Das Gesetz betreffend Organisation
 und Kontrolle der Ausführ
von Vieh, Viehprodukten und
Fleischfabrikaten.

Die Handelsvertragsbestimmungen, womit einzelne
Staaten zwecks Schutzes der eigenen Viehzüchter die
Einfuhr auf ihre Märkte sowohl zeitlich wie auch
mengenmäßig einschränkten, zwangen Jugoslawien zu
Maßregeln, die zum Ziele hatten, sich die Viehausfuhr
zumindest im Umfange des vertragsmäßigen Kontingents
 zu sichern, da selbst dieses bereits gefährdet ist.
Namentlich seit Schaffung der Viehzentrale in Oesterreich
 — einem der stärksten Importeure jugoslawischen
Viehs -- ist der jugoslawische Export in völlige Abhängigkeit
 der österreichischen Kommissionäre gelangt, denen
diese Zentrale die durch die Handelsverträge zwischen
Oesterreich und Jugoslawien garantierten Ausfuhrkontingente
 zuteilte; diese Kommissionäre aber wählten sich
nach eigenem Gutdünken die ihnen genehmen jugoslawischen
 Exporteure, ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse
der jugoslawischen Viehausfuhr. Dieses Vorgehen forderte
 schließlich die Schaffung eines besonderen Regulativs,
 das die Hauptrichtlinien und Weisungen zur
jugoslawischen Viehausfuhr enthält, die folgendes Gesetz
 gibt:
$ 1. Behufs Rationalisierung der Ausfuhr von Vieh,
Viehprodukten und Fleischfabrikaten im allgemeinen so--L4

