku du travail dans les
limites de ses ressources, soit en donnant, &amp;amp; defaut de la famille, les moyens
d’exister ä ceux qui sont hors d’6tat de travailler,
3) S. Garnier a. a. ©. v. 61.
        <pb n="61" />
        Ye

Vordergrund stellte !), Sowol dieser Vorschlag als der von
Felix Pyat in der Sitzung vom 2. November eingebrachte ?),
der aber irriger Weise die Arbeitsfreiheit (droit de travail) mit
dem Rechte auf Arbeit, dem droit au travail, verwechselte,
wurden, der erste mit 596 gegen 187, der zweite mit 638 gegen 86
Stimmen abgelehnt und der Commissionsentwurf angenommen.
In den langen Debatten über diese Anträge standen sich Anhänger
 und Gegner?) des Rechts auf Arbeit schroff gegenüber
 und man ging auseinander, ohne dass es gelungen wäre,
eine gewisse mittlere Linie zu finden. Die Gegner führten als
Hauptargument an, dass der Staat, unvermögend, eine so ausgedehnte
 wirtschaftliche Thätigkeit zu entfalten, wie sie das
Recht auf Arbeit voraussetze, sich darauf beschränken müsste,
den unbeschäftigten Arbeitern den in ihrem Berufszweige üblichen
 Lohn auszuzahlen; ein solcher Vorgang würde aber die
staatlichen Finanzen völlig erschöpfen und eine geordnete
Staatsverwaltung überhaupt unmöglich machen *). Mit der Ablehnung
 in der Nationalversammlung des Jahres 1848 hatte übrigens
 das Recht auf Arbeit in Frankreich seine Rolle ausgespielt
 und der französische Sozialismus hat es seither nicht
mehr parteimässig‘ vertreten.

1) Der Antrag Glais-Bizoin’s (Garnier a. a. O. p. 300) lautete: La REpublique
 doit probe le citoyen dans sa personne, sa famille, sa religion, sa
propriete, son travail. Elle reconnait le droit de tous les citoyens A l’instruction,
 le droit al 6Existence par le travail et &amp;amp; Vassistance, .
2) S. den Moniteur vom 3. Nov. 1848 No. 307 u. 308: La R6publique
doit protöger le citoyen dant sa personne, sa famille, sa religion, son droit de
propriete et son droit de travail ;
3) Zu diesen gehörte besonders Thiers; s. dessen Rede bei Garnier
a. a. O0. p. 188—219.
4) Val. die Aeusserung Bastiat’s bei Garnier a, a. O. p. 375: Le
droit au travail, c’est done en resume la nictere universelle pouss&amp;amp;e jusqu'ä
la destruction. Vgl. übrigens auch daselbst die das Recht auf Arbeit bekämpfenden
 Aufsätze von L&amp;amp;on Faucher (Garnier P- 345): Le droit au
travail, c’est le droit au capital, c’est le droit au salaire, c’est le droit ä&amp;amp;
Paisance, «est la cröance la plus 6tendue dont on puisse armer les individus
contre le tresor public; Wolowski (Garnier p. 359): „Proclamer le droit
au travail, est proclamer l’6ternite de la misere“ u. Parieu p. 368—73.
        <pb n="62" />
        &amp;amp; 10. Das Recht auf Arbeit in Deutschland. I. Die ersten
Vertreter des Gedankens; die deutsche Nationalversammlung.

in Deutschland hat das Recht auf Arbeit nur eine secundäre
 Rolle gespielt: es wurde hier nicht selbständig,
sondern im Anschlusse an das französische Vorbild vertreten.
Verpflanzt wurde es auf deutschen Boden mit der Sozialtheorie
Fourier’s, die in Deutschland einige eifrige Apostel fand.
Der erste Sozialist, der in Deutschland für das Recht auf
Arbeit eingetreten ist, war Ludwig Gall!). Zwar hat vor
ihm bereits Fichte diesen Rechtsbegriff construirt, allein bei
diesem erscheint er noch in dem abstrakten Gewande einer
Forderung des Naturrechts, währerid er bei Gall bereits einen
conkreten wirtschaftlichen Inhalt hat ®).

1) Vgl. über Kf Gall meinen Aufsatz: Ludwig Gall, der erste
deutsche Sozialist. Ein Beitrag zur Entwickelungsgeschichte des Sozialismus,
in der Zeitschrift für Volkswirtschaft, Sozialpolitik und Verwaltung, Wien
u. Prag, Bd. 3, 1594, p. 417—434.
2) Fichte bestimmt in seinen Grundlagen des Naturrechts nach Principien
 der Wissenschaftslehre, 2, Theil, 3. Bd., Berlin 1845 (die erste Ausgabe
erschien in Jena und Leipzig 1797) p. 252 ff., den Inhalt des Rechts auf
Arbeit dahin, dass „jedermann von seiner Arbeit leben können solle und dass
der Staat Anstalten zu treffen habe“ ..... „Jeder muss von seiner Ärbeit
 leben können, heisst der aufgestellte Grundsatz. Das Lebenkönnen ist
sonach durch die Arbeit bedingt und es gibt kein solches Recht, wo die Bedingung
 nicht erfüllt worden. Da alle verantwortlich sind, dass jeder von
seiner Arbeit leben könne und ihm beisteuern müssten, wenn er es nicht
könnte, haben sie notwendig auch das Recht der Aufsicht, ob jeder in
seiner Sphäre soviel arbeite, als zum Leben nötig ist, und übertragen es
der für gemeinschafiliche Rechte und Ann verordneten Staatsgewalt.
 Keiner hat eher rechtlichen Anspruch auf die Hülfe des Staates,
is er nachgewiesen, dass er in Seiner Sphäre alles mögliche gethan, um sich
zu erhalten, und dass es ihm dennoch nicht möglich gewesen. Weil man
aber doch auch in diesem Falle ihn nicht umkommen lassen könnte; auch
der Vorwurf, dass er nicht zur Arbeit angehalten, auf den Staat zurückfallen
würde, so hat der Staat notwendig das Recht der Aufsicht, wie jeder sein
Staatsbürgereigentum verwalte.“ jer ist also der Gedanke noch nicht in
die packende Form des Schlagwortes: Recht auf Arbeit gegossen. In seinem
„geschlossenen Handelsstaat‘ hat übrigens Fichte nicht so sehr das Recht auf
Arbeit als das Recht auf Existenz vertreten, Vgl. ebendaselbst p. 408.
        <pb n="63" />
        „Es ist‘, sagt Gall ’), „meine Ueberzeugung, dass kein Theil
der bewohnbaren Erde für übervölkert gehalten werden darf,
solange er noch nicht in einen Garten umgewandelt ist, solange
es darin noch Höhen abzutragen, noch Tiefen auszufüllen, noch
Sümpfe auszutrocknen gibt; solange noch darin Chausseen,
Kanäle oder Eisenbahnen nicht alle Wohnstätten der Menschen
verbinden; solange Menschen noch in Hütten leben, welche
der Wolhabendere sogar für seine Tiere zu schlecht halten
würde; dass daher an Gelegenheit zur nützlichen Beschäftigung
der arbeitslosen Darbenden in Deutschland noch lange kein
Mangel sei; dass aber der in einer civilisirten Gesellschaft
lebende Mensch nicht allein Recht zur Arbeit hat, sondern
auch für seine Arbeit, die Mittel zu einer m enschlich-würligen
 Existenz zu erwarten berechtigt ist; dass es das
sigene Interesse der Gesellschaft erheischt, keine Arbeitskraft
unbeschäftigt, unbenutzt zu lassen; dass die Vereinigten Staaten
dei einer dünneren Bevölkerung, als sie irgendwo in Deutschland
 gefunden wird, ihre (jetzt) mehr als 400 Stunden langen
Eisenbahnen, ihre zahlreichen Kanäle, ihre unzähligen Dampfschiffe,
 ihre herrlichen Städte und eine beispiellose allgemeine
Wohlfahrt hauptsächlich der Einsicht verdanken, dass für eine
menschliche Gesellschaft nichts verloren ist, als unbenutzt
gelassene Arbeitskräfte und der aus jener Einsicht hervorgegangenen
 Kunst, die vorhandenen Arbeitskräfte vollständiger,
nützlicher zu beschäftigen; dass die menschliche Thätigkeit, die
dort so üppige Früchte trägt, hier und allenthalben dieselben
wolthätigen Wirkungen hervorbringen muss; dass, wenn die
zweckmässigere Benutzung der wertschaffenden Kräfte die Genussmittel
 einer ganzen Staatsgesellschaft ins Unendliche zu
vermehren vermag‘, auch jede kleinere Gesellschaft, jede Gemeinde,
 durch dasselbe Mittel wenigstens eine erträglichere
Existenz zu erringen im Stande sein muss.“
„Der Staat“, sagt (Tall an einer anderen Stelle ?), „müsse
ebensosehr um der allgemeinen Sicherheit, als um der allgemeinen
 Wolfahrt willen besorgt sein, die Arbeitslosen
nützlich zu beschäftigen. Denn ein Staat sei am Abende

1) Vgl. Ludwig Gall, Mein Wollen und mein Wirken in der „Beleuchtung
 der Förster’ schen sogenannten Kritik der gerühmtesten Destilliergeräte‘“,
 Nebst Vorschlägen zu einem Wettbrennen zwischen denjenigen
Apparaten, welche darauf Anspruch machen, die zweckmässigsten zu sein.
Trier 1835 p. 63.
2) Ludwig Gall, „Was könnte helfen?“ Trier 1825 p. 1315.
        <pb n="64" />
        55

eines jeden Tages um den ganzen Wert dessen, Was seine
Bürger hervorgebracht hätten, reicher, als er am Morgen gewesen
 sei. Wenn also ein Staat ’/,0; 120, !/so der Geistesoder
 Körperkräfte seiner Einwohner einen Tag unbenützt, unbeschäftigt
 lasse: so werde er am Abende dieses Tages um
den Wert dessen, was diese unbenützt gelassenen Kräfte nützliches
 hätten hervorbringen können, ärmer sein — und was
das schlimmste sei: keine Macht der Erde vermöge diesen
Verlust wieder einzuholen.“
Gall denkt sich also, wie aus diesen Stellen hervorgeht,
das Recht auf Arbeit als Mittel zur Verwirklichung des Rechts
auf Existenz, worunter er den Anspruch auf Befriedigung der
unentbehrlichsten Bedürfnisse in einer der Würde des Menschen
angemessenen Weise versteht !). Gall steht übrigens hier vollkommen
 unter der Einwirkung Fouriers, dem er auch zweifellos
jas Schlagwort droit au travail entlehnt hat.
Dasselbe gilt von Franz Stromeyer, dem eifrigen Vorkämpfer
 des Fourierismus auf deutschem Boden. „In dem nichtgeschriebenen,
 aber in dem ewigen unverwüstlichen Gesetzbuche
 des Menschengeschlechtes, in der; Menschenbrust steht
klar und deutlich geschrieben das unwidersprechliche
und unveräusserliche Recht zur Arbeit?) d. h. das
Recht eines jeden Mitgliedes der Gesellschaft, seine ihm inwohnenden
 Kräfte und Fähigkeiten auf eine nützliche Weise
zu bethätigen, und die Frucht dieser Bethätigung für sich in
Anspruch nehmen. Aus diesem Urrechte des sozialen
Menschen entspringt klar und deutlich die unabweisliche Folge,
dass in dem ausgebildeteren Gesellschaftszustande und in der
vereinigten Bethätigung der verschiedenen Industriekräfte
(Grundeigentum oder Kapital, Talent und Arbeit), ein Jeder,
welcher einen Beitrag: an solchen Kräften liefert, einen Anspruch
 hat, an dem Ertrage dieser vereinigten Industriekräfte in
dem Masse Anteil zu nehmen, in welchem seine Mitwirkung auf
die Grösse ‚und den Wert des Gesammtertrages Einfluss übte.
Eine Gesellschaft, welche sich unfähig bekennt, dem unver-Ausserlichen
 Rechte eines jeden ihrer Mitglieder, dem Rechte
zur Arbeit, Genüge zu leisten, spricht sich selber und ihrer
eigenen organischen (restaltung das Todesurteil: eine (7esellschaft.

1 TE e „Was könnte helfen?“ a, a. O. Finleitung p. 6.
2) Sowohl Gall als Stromeyer übersetzen das fourieristische Schlagwort
Aroit au travail mit: Recht zur Arhait.
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        3ö

die durch den Mund ihrer einflussreichen und mächtigen Mitglieder
 die Anerkennung dieses Rechtes und des darauf gegründeten
 Anspruchs der arbeitenden Klassen auf Iverhältnismässigen
 Anteil an dem Ertrage der sozialen Industrie hartnäckig
 verweigert, erklärt dadurch der beeinträchtigten, ihres
Urrechts beraubten Klasse den Krieg und kann sich und die
auf ihr beruhenden Besitzes- und Genussesvorteile der begünstigten
 und begüterten Klasse nur so lange behaupten, als
das Recht des Stärkeren entweder wirklich oder vermutlich auf
der Seite der Besitzenden ist ...,. Die Gesellschaft wird ihre
Verpflichtung gegen ihre einzelnen Mitglieder erfüllt haben,
wenn sie denselben unter allen Umständen für die Gelegenheit
 zu einer ihren Kräften und F ähigkeiten angemessenen
Arbeit und mittelst dieser Arbeit für ihren Bedarf an den
nötigen Mitteln des Daseins eine volle Bürgschaft leistet 1).“
Aus diesen Stellen geht wol deutlich hervor, dass man es hier
mit einem Nachklange des Fourierismus in Deutschland zu
thun hat.
Die menschenfreundlichen Gedanken Gall’s und Stromeyer’s
wurden übrigens bald vergessen. Die sozialistischen Ideen
fanden eben damals noch wenig Widerhall und erst das Revolutionsjahr
 rief ein erhöhtes Interesse für die Lage der arbeitenden
 Klassen hervor. Am 1ı8. Juni 1848 kamen in Berlin
die Abgeordneten deutscher Handwerker- und Arbeitervereine
zusammen und beschlossen eine Adresse an die Frankfurter
Nationalversammlung, in der ausgesprochen war: es habe sich
dem Bewusstsein des Kernes der Nation, des Arbeiter- und
Handwerkerstandes , als unabweisliches Recht die Forderung
aufgedrängt: dass der Staat Jedem, der arbeiten wolle, angemessene
 Arbeit und menschlichen Bedürfnissen entsprechenden
 Lohn verbürgen, dass er unentgeltlichen Unterricht
 und, wo es nötig sei, die Erziehung der Jugend und
ebenso die Versorgung der Invaliden der Arbeit übernehmen
müsse *), Ebenso langte aus Reichenbach in der Pfalz eine

1) Franz Stromeyer, Organisation der Arbeit, Belle-Vue 1844,
p. 2-—3 und 95.
2) Siehe Georg Adler, Die Geschichte der ersten sozialpolitischen
Arbeiterbewegung in Deutschland, Breslau 1875, p. 166. Vgl. ebendaselbst
(p- 175) "die Bemerkung der „Verbrüderung“, die das offizielle Organ des
 entralcomites des deutschen Arbeiterbundes war: Das Recht auf Arbeit bedeutet
 eigentlich nur die Forderung des Rechts zu leben, und diese letzte
Forderung ist demnach in dem Rechte anf Arbeit nur in der bescheidensten
        <pb n="66" />
        57

Petition an das Frankfurter Parlament ein mit der Forderung,
es mögen von nun an die Strassen-, Eisenbahn-, Brücken- und
Kanalbauten unmittelbar durch die Arbeiterklasse ausgeführt
 werden. Ueber diese Petition ging die Versammlung zur
Tagesordnung über!), allein nicht lange darauf pochte die
Forderung des Rechts auf Arbeit desto ungestümer an ihre
Pforten. Bei der zweiten Beratung der Grundrechte des
deutschen Volkes lagen nämlich zu 8 zo des Entwurfes, der
die Unverletzlichkeit des Eigentums verkündete, mehrere Petitionen
 vor. Die des Handwerkercongresses wurde bereits erwähnt;
 ausserdem verlangte der Abgeordnete Heubner,
die Nationalversammlung möge ein Gesetz zum Schutze der
Arbeiter ins Leben treten lassen und die‘ Centralstelle für
Handel und Gewerbe in Stuttgart forderte die Nationalversammlung
 dringend auf, eine Bestimmung in die Grundrechte
aufzunehmen, die geeignet wäre, „die grosse Anzal der Arbeitenden
 im Felde. der Industrie und des Handels darüber zu
beruhigen, dass auch ihnen eine materielle Errungenschaft geworden
 sei in der Neugestaltung des deutschen Vaterlandes“ *).
Ueber diese Anträge auf Schutz und Bürgschaft der Arbeit
erstattete der Abgeordnete Degenkolb im Namen des volkswirtschaftlichen
 Ausschusses Bericht, der in der Forderung
gipfelte, die Nationalversammlung möge einen die Arbeit verbürgenden
 Paragrafen in die (Grundrechte nicht aufnehmen.
Der Berichterstatter begründete sein ablehnendes Votum damit,
 dass, wenn der Staat Jedem eine seinen Kräften angemessene
 Arbeit und dieser entsprechenden Iohn verbürge, die
Arbeiter zur Unmündigkeit herab- und in gänzliche Erschlaffung
 versinken würden. Uebrigens müsse der Staat der
Concurrent Aller werden, wenn er Jeden auf eine seinen
Kräften angemessene Art beschäftigen solle.
Trotz dieser Haltung des Berichtserstatters beantragten

Form ausgedrückt, indem eine Sicherung des Lebens nicht umsonst, sondern
nur gegen Arbeit beansprucht wird. Hiermit werden aber die Mitglieder eines
und desselben Staates solidarisch verbindlich gemacht, einer die Sorge für
den andern zu übernehmen; und dieses widerspricht dem Principe der bestehenden
 Gesellschaft, dem Principe der freien Concurrenz, demzufolge jeder
für sich selbst zu sorgen hat. Aus diesem Grunde ist das Recht auf \Arbeit
anrealisirbar. .
1) Vgl. den stenograf, Bericht über die Verhandlungen der deutschen
constituirenden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main, Leipzig 1849,
Bd. 7 p. 4922. jr
92} Siehe ebendaselbst die Sitzung v. 9. Februar 1849 p. 5100 ff,
        <pb n="67" />
        zwei Mitglieder der demokratischen Partei, IL udwig Simon
und Nauwerk, zum $ 30 Zusatzanträge, die die Anerkennung
des Rechts auf Arbeit bezweckten 1). Darüber wurde nun in
der 166. Sitzung v. 8. Februar 1849 eifrig debattirt. Nauwerk
meinte, sein Antrag bezwecke nur die Anerkennung des
Rechtes, nicht zu verhungern. Er enthalte nichts Communistisches,
 und Soziales sei nur insofern darin, dass anerkannt
werde: Die Gesellschaft solle keine Löwengesellschaft sein.
Die Unmöglichkeit, den Arbeitslosen Arbeit zu geben, sei nur
da vorhanden, wo man nicht den festen Willen dazu habe, wo
man keine tiefe Liebe zum Mitmenschen besitze. Wenn Sie —
so schloss er mit einem schwungvollen Aufruf an die Versammlung
 — das Recht auf Unterhalt verweigern, dann sprechen
Sie auch das Verbrechen des Hungernden heilig, und wenn sie
den Besitzlosen die schaffende Arbeit verweigern, dann heiligen
 Sie die zerstörende (zewalt, Meine Herren! Sie haben
die Todesstrafe abgeschafft, schaffen sie nun auch die Lebensstrafe
 ab! Der Abgeordnete Schütz aus Mainz ?) meinte, er
erstrebe durch die Aufnahme des Rechts auf Arbeit in die
Verfassung den Beginn einer neuen Epoche, in der die menschliche
 Gesellschaft endlich werde, was sie sein solle: eine Gesellschaft
 von Arbeitern, welche jedem Menschen die Möglichkeit
 eröffne, durch Anwendung seiner geistigen oder physischen
 Fähigkeiten den seiner Thätigkeit gebührenden Gewinn
zu finden. Simon von Trier führte ‘ schliesslich aus, es sei
eine Forderung der Vernunft, eine F orderung der Moral, dass
dem unfreiwillig Arbeitslosen von der Gemeinde, beziehungsweise
 vom Staate die Mittel des Unterhaltes gewährt werden.
Gleichwol wurden alle zum $ 30 gestellten Zusatzanträge in
der Sitzung v. 9. Februar 1849 mit 317 gegen ı14 Stimmen
abgelehnt; die Petitionen der Centralstelle für Handel und Gewerbe
 in Stuttgart, des Congresses deutscher Arbeiter in Berlin,
sowie der Antrag des Abg. Heubner wurden dem Reichs-1)

 Antrag Simon (ebendaselbst P- 5104)... . 3) „„Die Vorsorge für mittellose
 Arbeitsunfähige ist Pflicht der Gemeinden, beziehungsweise des Staates,
1) Dem unfreiwillig Arbeitslosen muss die Gemeinde, beziehentlich der Staat,
Arbeit gewähren.“ Der Zusatzantrag Nauwerk lautete: „Jeder Deutsche
hat ein echt auf Unterhalt. Den unfreiwillig Arbeitslosen, welchen keine
verwandtschaftliche oder genossenschaftliche Hülfe wird, muss die Gemeinde,
beziehentlich der Staat Unterhalt gewähren und zwar, soweit irgend möglich,
durch De von Arbeit.“
2) S. die Verhandlungen ebendaselbst v. 5129 f.
        <pb n="68" />
        xQ

ministerium zu dem Ende überreicht, „den Schutz der Arbeit
in Berücksichtigung zu ziehen“.
Damit war vorläufig das Recht aıff Arbeit in Deutschland
vom Schauplatze verschwunden. Erst in den fünfziger Jahren
taucht es wieder als Nachhall der grossen französischen Bewegung
 auf, Nach der Zeitfolge ist hier vor allem Karl Marlo
(Pseudonym für Karl Georg Winkelblech) hervorzuheben, der
um die Mitte dieses Jahrhunderts das Recht auf Arbeit vertreten
 hat!)ı Er nennt dieses Recht, „das sich nicht wegleugnen
 lasse“, das wichtigste aller angeborenen, das unbestreitharste
 aller Rechte. Unsere Nachkommen, fügt er hinzu,
werden darüber staunen, dass es Menschen gegeben habe, die
es in Frage stellten ?).
Bei der Begriffsbestimmung des Rechts auf Arbeit steht
Marlo unter dem Einflusse der Idee Considerants, (vgl. $ 3)
wonach jeder Mensch ein Recht auf Benützung des gemeinsamen
 Naturfonds habe. Ausdrücklich sagt Marlo, das Recht
auf Arbeit „entspringe aus dem Rechte auf gemeinnützige
Benutzung der natürlichen Güter“®). Der Mensch habe aber
nicht nur ein Recht auf Arbeit, sondern was weit mehr sei,
auf die fruchtbarste Arbeit‘), oder bestimmter ausgedrückt
 auf Benutzung eines seiner Arbeitskraft entsprechenden
Teils der Naturkraft*). Dadurch sollte er in den Stand gesetzt
 werden, sich nicht blos seine physische Notdurft, sondern
einen, soweit als naturgesetzlich möglich, über diese hinausgehenden
 Wolstand zu verschaffen °). An dieser Erweiterung
des Begriffes des Rechts auf Arbeit hat übrigens Marlo nicht
festgehalten, ja im Gegensatze dazu bestimmt er dessen Inhalt
als eine blosse Verpflichtung der Gesellschaft, sämtliche bei
der Privatindustrie keine Beschäftigung findenden Personen
mit der bei den öffentlichen Unternehmungen (Wasser-, Strassen-,
Eisenbahnbau u. s. w.) vorkommenden unqualificirten

1) Marlo hat seine Ideen in einem umfassenden Werke: Untersuchungen
über die Organisation der Arbeit oder System der Weltökonomie, 4 Bde.
2. Aufl., Tübingen 1885—86, niedergelegt. Die erste Auflage erschien in. Kassel
1850-—57. Ich citire hier nach der zweiten, vervollständigten Auflage.
2) Marlo a. a. O. Bd. 3 p. 763—64.
3) Marlo a. a. O. Bd. 3 p. 763.
4) Darunter versteht Marlo eine solche, „deren Lohn mit den Fortschritten
 der Industrie wächst und stets so hoch ist, als er nach der jea
 Ausbildungsstufe der Industrie naturgesetzlich sein kann.“ Marloa. a. [02
. 3 p. 766.
5) Marlo a. a. O. Bd. 2 p. 197 u. 314, Bd. 3.p. 728.
6) Marlo a. a. O. Bd. 2 p. 197.
        <pb n="69" />
        50

Arbeit zu beschäftigen und ihnen für die einer durchschnittlichen
 Arbeitskraft‘ entsprechenden Leistungen einen zur Befriedigung
 aller notwerUligen Lebensbedürfnisse ausreichenden
Lohn zu geben!). Zur Verwirklichung dieses Rechtes müsse
der Staat eine allgemeine Arbeitsnachweisungsanstalt
 unterhalten 2).
Zu einer klaren Auffassung des Rechts auf Arbeit ist übrigens
 Marlo nicht gelangt. Das geht schon daraus hervor, dass
er in einem Atemzuge mit diesem Rechte auch ein fast uneingeschränktes
 Recht auf den vollen Arbeitsertrag festsetzt 3).
Nur durch die Gewährung des notdürftigen Unterhaltes für die
Arbeitsunfähigen soll der volle Genuss der Erzeuger an ihren
Arbeitsfrüchten geschmälert werden. Die Coexistenz dieser
beiden Rechte ist aber schon deshalb undenkbar, weil das
Recht auf Arbeit nach seiner ganzen geschichtlichen Entwickelung
 das gegenwärtige Wirtschaftssystem nicht verdrängen,
sondern ergänzen soll, während das Recht auf den vollen Arbeitsertrag
 mit dem Fortbestande des privaten Grund- und
Kapitaleigentums unvereinbar ist und eine communistische
Ordnung voraussetzt *).
Diesem unklaren grundsätzlichen Standpunkte entsprechen
auch die praktischen Vorschläge Marlos, die im Wesentlichen
auf die Errichtung einer „neuen Zunftverfassung“ hinauslaufen.
Sie solle von dem christlich-germanischen Gedanken der gleichen
Berechtigung aller Glieder der menschlichen Gesellschaft (Allderechtigungidee,
 von Marlo „Panpolismus“ genannt) erfüllt
sein °), Marlo denkt sich dies in folgender Weise:
Der Privaterwerb, wozu er sämmtliche Gewerbe, den ganzen
Ackerbau mit Einschluss der Viehzucht und einen nicht unbeträchtlichen
 Teil des Verkehrs (Handel und Transport) rechnet,
wird in seinem ganzen Umfange durch eine Gewerbeordnung
geregelt. Alle sozialen Geschäfte sind zünftig, und
die Erwerbsordnung bestimmt nicht nur die Produktionszweige,
die in eine jede Zunft gehören, sondern auch die Grenze, bis
wohin die Mitglieder der Zunft ihre Unternehmungen ausdehnen

1 Marlo a. a. O. Bd. 1 p. 321. Vgl. auch Bd. 2 p. 315.
2 Mario a. a. O0. Ba. 3 p. 775.
3, Marlo a. a. O. Bd. 1 p. 302, 307, 309. Bd. 3 p. 729-—30, 747.
4) Dabei will Marlo das vererbliche Privateigentum aufrecht erhalten.
Vgl. Marlo a. a. O. Bd. 1 p. 329 u. Bd. 2P 230, 236.
5) Marlo a. a. 0. Bd. 1 p. 159—61. Siehe auch Schäffle, Kapitalismus
 u, Sozialismus, Tübingen 1870, vv. 257 #£f.
        <pb n="70" />
        s

dürfen. Bei der landwirtschaftlichen Zunft wird die Geschäftsgrenze
 nach der Bodenfläche , bei den übrigen nach der Zahl
der in einem Geschäfte zusammen wirkenden Personen bestimmt.
Infolge: dieser Bestimmungen entstehen teils nach der Art der
zu betreibenden Geschäfte, teils nach der Art der Ausdehnung
ihres Betriebes, beschränkte Erwerbssphären, deren
Umfang auf die produktivste Verwendung aller Arbeitskräfte
berechnet ist. Allen Bürgern ist der freie Eintritt in jede beliebige
 Zunft sowie der Uebergang von einer zur andern gestattet,
 und nur bei Geschäften, bei denen es das Interesse der
Consumenten erheischt, wird zum Betriebe eine Nachweisung
der Befähigung verlangt. Jedoch können die Bürger, deren
Kapitalvermögen den Bedarf ihrer eigenen Erwerbssphäre
überschreitet, zum Darleihen ihrer Ueberschüsse an die minder
vermögenden Glieder der Gesellschaft veranlasst werden *).
Ausserdem schlägt Marlo, der sein Wirtschaftssystem den
„Förderalismus“ nennt, eine Reihe ökonomischer Polizeimassregeln
 wie Versicherungskassen, Beschränkungen in der
Eheschliessung, im Erbrechte, ’in der Aufname von Ausländern,
Schutz gegen ausländische Concurrenz u. s. W. vor 3
Dass alle diese Massregeln, so gut sie auch gemeint sein
mögen, zur Verwirklichung des Rechts auf Arbeit nicht führen
würden, liegt auf der Hand. Es ist auch nicht anzunehmen,
dass die neue Zunftverfassung, der .Marlo so eifrig das Wort
redet, besser sein würde, als die frühere des Mittelalters und
der Hauptmangel, den er an dieser so tadelnd hervorhebt:
die ungleiche Berechtigung der Produzenten, er würde nach aller
menschlicher Voraussicht auch die Regel bilden in jener. Wer
bürgt ferner dafür, dass nicht in diesen „beschränkten Erwerbssphären“
 ein beschränkter Geist der Ausschliessung und Unterdrückung
 herrschen, dass sie nicht ihr vom Gesetze gewährtes
Privileg dazu jausnützen würden, Willkür zu üben, die Preise
zu steigern und so die ganze Gesellschaft zu bedrücken? Die
zalreichen Beschränkungen schliesslich, die Marlo in Beziehung
auf Zeit, Ort, Art und Umfang der Erwerbszweige vorschlägt
(das „föderale Werkrecht“) #), sie hätten eine ähnliche Reglementirung
 der Volkswirtschaft zur Folge, wie unter dem wei-1)

 Marlo a. a. O. Bd. 1 p. 303, 320—22,
2) Marlo a. a. O. Bd. 1 p. 323.
3) Marlo a. a. O. Bd. 4 p. 303
        <pb n="71" />
        52

land merkantilistischen Systeme. Die gleichen Ursachen würden
aber wieder die gleichen Wirkungen erzeugen und als naturgemässe
 Reaktion würde daher auf das Marlo’sche Staatsideal
eine Periode zügelloser Wirtschaftsfreiheit , ein neues System
des Individualismus folgen. Am Schlusse dieses geschichtlichen
Prozesses stünden unsere Nachkommen wahrscheinlich auf demselben
 Punkte, wo wir heute angelangt sind. Marlo möchte
mehrere Jahrhunderte volkswirtschaftlicher Entwickelung wie
3inen Schreibfehler der Geschichte auslöschen; in dieser Unmöglichkeit
 liegt der grösse Irrtum seines Systems.
        <pb n="72" />
        8 11. Das Recht auf Arbeit in Deutschland.
IT. Die jüngste Phase.

Seit dem Eintreten Marlo’s für das Recht auf Arbeit blieb
as in Deutschland so gut wie verschollen, Marx, Engels
ınd Lassalle beschäftigten sich damit gar nicht; nur Rodbertus
 erwähnt es einmal. „Noch vor 25 Jahren“, meint er,
„wurde das Recht zur Arbeit von dem damals den indivi-Jualistischen
 Standpunkt in der Nationalökonomie hartnäckig
zertretenden Besitz auf das Lebhafteste bestritten, von der
Arbeit eben so lebhaft vom Gesichtspunkt der Staatsgemeinschaft
 aus behauptet. Wie gerne erkennte der Besitz heute
lies Recht an, denn diesem Recht müsste doch offenbar auch
aine Pflicht zur Arbeit entsprechen, Aber die Verhältnisse
haben sich einstweilen vollständig umgekehrt. Heute hört man
in der Praxis nicht mehr, dass namentlich die ländliche Arbeit,
vom Standpunkt der Staatsgemeinschaft aus, das Recht zur
Arbeit in Anspruch nähme. Im Gegenteile, sie, die Arbeit, ist
as heute, die vom individualistischen Standpunkte aus, ihre
Pflicht zur Arbeit bestreitet, welche Pflicht heute wieder, vom
Standpunkt der Staatsgemeinschaft aus, der Besitz zu beanspruchen
 anfängt. Ich vernehme in dem Allen abermals nur
A4as schlechte Echo eines einst ebenso schlechten Rufes. In
sinem gesunden Zustand. den die Zukunft herbeiführen wird,
werden sicherlich Recht wie Pflicht zur Arbeit zumal anerkannt
and — vom Staate regulirt sein“”)
Zu neuem Leben wurde das Recht auf Arbeit erst durch
die berühmte Rede des Fürsten Bismarck vom 9. Mai 1884
erweckt. in der sich der gewesene Kanzler des Deutschen

1) Rodbertus, Zur Beleuchtung der sozialen Frage (aus dem literar.
Nachlasse), Theil IL, 1. Heft. Die sich selbst überlassene Entwickelung der
zegenwärtigen Volkswirtschaft, Berlin 1885 p. 39—40.
        <pb n="73" />
        54

Reiches für diesen Rechtsgrundsatz. aussprach!). Fürst Bismarck
 that dies unter Berufung auf das preussische Landrecht

1) Bei der zweiten Beratung ‚des Gesetzentwurfes betreffend die Giltigkeitsdauer
 des Sozialistengesetzes sprach Fürst Bismarck in der Sitzung v.
9. Mai 1884 die folgenden Worte: „Ich will mich nun dahin resumiren:
Geben Sie dem Arbeiter das Recht auf Arbeit, solange er gesund ist,
zeben Sie ihm Arbeit, solange er gesund ist, sichern Sie ihm Pflege, wenn
er krank ist, sichern Sie ihm Versorgung, wenn er alt ist — wenn Sie das
hun und die Opfer nicht scheuen und nicht über Staatssozialismus schreien,
sobald Jemand das Wort „Altersversorgung“ ausspricht, wenn der Staat etwas
mehr christliche Fürsorge tür den Arbeiter zeigt, dann glaube ich, dass die
Herren vom Wydener Programm ihre Lockpfeife vergebens blasen werden,
dass der Zulauf zu ihnen sich sehr vermindern wird, sobald die Arbeiter
schen, dass den Regierungen und den gesetzgebenden Körperschaften mit der
Sorge für ihr Wohl Ernst ist.“ (Stenograf. Berichte über die Verhandlungen
des Reichstags, Session 18854, Bd. 1 p. 481 ff.) — In derselben Sitzung ergriff
 Fürst Bismarck noch einmal das Wort und sagte, gegen den Abgeordneten
 Eugen Richter gewendet: „Ja, ich erkenne ein Recht auf
Arbeit unbedingt an und stehe dafür ein, solange ich auf diesem Platze
sein werde. Ich befinde mich dabei nicht auf dem Boden des Sozialismus,
der erst mit dem Ministerium Bismarck seinen Anfang genommen haben soll,
sondern auf dem Boden des preussischen Landrechts. Herr Richter sollte
schon seinem Namen nach und auch als Justizgelehrter das kennen; ich
glaube, es ist der 19. "Titel des zweiten 'T’heiles des Landrechts; da steht
geschrieben: Dem Staat kommt es zu, für die Ernährung“ ete...... Fürst
Bismarck verlas nun den $ 1, worauf links Zurufe: Armenpflege, ertönten.
Dazu bemerkte Fürst Bismarck: „Warten Sie doch ab, Sie arten also das
Landrecht gar nicht; sonst würden Sie wissen, dass hier noch ein zweiter
Paragraf ist. Das Landrecht ist ein sehr nützliches Studium, Sie sind ja
meist Juristen; aber ich empfehle es Ihnen doch. Also im $ 2 ist gesagt
Tolgt nun dieser 8) .... Nun, meine Herren, wo ist denn Ihr unartikulirter
höhnischer Zuruf, den Sie vorhin machten? Ist nicht das Recht auf Arbeit
zur Zeit der Publikation des Landrechts offen proklamirt? Ist es nicht in
unseren ganzen sittlichen Verhältnissen begründet, dass der Mann, der vor
seine Mitbürger tritt und sagt: ich bin gesund, arbeitslustig, finde aber keine
Arbeit — berechtigt ist, zu sagen: Gebt mir Arbeit! und dass der Staat
verpflichtet ist, ihm Arbeit zu geben!? Der Herr Vorredner hat
zesagt, der Staat würde grosse Unternehmungen machen müssen. Ja, das
hat er schon gethan in Zeiten der Not wie 1848, wo infolge des damaligen
Ueberschäumens der fortschrittlichen Bewegung die Arbeitslosigkeit und der
Geldmangel gross waren. Wer erinnert sich nicht noch der Kehberger mit
ihrer roten Hahnenfeder und ihren langen Stiefeln? Da hat der Siaat es
:ür seine Pflicht gehalten, diesen Leuten — es waren zum grossen Teil
Bummler, aber auch ehrliche Leute darunter, die in der That nicht wussten,
wovon sie leben sollten — Arbeit zu verschaffen. Wenn ähnliche Notstände
aAintreten, so, glaube ich, ist der Staat auch noch heute verpflichtet, und
ler Staat hat so weitreichende Aufgaben, dass er dieser
seiner Verpflichtung, arbeitslosen Bürgern, die Arbeit
nicht finden können, solche zu verschaffen, wohl nachkommen
 kann. Er lässt Aufgaben ausführen, die sonst aus finanziellen
Bedenklichkeiten vielleicht nicht ausgeführt werden würden; ich will sagen,
grosse Kanalbauten oder was dem analog ist. Es giebt ja eine Menge ausserordentlich
 nützlicher Einrichtungen anderer Art.“ — Den nächsten Tag
(10. Mai 1884) brachten die Sozialdemokraten. des Reichstages einen Antrag
ein, „den Bundesrat zu ersuchen, dem Reichstage unverzüglich einen Gesetzentwurf
 vorzulegen, durch welchen das von dem Reichskanzler in der Sitzung
vom 9. Mai proklamirte Recht auf Arbeit zur Verwirklichung gelangt“. Nac.
der „Übersicht der Geschäftsthätigkeit des Deutschen Reichstages‘“ v. 1884
(p. 165) gelangte jedoch dieser Antrag wegen Schlusses des Reichstages nicht
zur Beratung.
        <pb n="74" />
        6e

vom 5. Februar 1794, das in seinem zweiten Teile (19. Titel)
unter der Ueberschrift „von Armenanstalten und anderen
milden Stiftungen“ bestimmt:
$ ı. Dem Staat kommt es zu für Ernährung und Verpflegung
derjenigen Bürger zu sorgen, die sich ihren Unterhalt nicht
selbst verschaffen, und denselben auch von andern Privatpersonen,
 welche nach besonderen Gesetzen dazu verpflichtet sind,
nicht erhalten können. SS 2. Denjenigen, welchen es nur an
Mitteln und Gelegenheit, ihren und der Ihrigen Unterhalt selbst
zu verdienen, ermangelt, sollen Arbeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten gemäss sind, angewiesen werden. $ 3. Diejenigen,
die nur aus Trägheit, Liebe zum Müssiggange, oder andern
unordentlichen Neigungen‘ die Mittel, sich ihren Unterhalt selbst
zu verdienen, nicht anwenden wollen, sollen durch Zwang und
Strafen zu nützlichen Arbeiten unter gehöriger Aufsicht angehalten
 werden !).
Wie schon die Ueberschrift dieses Titels: „Von Armenanstalten“
 anzeigt, wollen diese Bestimmungen, die übrigens
ein ehrenvolles Denkmal für den menschenfreundlichen Geist
am Ende des vorigen Jahrhunderts sind, die soziale Aufgabe
des Staates in Beziehung auf das Armenwesen regeln. Sie
haben objektives Recht zum Inhalte, nicht subjektives;
denn trotz ihres weitgehenden Wortlautes enthalten sie keinen
Anspruch auf ein Thun des Staates oder der staatlichen Verbände,
 sondern lediglich eine Anweisung an die staatliche Verwaltung
 ?)., Eigentliche Bedeutung würden diese Sätze des ob-1)

 Das preussische Landrecht hatte einen Vorläufer, der unter dem
Titel „Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuchs für die Preussischen Staaten“
in sechs verschiedenen Abteilungen von 1784 bis 1788 erschien. Im ersten
Theile (Abt. III, Tit. VII: Von den Rechten und Pflichten des Staats in
Ansehung der Armen-Anstalten und anderer milden Stiftungen), Berlin und
Leipzig 1876, lauten diese Paragraphen (als Randtitel ist das Wort Grund-3ätze
 angegeben): S&amp;amp; 1. Der Staat ist schuldig, für die Ernährung und Verpflegung
 derjenigen Bürger zu sorgen, die sich solche zu verschaffen nicht
ım Stande sind. S&amp;amp; 2 Denjenigen, welchen es nur an Mitteln und Gelegenheit,
 ihren Unterhalt selbst zu verdienen, fehlt, muss der Staat Arbeiten, die
ihren Kräften und Fähigkeiten gemäss sind, anweisen, $ 3. Diejenigen, die
bloss aus Trägheit und Liebe zum Mean dem Staat und ihren Mithürgern
 mit ihrem Unterhalt zur Last fa en, müssen durch Zwang und
Strafen zu nützlichen Arbeiten, unter gehöriger Aufsicht, angehalten werden.
Vgl. auch Mathis, Allgemeine Juristische Monatsschrift für die Preussischen
Staaten, Ba. 11, Berlin IS11 p. 205.
2) Die Richtigkeit dieser BeAUDE geht unwiderlegbar aus der Vorzeschichte
 des preussischen Landrechtes hervor. Zum „Entwurfe eines
allgemeinen Gesetzbuches für die Preussischen Staaten“ von 1786 sind zwar
weder Beratungsprotokolle noch de Motivirungen vorhanden, und es
kann daher nur auf den Text der daselbst in Teil I, Abteilung 3, Titel VII
Sinucer, Das Recht auf Arbeit.
        <pb n="75" />
        56

jektiven Rechtes erst durch besondere Ausführungsgesetze gewinnen
 ; so lange diese fehlen, gewähren sie keine Individualrechte
 *), Fürst Bismarck legte nun die Bestimmungen des
Landrechts irrtümlich dahin aus, dass sie ein subjektives öffentliches
 Recht begründen, einen Anspruch des Staatsbürgers
auf Verschaffung von Arbeitsgelegenheit durch den Staat, besonders
 bei Notständen, also gewissermassen ein „Arbeitsnotrecht“.
 Uebrigens hat Fürst Bismarck nichts weiter zur Umsetzung
 dieses von ihm so warm vertretenen Rechtsgrundsatzes
von der Theorie in die Praxis unternommen.
Um so eifriger wurde die Frage in der Tages- und Zeitunter

 $ 1—3 aufgeführten und von dem Texte des Allgemeinen Landrechts
abweichenden Paragraphen (8. die vorhergehende Note) verwiesen werden.
Von Bedeutung sind jedoch hier die sogenannten Monita, die von dritter
Seite zu den fraglichen Gesetzesparagraphen gezogen wurden und nach einer
von der Hand des Geheimen Öbertribunals-Präsidenten von Grolman herzührenden
 „Beantwortung“ die Grundlage für die Revisio monitorum
von Suarez bildeten. Diese Monita sind zusammengestellt in dem „Ex-‚ractus
 monitorum“ durch den damaligen Kammergerichts-Assessor, spä-;eren
 Grosskanzler von Beyme. Es liegen mir die Monita (sammt Beantwortung)
 der Breslau’schen Oberamtsregierung, der Pommerschen
 Regierung und der Vorpommer’schen Stände vor. Alle
diese Monita fassen die in Rede stehenden Para raphen
lediglich als eine Regelung der dem Staate vegan uber den
Armen obliegenden  orbindlichkeis auf. Die Kerle monitorum
anthält endlich über die Paragraphen die Bemerkung, „es werde eine Definition
zewünscht, wer eigentlich unter die Klasse der Armen gehöre“; es möge
lerner angedeutet werden, „dass nur diejenigen Armen zur Vorsorge des
Staates gehören, die niemand haben, der nach den Gesetzen yermöge von
Kamilien- Verhältnissen zu ihrer Ernährung besonders verpflichtet ist“. — Ich
verdanke diese Mitteilungen dem königlich preussischen. Justizministerhum.
1) S. den Commentar von Koch, 8. Aufl., Berlin u. Leipzig 1886
Bd. 4 p. 1203, woselbst es heisst: „Die in den 88 1-—8 ausgesprochenen Grundsätze
 sind so allgemein, dass aus ihnen unmittelbare Rechtssätze sich kaum
argeben. Es sind aber dieselben (irundsätze, von denen auch die heutige
Armengesetzgebung ausgeht; deshalb ist es unberechtigt, die 88 als aufgehoben
 zu bezeichnen.“ Diese Ansicht stützt sich auf den $ 1 des preussischen
Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871 zum Gesetze über den Unterstützungswohnsitz
 v. 6. „Juni 1870, der lautet: Jedem hilfsbedürftigen Deutschen ist von
dem zu seiner Unterstützung verpflichteten Arınenverbande Obdach, der unentbehrliche
 Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und
im” Falle seines Ablebens ein angemessenes Begräbnis zu gewähren. Die
Unterstützung kann geeigneten Falles, solange‘ dieselbe in run genommen
 wird, mittelst Unterbringung in einem_Armen- oder Krankenhause,
sowie mittelst Anweisung der den Kräften der Hilfsbedürftigen entsprechenden
 Arbeiten ausserhalb oder innerhalb eines solchen Hauses gewährt werden.“
Vgl. dazu Wessel, Die Praxis des „Rechts auf Arbeit“, in den Preussischen
Jahrbüchern, Berlin 1884, Bd. 54 p. 44-55, u. Jellinek, System der subjektiven
 öffentlichen Rechte, Freiburg i. Br. 1892, p. 68: „Der Anspruch auf
Armenversorgung ist nach den Gesetzgebungen vieler Staaten einfach ein
Reflex der betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen des Staates oder der
Communalverbände, ohne I dem Versorgungshedürftigen ein Forderungsrecht
 zunatiüinde«
        <pb n="76" />
        öl

schriftenlitteratur erörtert *‘). Von den modernen Schriftstellern
verdient hier vor allen Anton Menger hervorgehoben zu
werden ?). Er sieht in dem Recht auf Arbeit eine der denkbaren
 Vermittlungen zwischen dem heutigen Privatrecht und
der Güterverteilung nach dem Arbeitsertrage oder Bedürfnisse,
welche die letzten Zielpunkte bezeichnen, denen die sozialistische
Bewegung entgegenstrebt. Der Gedanke, der dem Recht auf
Arbeit zu Grunde liegt, scheint nach Menger durch einige
fundamentale Bestimmungen über die staatliche Armenpflege,
welche in verschiedenen Gesetzgebungen fast gleichlautend
vorkommen, angeregt worden zu Sein. Thatsächlich setzen das
englische Armengesetz v. Jahre ı801, die französischen Verfassungen
 vom Jahre 1791 und 1793 und das preussische
Landrecht übereinstimmend fest, dass der Staat oder die staatlichen
 Verbände (Gemeinde, Kirchspiel u. s. f.) die Verpflichtung
haben, die Armen entweder zu unterstützen oder ihnen Arbeit
zu verschaffen. Menger meint, dass das Recht auf Arbeit, weil
es sich der jetzigen privatrechtlichen Gesellschaftsordnung anschliesse
 und diese ähnlich wie die heutige Armenpflege
gewissermassen ergänze, zu einer Uebergangsform sehr geeignet
 sei; einmal anerkanrit und verwirklicht, werde es gewiss
nur den Anfangspunkt einer neuen Entwickelung der Menschheit
 bilden. .
Bemerkenswert ist auch die Auffassung Georg Adler’s 3)

1) Die ‚Broschürenlitteratur, die sich an die Rede des Fürsten Bismarck
anschloss, trug so gut wie gar nichts zur Klarstellung des Rechts auf Arbeit
bei, da die meisten Autoren die geschichtliche Entwickelung dieses Problems
nicht kannten und darum kein klares Bild davon gewinnen konnten. Vgl,
Berthold Prochovnik, Das angebliche Recht auf Arbeit, Berlin 1891.
F. Wiede, Ueber das Recht auf Arbeit, Berlin 1885, C. Löwe, Das
Recht auf Arbeit und seine Verwirklichung, Leipzig 1891. E. Witte, Das
Recht auf Arbeit und seine Verwirklichung, Minden 1885 (der Verfasser tritt
für die Errichtung von Arbeitsämtern und Organisation von Notstandsarbeiten
 etc. ein), Das Recht auf Arbeit, eine Wahlflugschrift von H. R. von
N., Leipzig 1884. Karl Kautsky, Das Recht auf Arbeit in der „Neuen
Zeit“, Stuttgart 1884, p. 299-303. F. Gilles, Demokratie und Bismarck,
ein ehrliches Wort über das Recht auf Arbeit, Leipzig 1885. H. von Scheel,
Das Recht auf Arbeit in der Zeitschrift „Unsere Zeit“, Jahrgang 1885, 7. Heft,
p. 89—100. Julius Ofner, Das Recht auf Arbeit, Wien 1885, und
W. Neurath, Das Recht auf Arbeit und das Sittliche in der Volkswirtschaft,
 Wien 1886. Ganz wertlos ist J. Hoppe, Das Recht auf Arbeit und
die leitende Genossenschaft, Frankfurt a. M. 1884. Unklar sind O0. Hahn,
Das Recht auf Arbeit, Stuttgart 1885, uud Haun, Das Recht anf Arbeit,
Berlin 1885. \
2) S. Anton Menger, Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag a. a. 0.
p- 11—28 u. p. 173.
3) Vgl. Georg Adler, Das „Recht auf Arbeit“ im Handwörterbuch
der Staatswissenschaften. ‚Tena 1893, Bd. 5 p.,363-—70. S. auch die treffliche
        <pb n="77" />
        -
4.

der die geschichtliche Bedeutung des Rechts auf Arbeit darin
erblickt, dass es der bürgerlichen Gesellschaft ihre Pflicht, für
die unverschuldet Beschäftigungslosen zu sorgen, laut und eindringlich
 gepredigt hat. Zu einer Zeit, wo von allen Parteien
fast allein der Sozialismus prinzipiell die soziale Reformbedürftigkeit
 der modernen Wirtschaftsordnung einsah, hat es
doch vermocht, weite Kreise der bürgerlichen Parteien für sich
zu gewinnen. Und nicht dies allein; das Recht auf Arbeit hat
zugleich auch den sonst meist utopistischen und an der Gegenwart
 verzweifelnden Sozialismus jener Tage für sich — also für
sine Yirekte Forderung an das bestehende Staatswesen —
zu erwärmen gewusst. Somit hat es Individualisten und Sozialisten
 , Parteigänger der Bourgeoisie und des Proletariats —.
eigentlich gegen ihre Prinzipien — auf den gemeinsamen Boden
sozialreformatorischen Wirkens gelockt: es ist die neutrale
Zone gewesen, wo sich die Parteien des bestehenden und des
„Zukunftsstaates“ die Hand zur Verständigung reichen konnten.
Dazu war es aber auch in hervorragendem Masse befähigt,
weil das Recht auf Arbeit den Proletarier von seiner
schlimmsten Not, dem Alpdruck der Erwerbslosigkeit, mit
einem Schlage zu befreien versprach, während die bürgerliche
Gesellschaft von den beschäftigten Arbeitslosen Arbeit geleistet
erhalten sollte und damit in ihrem fundamentalen Prinzipe, —
der Lohnarbeit der besitzlosen Klassen — sogar noch direkt
bestätigt wurde, Adler meint, das Recht auf Arbeit sei nur
eine halb wahre Formel; denn mit der rückhaltslosen Anerkennung
 dieses Rechtsgrundsatzes würde sich der moderne
Staat eine auf die Dauer unerfüllbare Aufgabe gestellt haben.
Die Verpflichtung des Staates könne nur in der Fürsorge für
die Erwerbslosen in erster Linie durch Gewährung von passender
 Arbeit oder, wenn dies nicht angehe, durch Darbietung
von Subsistenzmitteln bestehen.
Etwas radikaler fasst ein anderer Vertreter der modernen
sozialreformatorischen Richtung, Heinrich Herkner!), das
Problem an. Er tritt für die Beschäftigung aller Arbeitslosen

Schrift desselben Verfassers: Ueber die Aufgaben des Staates angesichts
ler Arbeitslosigkeit, Tübingen 1894, p. 16-—23, und dessen Artikel „Das
Recht auf Arbeit“ in der „Gegenwart“, Berlin 1884, No. 22.
1) Vgl. Heinrich Herkner, Studien zur Fortbildung des Arbeitsverhältnisses,
 im Archiv für sozialc (esetzgebung und Statistik, Berlin, Bd. 4
Heft 4 p. 590 ff.
        <pb n="78" />
        AO

in Staatswerkstätten ein. Dadurch würde der Arbeitskraft eine
Gelegenheit zur Bethätigung gewährt, wodurch diese kaufkräftig
werde und den sonst nicht kauffähigen Bedarf der Arbeitslosen
in eine kauffähige Nachfrage verwandelt. Die Verwirklichung
des Rechts auf Arbeit bedeute die Bildung neuer Einkommen,
sie habe unmittelbar nicht nur eine Vermehrung des Angebotes
 von Waren, sondern auch eine ‚Steigerung des kauffähigen
 Bedarfes zur Folge. Das Recht auf Arbeit versetze
nicht nur die Arbeitslosen in die Reihen der kaufkräftigen
Consumenten, sondern es eröffne auch der grossen Zahl ungelernter
 oder mindergelernter Arbeiter die Möglichkeit, im Wege
der Fachorganisation bessere Arbeitsbedingungen, namentlich
Erhöhungen der Löhne zu erringen. So bewirke es eine gleichmässigere
 Verteilung des Reinertrages der nationalen Produktion,
 eine Hebung der Kautkraft der Massen und damit
eine bedeutsame Erweiterung des inneren Marktes. Nicht eine
Vermehrung der chronischen Ueberproduktion sei von ihm zu
fürchten, sondern deren allmälige Beseitigung zu erwarten. Da
bei der Verwirklichung des Rechts auf Arbeit namentlıch eine
Steigerung nach solchen Waren eintreten werde, die den Bedürfnissen
 der arbeitenden Klassen entsprechen, so werde naturgemäss
bei der durch Staat oder Gemeinden zu organisirenden Beschäftigung
 der Arbeitslosen die Produktion derartiger Güter in den
Vordergrund zu stellen sein: man werde Arbeiterwohnungen
herstellen lassen, Mobiliar für diese, Bekleidungsgegenstände,
insbesondere aber auch Lebensmittel. Wo ein Staat über landwirtschaftliche
 Ökonomiegüter verfüge, liege der Gedanke nahe,
diese zu parzelliren und parzellenweise zur Kultur an Arbeitslose
 zu vergeben. Die Anlage derartiger Kolonieen werde
sich insbesondere in der Umgebung grösserer Industriestädte
empfehlen. Der: den Arbeitslosen zu zahlende Lohn müsste
ein wenig niedriger bemessen werden, als der Minimallohn
betrage, der für die betreffende Arbeit von den Gewerkvereinen
 festgesetzt worden sei. Herkner meint schliesslich, das
Stück Sozialismus, welchen das Recht auf Arbeit in sich berge,
werde, wie er vermute, dazu führen, die übrige Gesellschaft
vor der ganz sozialistischen Organisation überhaupt zu bewahren.
 Ja, es sei nicht ausgeschlossen, dass diesem \Stücke
Sozialismus nur die Rolle eines Heilmittels zukomme, dessen
vorübergehender Gebrauch bereits die Gesundung‘ unseres
ökonomischen und sozialen Körpers herbeiführen könne.
        <pb n="79" />
        Zum Schlusse sei noch die Schrift von Franz Stöpel!)
erwähnt, der unter dem Recht auf Arbeit lediglich den Anspruch
 auf unqualificirte Arbeit versteht und zur Verwirklichung‘
 dieses Problems eine Organisation der öffentlichen Arbeiten
 vorschlägt, die bei der Gemeinde zu beginnen und
stufenweise bis zu einem Centralamte, wo alle Fäden aus den
Provinzen zusammenliefen, aufzusteigen hätte. Stöpel glaubt,
das Recht auf Arbeit werde nicht nur unzälig Arbeitskräfte
nutzbar machen, sondern auch in grossem Massstabe die Verarmung
 und die daraus hervorgehenden Übel: Krankheit, Entsittlichung
 und Verbrechen verhüten.
Ein Überblick über die Entwickelung des Rechts auf Arbeit
 in Deutschland führt zu dem Ergebnisse, dass es hier lange
nicht eine so grosse Rolle gespielt hat, wie bei den für Schlagworte
 leicht empfänglichen Franzosen. Der nüchterne Sinn der
Deutschen sträubte sich gegen die Anerkennung einer Formel,
die zwar Viele im Munde führten, von der aber Niemand zu
sagen vermochte, wie er sich ihre Verwirklichung denke, In
den Augen des grossen Publikums ist und bleibt aber der
beste Beweis für eine abstrakte Wahrheit die Darstellung der
einzelnen Consequenzen, womit sie ins wirkliche Leben hineinragt.
 Eine solche von erfahrungsmässigen Gesichtspunkten
geleitete Darstellung des Rechts auf Arbeit in der Praxis fehlte
aber. Und das ist wol der Grund, warum es bisher in Deutschland
 zu keiner grösseren Bedeutung gelangte.

1) S. Franz Stöpel, Das Recht auf Arbeit, Leipzig 1884.
        <pb n="80" />
        8 12. Der Sehweizer Initiativantrag.

Von: den modernen Bestrebungen zur gesetzlichen Anerkennung
 des Rechts auf Arbeit sind die der schweizerischen
arbeitenden Klassen besonders bemerkenswert. Schon auf dem
schweizerischen Arbeitertage in Bern wurde am 21. Oktober 1888
ein „grundsätzliches Programm“ beschlossen 1), wonach im
Punkt 7 das „allgemeine Recht auf Arbeit als Grundlage einer
menschenwürdigen Existenz aller Bürger“ verlangt wird. Dieses
Recht sei in die Verfassung aufzunehmen und ihm von den
Behörden in der Weise Achtung zu verschaffen, dass jedem
auf sein Verlangen eine möglichst seinen Kräften entsprechende,
ausreichend gelohnte Beschäftigung im Dienste des Staates,
der Gemeinde oder williger Privater zugewiesen werde. Nachdem
 später auf dem Parteicongresse zu Olten (1891) beschlossen
worden war, die Volksinitiative für die Durchsetzung des Rechts
auf Arbeit zu ergreifen, einigten sich die schweizerische sozialdemokratische
 Partei und der Grütliverein nach längeren Auseinandersetzungen
 ?) über den folgenden Antrag, der als neuer
Artikel der Bundesverfassung einzuverleiben wäre:
„Die unterzeichneten Schweizerbürger stellen, gemäss Art.
121 der Bundesverfassung und dem Bundesgesetz vom 27. Tanuar

1) Vgl. den Aufsatz von Berghoff-Ising: Die neuere sozialistische
Bewegung in der Schweiz, in Schmoller’s Jahrbuch für Gesetzgebung ete..
17. Jahrgang, 3. Heft p. 65 ff.
2) Bei diesen fehlte es U auch nicht an Opposition von sozialdemokratischer
 Seite, indem die Führer die Forderung zunächst als kleinbürgerliches,
 antisozialistisches Postulat ablehnten, Zur Verwirklichung eines
ses hrlebenen Rechtes, bemerkte ein schweizerisches sozialdemokratisches
Blatt, müssen die ökonomischen und faktischen Bedingungen vorhanden sein.
Diese seien aber nicht vorhanden und müssten erst geschaffen werden. Vel.
den Artikel „Das Recht auf Arbeit in der Schweiz“ von Otte Wullschleger
 in den Schweizerischen Blättern für Wirtschafts- und Sozialpolitik,
Basel, I. Jahrgang No. 1 v. 1. Juli 1893, u. ebendaselbst, 2, Jahrgang No. 1
v. 1. Januar 1893 u. 2. Jahrgang No. 9 u. 10 v, 10. Mai 1894. &amp;amp; auch
A Drexler. Das Recht anf Ärheit und die Arbeiterversicherung, Basel 1894,
        <pb n="81" />
        1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmung
betreffend Revision der Bundesverfassung , das Begehren um
Volksabstimmung über den Antrag, es sei folgender neuer
Artikel .der Bundesverfassung‘ einzuverleiben:
Das Recht auf ausreichend lohnende Arbeit ist jedem
Schweizerbürger gewährleistet. Die Gesetzgebung des Bundes
hat diesem Grundsatz unter Mitwirkung der Kantone und der
Gemeinden in jeder möglichen Weise praktische Geltung zu
verschaffen,
{Insbesondere sollen Bestimmungen getroffen werden:
a) zum Zwecke genügender Vorsorge für Arbeitsgelegenheit,
namentlich durch eine auf möglichst viele Gewerbe und Berufe
sich erstreckende Verkürzung der Arbeitszeit; b) für wirksamen
anentgeltlichen öffentlichen Arbeitsnachweis, gestützt auf die
Fachorganisationen der Arbeiter; c) für Schutz der Arbeiter
und Angestellten gegen ungerechtfertigte Entlassung und Arbeitsentziehung‘;
 d) für sichere und ausreichende Unterstützung
unverschuldet ganz oder teilweise Arbeitsloser, sei es auf dem
Wege der öffentlichen Versicherung gegen F olgen der Arbeitslosigkeit,
 sei es durch U nterstützung privater Versicherungsinstitute
 der Arbeiter aus öffentlichen Mitteln: e) für praktischen
Schutz der Vereinsfreiheit, insbesondere für ungehinderte Bildung
 von Arbeiterverbänden zur Wahrung der Interessen der
Arbeiter gegenüber ihren Arbeitgebern und für ungehinderten
Beitritt zu solchen Verbänden; f) für Begründung und Sicherung
einer öffentlichen Rechtsstellung der Arbeiter gegenüber ihren
Arbeitgebern und für demokratische Organisation der Arbeit
in den Fabriken und ähnlichen Geschäften, vorab des Staates
ınd der Gemeinden.“
Für das Initiativbegehren wurden laut amtlicher Feststellung
lurch das eidgenössische statistische Bureau 52387 giltige
ınd 147 ungiltige Unterschriften zusammengebracht !)., Nach-1)

 Auf die einzelnen Kantons verteilten sich die Stimmen, wie folgt:
Zürich 11097 giltige und 22 ungiltige Unterschriften, Bern 9847 und 39,
Luzern 2435 und 2, Uri 326, Schwyz 576, Obwalden 126, Nidwalden keine,
Glarus 1099 und 13, Zug 353, ‚Kburg 879, Solothurn 3166 und 1, Baselstadt
 2524 und 3, Baselland 1628 und 2, Schaffhausen 1003 und 5, Appenzell
 A.-Rh. 978 und 5, Appenzell L.-Rh. 76, St.-Gallen 3689 und 9, Graubünden
 430 und 6, Aargau 2530 und 8, Thurgau 506, Tessin 775 und y,
Waadt 3129 und 6, Wallis 223 und 5, Neuenburg 3655 und 2, Gent 1847
uud 10. Das gesetzliche Minimum der Unterschriften für die Geltendmachung
les Volkshegehrens (50.000) war somit um 2387 überschritten.
        <pb n="82" />
        73

dem der Ständerat nach der Berichterstattung seiner Commission
 ') dem Beschlusse des Nationalrates, dem Schweizervolke
die Verwerfung des Initiativbegehrens zu empfehlen, ohne Debatte
 beigestimmt hatte, wurde dieses in der Volksabstimmung
v. 3. Juni 1894 verworfen. 308209 Stimmen haben sich dagegen
und 75 880 Stimmen dafür ausgesprochen. Immerhin aber zeigte
sich die anregende Kraft der Forderung des Rechts auf
Arbeit darin, dass man sich im Anschlusse an das Initiativbegehren
 nunmehr in der Schweiz mit dem Gedanken beschäftigt,
neben der Arbeiterversicherung den Arbeitsnachweis eidgenössisch
 zu organisiren und damit zur Klarlegung des grössten
sozialen Übels, der Arbeitslosigkeit, eine eidgenössische Arbeitsstatistik
 zu verbinden.
Zum Schlusse ein Wort über den Initiativantrag selbst.
Er verfolgte augenscheinlich einen doppelten Zweck: einmal
den gesetzlichen Schutz des beschäftigungslosen Arbeiters und
dann den des arbeitenden Arbeiters in seiner Arbeitsstellung.
(durch die Punkte c, e und f). Gleichwol hat der Antrag die
mit der Verwirklichung des Rechts auf Arbeit verbundenen
grossen Schwierigkeiten mehr verdeckt als gelöst. Er spricht
von „ausreichend lohnender Arbeit“, ohne sich darüber zu
äussern, welcher Massstab an die Zulänglichkeit des Lohnes
anzulegen wäre: ob ein subjektiver, wie etwa die persönlichen
und Berufsverhältnisse des Arbeiters, oder ein objektiver, wie
der ortsübliche Tagelohn etc. Auch die vorgeschlagenen Mittel

1) Die Commissionsmehrheit beantragte folgenden Beschluss: „1) Das
Initiativbegehren hetr, das Recht auf Arbeit wird der Abstimmung des Volkes
und der Stände unterbreitet. Die Bundesversammlung beantragt Verwerfung
desselben, 2) Der Bundesrat wird mit der Anordnung der Abstimmung beauftragt.“
 Ausserdem heantragt sie folgendes Postulat: „Der Bundesrat wird
eingeladen: 1) der Bundesversammlung betörderlich Bericht und Antrag einzubringen,
 wie und unter welchen Bedingungen die von Kantonen, Gemeinden
oder Vereinen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zur Beschäftigung
oder Unterstützung unverschuldet Arbeitsloser geschaffenen Institutionen
durch den Bund zu subventioniren seien; 2) zu untersuchen und darüber
Bericht und Antrag einzubringen, ob und in welcher Weise eine noch weiter
gehende Mitwirkung des Bundes für wirksamen und unentgeltlichen öffentlichen
 Arbeitsnachweis, sowie für die Versicherung gewen die Folgen der
Arbeitslosigkeit möglich und verechtfertigt sei.“
Die Kommissionsminderheit beantragte, auf obige Postulate, wie auch
auf das vom Bundesrat vorgeschlagene nicht einzutreten, Letzteres lautet:
„Der Bundesrat wird eingeladen, zu untersuchen und darüher Bericht
zu erstatten, ob und eventuell in welcher Weise eine Mitwirkung des‘ Bundes
bei Institutionen für öffentlichen Arbeitsnachweis und für Schutz gegen dıe
Folgen der Arbeitslosigkeit möglich und gerechtfertigt sei.“ Dieser Forderung
ist der Ständerat beigetreten, auch der Nationalrat hat diesem Beschlusse
heigestimmt: es steht also über diese Gegrenstämrle cine Vorlage in Aussicht.
        <pb n="83" />
        74

geben kein klares Bild, wie das Recht auf Arbeit verwirklicht
werden soll. Eine direkte Beziehung zu diesem Rechtsanspruche
 hat nur Punkt d, wonach Bestimmungen getroffen
werden sollen „für sichere und ausreichende Unterstützung
unverschuldet ganz oder teilweise Arbeitsloser, sei es auf dem
Wege der öffentlichen Versicherung gegen die Folgen der
Arbeitslosigkeit, sei es durch Unterstützung privater Versicherungsinstitute
 aus öffentlichen Mitteln“. Daraus geht hervor,
 dass der Antrag auf jene Ausgestaltung des Rechts auf
Arbeit verzichtet, wonach der Staat den Arbeitslosen unmittelbar
 Arbeit gewährt. Es ist also gewissermassen ein mittelbares
 Recht auf Arbeit, das der schweizerische Initiativantrag
 anstrebt,
        <pb n="84" />
        $ 13. Der juristische Begriff des Rechts auf Arbeit.

In den vorangehenden Abschnitten wurde das Recht auf
Arbeit in seinen wesentlichen Momenten ‘dargestellt. Meine
Studie würde aber unvollständig bleiben, wenn ich jetzt, wo
durch die geschichtliche Entwickelung eine sichere Grundlage
gewonnen ist, nicht auch versuchen würde, das Recht auf Arbeit
 juristisch und dogmatisch zu beleuchten. Es ist dies schon
deshalb notwendig, weil es in der nächsten Zeit eine der wichtigsten
 Aufgaben der Rechtswissenschaft sein dürfte, aus den
endlosen menschenfreundlichen, aber sehr häufig bizarren Erörterungen
 des Sozialismus den juristisch brauchbaren Kern
herauszuschälen. Was geht nun aus dieser Darstellung als
juristisch fassbares Ergebnis hervor?
Das Recht auf Arbeit ist von den sozialistischen Theoretikern
 und auch in der Praxis der Nationalwerkstätten des
Jahres 1848 als ein subsidiäres Recht aufgefasst worden,
d. h. es kommt erst dann zur Geltung, wenn das Individuum
auf dem freien Arbeitsmarkte eine seine auskömmliche Existenz
sicherstellende Erwerbsgelegenheit nicht zu finden vermag.
Solange dies der Fall ist, ruht das Recht auf Arbeit, Träger
des Rechtsanspruches ist jeder arbeitsfähige und unfreiwillig
arbeitslose Staatsbürger. Die Einschränkung des Rechtes auf
die Staatsbürger liegt in der Natur der Sache, da wol kein
Staat die wirtschaftliche Fürsorge für die arbeitlosen Fremden
übernehmen wird. Verpflichtet zur Erfüllung der Verbindlichkeit
 sind der Staat oder die mit dem Rechte der Selbstverwaltung
 ausgestatteten staatlichen Verbände (Gemeinde, Bezirk,
 Land).
Der Gegenstand der durch das Recht auf Arbeit begründeten
 Verpflichtung ist die Verschaffung von Arbeit in
einem die auskömmliche Existenz .des Berechtigten sicher-
        <pb n="85" />
        stellenden Umfange. Der Inhalt der Leistung wird von den
einzelnen Schriftstellern verschieden aufgefasst. Nach den
meisten sozialistischen Theoretikern bezieht sich der Inhalt des
Rechtsanspruches auf die Gewährung von unqualificirter, gemeiner
 Arbeit, In diesem Falle kann man vom Recht auf
gemeine Arbeit (droit au travail) sprechen. Nach andern
 Schriftstellern aber (Proudhon und Louis Blanc) ist der
Rechtsanspruch auf die Gewährung von Arbeit in dem vom
Arbeitslosen erlernten Berufe gerichtet — Recht auf Berufsarbeit
 (droit au travail professionel). Bei dieser
Gestaltung des Rechts auf Arbeit befinden sich die Produktionsmittel,
 sowie die benutzbaren Sachen im Besitze der Gesammtheit
 (Staat, Gemeinde), für deren Rechnung der Betrieb durch
den Berechtigten erfolgt (Recht auf Berufsarbeit für
Rechnung der Gesammtheit). Es ist allerdings noch
eine andere Form des Rechts auf Berufsarbeit denkbar, wonach
 die (GGgesammtheit die in ihrem Besitze befindlichen Produktionsmittel
 einzelnen Personen oder ganzen Arbeiterassoziationen
 zuweist, die sie sodann für eigene Rechnung aus-5euten.
 Man könnte diesen Anspruch als Recht auf Berufsarbeit
 für eigene Rechnung bezeichnen. Strenge
genommen, liegt aber hier kein eigentliches Recht auf Berufsarbeit,
 sondern vielmehr ein Anspruch auf Gewährung von
Oroduktionsmitteln zur Arbeit vor. Diese zweite uneigentliche
Form des Rechts auf Berufsarbeit fällt aber bereits ausserhalb
des Rahmens dieser Studie, weshalb ich sie hier nicht weiter
5erücksichtige.
Bei einer wirtschaftlichen Ordnung, die sich die Durchführung
 des Rechts auf Berufsarbeit für Rechnung der Gesammtheit
 zum Ziele setzt, müsste diese für jeden industriellen
und landwirtschaftlichen Betrieb grosse Betriebsstätten errichten
und die Arbeitslosen in diesen Staatswerkstätten beschäftigen.
Damit würde das Staatseigentum in grösserem Umfange begründet,
 Wenn auch daneben das Privateigentum bestehen
könnte, so läge dessen allmälige Verdrängung durch das
Staatseigentum in der inneren Consequenz eines solchen Systems.
 Die Individualwirtschaften würden mit der Zeit immer
seltener werden, und die ganze wirtschaftliche Ordnung erhielte
eine starke Tendenz zum Staatssozialismus. Man kann daher
mit ziemlicher Sicherheit vorhersagen, dass die Anerkennung
des Rechts auf Berufsarbeit .das private Grund- und Kapital-
        <pb n="86" />
        eigentum immer mehr aushöhlen und schliesslich ganz verdrängen
 würde. Durch diese ihm innewonende] natürliche
Neigung zur durchgreifenden Ersetzung des privaten Betriebes
durch. den des Staates unterscheidet sich das Recht auf Berufsarbeit
 von dem auf gemeine Arbeit, das den Fortbestand der
jetzigen, wesentlich privatwirtschaftlich organisirten Volkswirtschaft
 voraussetzt und zu dieser nur ergänzend hinzutreten
 will.
Aus dieser Darlegung ergiebt sich nach der bisherigen
sozialistischen Auffassung der folgende Begriff des Rechts auf
Arbeit: Das Recht auf Arbeit ist das jedem arbeitsfähigen
 undarbeitslosen Staatsbürger zustehende
Recht vom Staate oder den staatlichen Verbänden
(Gemeinde, Bezirk, Land) die Verschaffung von (gemeiner
oder Berufs-) Arbeit in einem die auskömmliche
Existenz des Berechtigten sicherstellenden Ausmasse
 zu verlangen!), Es würde sich also bei dem Gedanken
 des Rechts auf Arbeit, wie er bisher von den Ssozialistischen
 Theoretikern aufgefasst wurde, nicht etwa um ein
klagloses Rechtsverhältnis, sondern um einen öffentlich-rechtlichen
 Anspruch handeln, dem auch, der Rechtsschutz des öffentlichen
 Rechts nicht versagt werden könnte ?). Diesem sub-1)

 Anton Menger bestimmt in seinem Recht auf den vollen Arbeitsertrag
 a. a. 0. p. 15, das Recht auf Arbeit folgendermassen: „Kraft des Rechts
auf Arbeit kann jeder arbeitsfähige Staatsbürger, der bei einem Privatunternehmer
 keine Arbeit findet, von dem Staate oder den staatlichen Verbänden
(Bezirk, Gemeinde) verlangen, dass ihm die gewöhnliche Taglöhnerarbeit
gegen Zahlung des üblichen Tagelohns zugewiesen werde.“ Menger hatte
bei dieser Begriffsbestimmung offenbar die geschichtliche Thatsache der Nationalwerkstätten
 im Auge.
2) Dass der dem Recht auf Arbeit zugrunde liegende Anspruch öffentlich-rechtlicher
 Natur ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Vgl. über das
Wesen der subjectiven öffentlichen Rechte die erundlegenden Untersuchungen
Georg Jellinek’s (System der subjeetiven öffentlichen Rechte, Freiburg
u. B. 1892), der die Ansprüche des Individuums an den Staat von vermögensrechtlichem
 Charakter dann als öffentlich-rechtliche ansicht, wenn sie einerseits
 einem öffentlich-rechtlichen Verhältnisse — der gliedlichen Stellung des
Individuums im Staate — entspringen, und wenn andererseits an ihrer Gewährung
 das Gemeininteresse überwiegend beteiligt ist (p 59). Durch die
Zugehörigkeit zum Staate, durch die Glicdstellung, welehe der Mensch in
ihm empfängt, wird er nämlich nach verschiedenen Richtungen qualificirt,
Die möglichen Relationen, in denen er zum Staate stehen kann, versetzen ihn
in eine Reihe rechtlich relevanter Zustände. Die Ansprüche, die sich aus
diesen Zuständen ergeben, sind das, was man als subjeetive öffentliche‘ Rechte
bezeichnet, Sie bestehen demnach ausschliesslich aus Ansprüchen, die
sich unmittelbar auf rechtliche Zustände gründen... Indem nun der Staat
in Erfüllung seiner Aufgaben dem Einzelnen die rechtliche Fähigkeit zuerkennt,
 die Staatsmacht für sich in Anspruch -zu ıyehien, die staatlichen
        <pb n="87" />
        7

jektiven öffentlichen Rechte entspräche natürlich eine correlate
Arbeitspflicht des Begünstigten. Auch müssten selbstverständlich
 Organe geschaffen werden, die den Umfang dieser
Arbeitspflicht zu bestimmen und zu entscheiden hätten, ob die
Voraussetzungen für die Gewährung des Reechtsanspruches vorhanden
 seien. Die wichtigste dieser Voraussetzungen. wird wol
die Feststellung der un verschuldeten Arbeitslosigkeit sein !).
Dadurch, dass das Recht auf Arbeit einen erforderlichen Falles
selbst eine Klage begründenden Rechtsanspruch erzeugt, unterscheidet
 es sich durchgreifend von dem Rechte auf Unterstützung
 (droit A Vl’assistance), mit dem es häufig verwechselt
worden ist?)., Beim Rechte auf Unterstützung, das übrigens

Institutionen zu benutzen, also dem Individuum positive Ansprüche gewährt,
erkennt er ihm den positiven Status, den status civitatis zu, der als
die Basis für die Gesamtheit staatlicher Leistungen im individuellen Interesse
sich darstellt (p. 81 und 82). Fasst man die aus dem positiven Status entspringenden
 rechtlichen Ansprüche in eine gemeinsame Formel zusammen, so
ergibt sich für den Einzelnen die rechtlich geschützte Fähigkeit, positive
Leistungen vom Staate zu verlangen, für den Staat die rechtliche Verpflichtung,
 im Einzelinteresse thätig zu werden... Da ein positives Thun des
Staates den Inhalt derartiger Ansprüche bildet, so ist Alles, was Objekt staatlichen
 dare facere praestare ist, mögliches Objekt individueller Forderung.
Wie nach Form und. Inhalt die privatrechtlichen Obligationen sich gliedern,
30 auch die öffentlich-rechtlichen des Staates, Es ist aber keineswegs der
geichtum privatrechtlicher Rechtsgeschäfte irgendwie mit dem der staatlichen
Obligationen zu vergleichen. Vielmehr. sind die staatlichen Leistungen im
rechtlich anerkannten Individualinteresse einfach identisch mit den Kategorien
der richterlichen und Verwaltungsakte überhaupt. Man kann die staatlichen
Obligationen daher einteilen in Ansprüche ‚auf N Keirtaneen des Gerichtes und
der Verwaltung (p. 115 u. 116), — Das Recht auf Arbeit, als positives
Statusrecht aufgefasst, würde selbstverständlich einen gegen die Verwaltung
 gerichteten Anspruch enthalten.
1) Vgl. dazu Adolf Wagner, Lehr- und Handbuch der politischen
Vekonomie, 2. Halbband, Leipzig 1893, p. 698.
2) Siehe die heftige Polemik gegen dieses Rechtsprincip,in dem Aufsatze
von L. Villerm6&amp;amp;, fils: Le droit 4 Vl’assistance, Journal des. Economistes 1849,
Bd. 22 p. 139—155. „Proclamer le droit au travail et ä l’assistance, c’est resonnaitre
 ä l’Etat le droit de contröle et de surveillance sur lemploi de nos
iacultes, sur nos besoins et sur nos ressources; C'est en un mot, renoncer ä
aotre libert6..... Ni le droit au travail ni le droit ä l’assistance ne peuvent
ttre fondes en rien devant la loi. Chacun de nos devoirs sociaux 8a pour
sorrelativ un droit social, qui n’est, ä bien dire, que sa contre-partie; mais
somme le tfravail et V’assistance ne sont que des devoirs moraux et non pas
des devoirs sociaux dont l’oubli soit pacsihie de mesures de rigueur, ils ne
correspondent qu’ ä des droits du möme genre, done purement moraux,
un seraient souverainement injuste de traduire en droits sociaux ä ins&amp;amp;rer
ans nos lois politiques et A proteger par des causes exigibles dirigees, soit
ontre la societe tout entiere soit, contre quelques-uns de ses ımnembres en particulier“
 ..... Vgl. auch die Ausserung der Proudhon’schen Zeitschrift Le
Peuple v. 11. März 1849 No. 111: „Vous avez inserit dans la constitution le
droit ä Vassistance, c’est A dire le droit ä 1’aumöne. Le Nr est aussi logicien
 que vous. Il regarde le pain que les municipalites Iui distribuent, non
comme un secours fempnoraire ct de bienfaisance, mais comme un droit.“
        <pb n="88" />
        79

durch die öffentlich-rechtliche Einrichtung der Armenversorgung
in den meisten modernen Staaten verwirklicht wurde, ist der
Verpflichtungsgrund reine Liberalität, beim Rechte auf Arbeit
die Erfüllung eines Rechtsanspruches. Auch sind die Träger
des Rechts auf Unterstützung nicht, wie die des Rechts auf
Arbeit, arbeitsfähige, sondern regelmässig arbeitsunfähige
Staatsbürger, wie Greise, Kranke u.s. w. Ebenso ist der Inhalt
 der Rechtsverpflichtung verschieden. Beim Rechte auf
Arbeit bezieht er sich ausschliesslich auf die Verschaffung‘ von
Erwerbsarbeit; das Recht auf Unterstützung hingegen kann auch
durch Verabreichung von Naturalien, Geld u. s. w. verwirklicht
werden.
Ebenso unrichtig ist es, wenn einzelne Schriftsteller !) in
dem Rechte auf Arbeit ein Recht auf Kapital erblicken.
Fasst man das Recht auf Arbeit als einen Anspruch auf gemeine
 Arbeit auf, so kann es unmöglich ein Recht auf Kapital
gewähren, weil ja das Recht auf Arbeit in diesem Sinne das
Dasein des individuellen Grund- und Kapitaleigentums geradezu
voraussetzt. Die Produktionsmittel und die benutzbaren Sachen
würden also auch bei der Verwirklichung dieses Rechtsanspruches
 ihren bisherigen Eigentümern verbleiben. Aber selbst
wenn man in dem Recht auf Arbeit den Anspruch auf Gewährung.
 von Berufs arbeit erblickt (droit au travail professionel),
 so kann es doch nicht das Recht auf Kapital in sich
schliessen, weil in diesem Falle der Berechtigte nur Beschäftigung
 in seinem Berufe um den entsprechenden Arbeitslohn,
nicht aber die Produktionsmittel selbst verlangen kann. In
keinem Falle stünde also dem Berechtigten ein Anspruch auf
Kapital zu.

1) Besonders Proudhon, s. 85, und L. v. Stein, Geschichte der
sozialen Bewegung in Frankreich, Leipzig 1850, Bd. 3 p. 403. Auch Barthe
behauptete dies in seiner Rede vom 12. September 1848 in der Nationalversammlung.
 Die Rede ist abgedruckt in Garniera. a. 0. pp. 149.
        <pb n="89" />
        $ 14. Schlussbemerkungen.

Die vorangehende geschichtliche Darstellung zeigt, dass
das Recht auf Arbeit, obwol häufig bekämpft und zurückgedrängt,
 doch immer wieder im Strome der geschichtlichen Entwickelung
 aufgetaucht ist. Jetzt ringt es mit der ganzen anregenden
 Kraft, die ihm innewohnt, nach einem Ausdrucke in
der Verwaltung der mitteleuropäischen Staaten. Welche Aussicht
auf Verwirklichung hat nur diese Rechtsidee, die sich im Laufe
eines hundertjährigen Werdeprocesses in dem Bewusstsein der
arbeitenden Klassen herausgebildet hat und die dem Gedanken
der Berechtigung jedes Menschen, an der allgemeinen Gütererzeugung
 Teil zu nehmen, Ausdruck gibt? Zur Beantwortung
dieser Frage ist es wieder notwendig, das Recht auf Berufsarbeit
und das auf gemeine Arbeit auseinanderzuhalten. Wollte der
Staat das Recht auf Beschäftigung im erlernten
Berufe verwirklichen, so müsste er das Tischler-, Schneider-,
Uhrmachergewerbe, kurz alle Produktionszweige betreiben. Ja,
es ist kein vernünftiger Grund einzusehen, warum nicht der
Arzt mit demselben Rechte Patienten, der Advocat Clienten
und der Opernsänger Zuhörer vom Staate verlangen könnten.
Besonders aber bei Krisen würde sich die Thätigkeit des Staates
auf eine so grosse Zal von Betrieben erstrecken, dass daneben der
Fortbestand der heutigen wirtschaftlichen Ordnung undenkbar
wäre. Und doch soll diese durch das Recht auf Arbeit nach
seiner ganzen geschichtlichen Entwickelung und nach der Auffassung
 der meisten sozialistischen Schriftsteller nicht verdrängt,
sondern nur ergänzt werden. Da nun der moderne Staat
durch das Auftauchen der sozialen Frage ohnehin vor eines der
schwierigsten Probleme gestellt worden ist, wofür sich bisher
überhaupt keine geschichtliche Analogie findet, so würde er
sich durch die unvermittelte Anerkennung des Rechts auf Be-
        <pb n="90" />
        rufsarbeit eine seine wirtschaftlichen Kräfte weit übersteigende
Aufgabe setzen. In seinem Unvermögen, eine sehr ausgedehnte
Thätigkeit zu entfalten, würde sich der Staat wahrscheinlich
darauf beschränken den unbeschäftigten Arbeitern den in ihren
Berufszweigen üblichen Lohn auszubezalen — ein Vorgang,
der auf die Dauer die staatlichen Finanzen vollständig erschöpfen
 würde. . Rechnet man zu diesen Schwierigkeiten noch
die mit dem Rechte auf Berufsarbeit verbundene Tendenz zur
allmäligen Beseitigung des. privaten Grund- und Kapitaleigentums
 hinzu, so wird man die Aussichten auf Verwirklichung
dieses Rechtsgrundsatzes als äusserst gering bezeichnen müssen.
Wie verhält es sich nun mit dem Rechte auf gemeine
Arbeit? Auch diesem stehen in der Durchführung nicht unerhebliche
 Schwierigkeiten entgegen, die man in zwei Gruppen
sondern kann. Die eine umfasst die Schwierigkeiten organisatorischer
 Natur, indem der Staat, um das Recht auf gemeine
Arbeit durchzuführen, eine Menge von Arbeitsgelegenheiten
an sich ziehen und entsprechend organisiren müsste -— eine
Aufgabe, deren Lösung besonders ‚bei Erwerbsstockungen, Ele-Mmentarereignissen
 u. s. w. auf grosse Hindernisse stossen würde.
In die zweite Gruppe fallen alle Bedenken gegen eine zu weitgehende
 Stärkung der Staatsgewalt auf volkswirtschaftlichem
Gebiete,
Diese Hau ptschwierigkeiten dürften auch, soweit sich
aus der bisherigen rudimentären sozialpolitischen Theorie und
Praxis etwas vorhersagen lässt, die europäischen Staaten in
der nächsten Zeit veranlassen, an die Stelle der Anerkennung
des Rechts auf Arbeit gewisse Einrichtungen zu setzen, die
dieses nicht verwirklichen, sondern es vielmehr überflüssig
machen sollen. Ich glaube daher, dass die nächste sozialpolitische
 Entwickelung. nicht der Anerkennung des Rechts auf
Arbeit, sondern der Schaffung einzelner in der Bahn dieses
Rechtsgrundsatzes liegender Massregeln gehören wird. Ich
deute sie im folgenden an; ihre Ausführung im Einzelnen fällt
ausserhalb der Grenzen dieser geschichtlichen Studie.
An erster Stelle ist hier der Vorschlag einer Versicherung
 gegen Arbeitslosigkeit zu verzeichnen. In der
That liegt der Gedanke nahe, die wolthätige wirtschaftliche
Fürsorge, die Deutschland und Österreich durch die bisherige
sozialpolitische Gesetzgebung für den arbeitsunfähigen Arbeiter
antfalten, durch eine Versicherung, gegen ‘Arbeitslosigkeit auch
Singer, Das Recht auf Arbeit,
        <pb n="91" />
        32

auf den arbeitsfähigen auszudehnen, also eine Art Krisenversicherung
 zu begründen. Freilich ist dabei zu erwägen,
dass die Fälle, auf die sich die Kranken-, Unfall-, Invaliditätsund
 Altersversicherung bezieht, einen ganz andern Charakter
haben als der der Arbeitslosigkeit zugrunde liegende Thatbestand.
 Denn während jene Ursachen der Arbeitsunfähigkeit
mit einer gewissen Regelmässigkeit auftreten und sich daher
im Vorhinein berechnen lassen, ist die Arbeitslosigkeit sehr
häufig die Folge von Conjuncturen‘ des Marktes, die man in
keiner Weise vorhersehen kann. Am zweckmässigsten dürfte
sich daher der auch im Schweizer Initiativantrage angedeutete
Weg erweisen, dass die Arbeiter selbst Anstalten zur Versicherung
 gegen Arbeitslosigkeit errichten und die Regierung
sich darauf beschränkt, diese Anstalten zu unterstützen, zu
überwachen und zu leiten.
Zu diesen Massregeln gehört ferner eine öffentlich - rechtliche
 Organisation des Arbeitsnachweises. Die Arbeitslosigkeit
 ist nämlich nicht immer eine Folge der allgemeinen
Conjunetur, sondern wird oft durch rein örtliche und persönliche
Ursachen hervorgerufen, so durch Unkenntnis der Arbeitsgelegenheit,
 die an einem anderen, sogar an demselben Orte vorhanden
 ist, ohne dass der Arbeitsuchende davon weiss. Eine
wesentliche Abhilfe gegen diese Erwerbslosigkeit liegt in einer
wirksamen Arbeitsvermittlung , wo Nachfrage und Angebot
einander gegenübergestellt wird und der Arbeiter rasch und
wolfeil Beschäftigung erhält. Der Arbeitsnachweis verfolgt
aber auch weiter den Zweck, die Arbeitsbedingungen für den
Arbeiter günstiger zu gestalten und ihm in dem Kampfe, in
den er durch die allgemeinen Produktionsverhältnisse gestellt
'st, soweit nachzuhelfen, als er nicht durch eigene Kraft für
sich die günstigsten Bedingungen zu erzielen vermag. Der
Arbeitsnachweis soll einen loyalen Arbeitsmarkt!) herstellen
 — ein Streben, das im öffentlichen Interesse liegt, weil
der Staat die möglichst ausgiebige Verwertung aller vorhandenen
 Arbeitskräfte wünschen muss. Eine entsprechende Organisation
 des Arbeitsnachweises wird übrigens zweifellos die
(jemeinden von der häufig so drückenden Verpflichtung zur

1) Vgl. dazu die Rede Ernst v. Plener’s in der econstituirenden
(zeneralversammlung des Vereines für Arbeitsvermittelung v. 19. April 1885.
(8. das stenogr. Protokoll dieser Versammlung , erschienen. im Selbstverlage
des Vereins.)
        <pb n="92" />
        4

Armenversorgung entlasten. Schon darum dürften die (jemeinden
 die berufensten Träger einer Organisation des Arbeitsnachweises
 sein. Vom communalen Arbeitsnachweise als Unterbau
 könnte man dann leicht zu höheren Formen der Arbeitsvermittelung
 (Landes- und Reichsanstalten) aufsteigen,
Ein anderes Mittel zur Ausnützung der vorhandenen und
zur Schaffung neuer Arbeitsgelegenheit liegt in der Errichtung
von Arbeiter- und Ackerbaukolonien. Diesen Einrichtungen
 liegt der richtige Gedanke zugrunde, von dem überschüssigen
 Arbeitsmarkte in den Städten Abzugskanäle nach
dem flachen Lande zu schaffen. In Deutschland bestehen derzeit
 etwa 25 Arbeiterkolonien (mit etwa: 4000 Plätzen) nach
dem Muster der auf Anregung‘ des Pastors v. Bodelschwingh
im Jahre 1882 eröffneten Kolonie Wilhelmsdorf bei Bielefeld ?).
Ein Rückblick auf die Entwickelung der Arbeiterkolonien in
den ersten 10 Jahren ihres Bestandes lehrt, dass sich bis März 1891
44 807 Kolonisten in 22 Kolonien befunden haben *). Als Mittel,
in Verfall geratene Glieder der menschlichen Gesellschaft wieder
zur Arbeit zurückzuführen, haben sie sich vortrefflich bewährt.
Allerdings erstreckt sich ihre Fürsorge nur auf einen kleinen
Kreis, und man darf daher von ihrer Thätigkeit nicht allzuviel
erwarten. — Das Wesen der Ackerbaukolonien wurde bereits
im $ 7 an der Hand des sozialpolitischen Berichtes des Luxembourg
 dargestellt,
Von grosser Bedeutung‘ wäre auch die Verwirklichung des
Saint-Simonistischen Gedankens, einen allgemeinen Arbeitsplan
 zu entwerfen (s. $ 4). Besonders dringend ist aber
eine Organisation der Notstandsarbeiten. Hier eröffnen
sich der communalen und staatlichen Verwaltung neue, grosse
Sphären der Thätigkeit, Eine planvolle, systematische und
rechtzeitig vorbereitete Organisation der Notstandsarbeiten würde
unendlich viel soziales Leid lindern und grosse Mengen von

1) Vel. den Aufsatz von G. Berthold, Die Verhandlungen des
Deutschen Vereines für Armenpflege und Wolthätigkeit am 5. u. 6. Okt. 1883
zu Dresden, in Schmoller’s Jahrbuch, Leipzig 1854, 8. Jahrgang, p. 512,
und die daselbst angeführte Äusserung Bodelschwingh’s: „Die Kolonien
sollen jedem die Hand reichen, der sich retten lassen will. Wir\ haben in
Wilhehnsdorf daher keine Stromer, sondern Leute, die wirklich arbeiten
wollen. Wir erkennen den Leuten auch kein Recht auf Arbeit zu;
wer diese als ein Recht verlangt, dem orwidern wir: Bei uns ist es freie
Barmherzigkeit, hier ist die Thür.“ .
2) Vol. die Blätter für soziale Praxis, Frankfurt a. M., 1. Jahrgang,
p. 1928 und das Sozialpolitische Centralblaft, Berlin 1893, Ba. 2 p- 285. ©
6%
        <pb n="93" />
        Arbeitslosen beschäftigen. An dieser Stelle verdient das Beispiel
 der Stadt Crefeld hervorgehoben zu werden, woselbst eine
ständige Commission zur Begutachtung von Fragen der
communalen Sozialpolitik eingesetzt wurde *).
Die hier angedeuteten Massregeln würden zwar nicht das
Recht auf Arbeit verwirklichen, wol aber grosse Massen der
industriellen Reserve-Armee in die Reihen der Mitstreiter, d. h.
der kaufkräftigen, am (GGüterleben der Nation aktiv beteiligten
Consumenten versetzen. Einem Staatswesen, dessen Verwaltung
von solchen sozialen Impulsen erfüllt und dessen Ziel die moralische
 und materielle Hebung der besitzlosen Klassen ist,
einem solchen Staatswesen könnten diese auf die Dauer kaum
als Widersacher gegenüberstehen. Und so wären diese Massregeln
 ein wichtiger Schritt zur Lösung des grössten sozialen
Problems, vor das die modernen Staaten gestellt sind: der Versöhnung
 der arbeitenden Klassen mit dem Staatsgedanken.

1) Vgl. den Autsatz von Dr. Waldschmidt: Städtische Beschäftigung
Arbeitsloser in Crefeld, in den Bl. für soziale Praxis a. a. O0, No. 50 v. 13. Dez.
1893, p. 208-—9.

F’rommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) Jena, — 13506

m 27
        <pb n="94" />
        Verlag von Gustav Fischer in Jena. __
Dr. phil. Theophil Kozak,
Rodbertus-Jagetzow’s Sozialökonomische Ansichten,

Dr. Conrad Schmidt,

Der natürliche Arbeitslohn.

Preis: 2 Mark.

‚Joseph Stammhammer,
Bibliouranhie des Sozialismus und Kommunismus.

1893. Preis: 10 Mark,

vn Das Werk, welches hiermit der Oeffentlichkeit übergehen wird, ist das Ergebnis viel-Jähriger
 mühevoller Arbeit. Der Verfasser hat danach gestrebt, eine vollständige Bibliographie
der sozialistischen und communistischen Litteratur bis zum Ende des Jahres 1891 in allen
ihren Richtungen und Verzweigungen zu bieten. Sein Augenmerk war nicht nur auf die
Selbständigen Litteraturwerke, ihre Uebersetzungen und Bearbeitungen gerichtet, sondern
Auch auf die gerade auf diesem Gebiete wichtige Flugschriftenlitteratur und die in den
Zeitschriften, zumal in den sozialistischen und communistischen Parteiorganen, zerstreuten
Abhandlungen, Programme, Manifeste etc,
Es sind zu diesem Zwecke nicht nur alle speziellen Vorarbeiten benutzt, sondern auch
die viele hundert Bände umfassenden bibliographischen Werke Deutschlauds, Frankreichs,
Englands und Italiens und die Kataloge zahlreicher Büchersammlungen, insbesondere der
SOzialökonomischen Fachbibliotheken, einer genauen Durchsicht unterzogen worden. Ausserdem
 ist dem Herrn Verfasser der günstige Umstand zu statten gekommen, die grossen
Sozialökonomischen Bibliotheken der Herren Professoren Anton Menger und Carl
Menger in Wien benutzen zu können, von denen insbesondere die Aufnahme der Bibliothek
des Herrn Professor Anton Menger — auf dem Gebiete der sozialistischen ‚und communistischen
 Litteratur wohl die reichhaltigste, die überhaupt besteht — von unschätzbarem
Werte für diese Pablikation gewesen ist. Es ist dem Verfasser hierdurch ermöglicht worden,
die gerade auf dem Gebiete des Sozialismus und Kommnnismus überaus reiche privativ
veröffentlichte Litteratur in umfassender Weise zu berücksichtigen und die in den sozialistischen
 und communistischen Zeitschriften (Globe, Organisateur, Peuple, Phalange, Phalanstere,
 Producteur, New Moral World ete.) enthaltenen Abhandlungen und die Inhaltsverzeichnisse
 dieser Zeitschriften der Bibliographie einzuverleiben,
Bei der äusseren Anordnung des Materiales und der inneren Oekonomie des Werkes
wurde besonders darauf Rücksicht genommen, die Auffindung und genaue Bestimmung jedes
einschlägigen Werkes und durch ein angefügtes Sachregister die Uebersicht über die Litteratur
der verschiedensten Probleme des Sozialismus und Communismus auch dem minder Geübten
zu ermöglichen.
Das vorliegende Werk bildet den ersten Teil einer umfassenden Bibliographie der
sozialökonomischen Litteratur. Die folgenden Bände, die im Laufe der nächsten Jahre in
rascher Aufeinanderfolge zur Veröffentlichung gelangen sollen, werden die Bibliographie
der Suzialpolitik, der theoretischen Nationolökonomie, der Volkswirtschaftspolitik uud der
Finanzwissenschaft bringen. Es ist mit der Veröffentlichung der Bibliographie des Sozialismus
 und Communismus begonnen worden, weil ein Werk dieser Art, bei der hohen und
aktuellen Bedeutung des Gegenstandes und mit Rücksicht auf die mangelhaften Vorarbeiten,
ainem hesonders dringenden Bedürfnisse zu entsprechen schien,
        <pb n="95" />
        ___ Verlag von Gustav Fischer in Jona,
Soeben wurde vollftändig:
Bandwörterb
DaNDWOTICT ON
der
:16101 ft
TEL ENIMATlEN.
Herausgegeben von
Dr. 3, Conrad, Dr. MW, Mrxis,
Profefjor der Stantswiffen{dhaften zu Halle a. Se Mrofeffor der Staatswijfenfhaften zu Söttingen
Dr. I. Elrer, Dr. Edg. Lvening,
Profeitor der Staatzmeiffenihaften zu Breslau. Profefjor der Rechte zu Halle a. S.
Seh Bände,
Sat Gefantumferge von 394 Drudbogen.
Dreis broseb, 7°) Mark, geb. 112 Mark.
Jane 2006 uiod der Preis auf 120 Mark für
‘ Mark für das gebundene Exemplar

Am
das broschiert?. 7»
erhöhl werden.
Das „Gandmörterhuch‘“ feht nit im Dienite irgend einer
Partei. Sämtliche Artikel jind von hervorragenden Zadhmännern,
 namentligd au von folgen, melde den behandefnden
 Fragen in der Praxis nahe ftehen, aefdhhrieben und
bon ihren Berfaffern unterzeichnet.
Sin ähnlihes Werk von aleihem Umfange ijt weder in Der
Ddeuticdhen noch in der auskändijchen Litteratur vorhanden. Der
Schwerpunkt desfelben ruht in der Darlegung des thatiädlidhen
Inhalts der wirtidhajtliden und foziclen Srigeinungen, Die in
ihrem inneren Zujamnumenhange und ihrer geichihtlimen SCntwidelung
 mit beitändiger Rücfihtnahme auf die entipredenden
Berhältnijie fämtlicher Kulturländer voraeführt merden
jollen.
Das „Handwörterbuch‘ geht, während ca Die verfaliungs
rechtlichen und formalverwaltungsrechtlidgen Materien ausidhlickt,
weit hinaus über die Grenzen einer Icdiglim verwaltungsrecht-Gen
 Behandlung der gegenwärtig in Deutichland beitehenden
wirtigaftligen und fozialen Ordnung, Dasieclbe bietet die ge»
jamte wirtichaftlide Geichkhgebung, cine Detaillierte Statijtik,
die Hauptergebnifie der parlamentariichen und litterarijden Dis.
fnjfion und cine vollitändige biblivgraphiidhe Neberlidht,
Sine jolde reichhaltige Thatjachenjanuniung bietet allen
denen, welde der großen wirtichaftliden und fozialen Sewegung
unjerer Zeit ein Intereife entgegenbringen, die Mittel für eine
raiche Drientierung und richtiac Beurteilung der ichwebenden
ragen,

SE
Frommannsche Buchdruckerei (Hemmann Pohle) in Jena. — 1356
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