wie Durchführung der bezüglichen Handelsvertragsbestimmungen
 kann der Handels- und Industrieminister
den jeweiligen Erfordernissen entsprechend und nach
Genehmigung des Ministerrates durch Verfügungen,
Statuten und Verordnungen vorschreiben:
a) Bestimmungen zur Organisation der Ausfuhr von
Vieh, Viehprodukten und Fieischfabrikaten.
b) Kontrollmaßnahmen, die eine klaglose Abwicklung
 dieser Ausfuhr gewährleisten.

Obige Befugnis erstreckt sich auf die Ausfuhr von
Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel,
 Eiern, Milch und ihren Erzeugnissen.
$ 2. Der Handels- und Industrieminister wird im
Wege des Institutes zur Förderung des Außenhandels
beim Handels- und Industrieministerium die Kontrolle
der Ausfuhr von Vieh, Viehprodukten und Fleischfabrikaten
 ausüben.
$ 3. Die Kontrolle, die auf Grund $ 1 angeordnet
wird, hat zum Ziel: die Durchführung der auf die Kontingentierung
 der Ausfuhr von Vieh, Viehprodukten und
Fleischfabrikaten bezughabenden Handelsvertragsbestimmungen,
 ferner die Art der Aufteilung dieser Artikel
zur Ausfuhr in den Grenzen des Kontingents sowie dessen
 zeitliche und lokale Aufteilung, schließlich alles, was
mit diesem Gegenstande in Verbindung steht.

$ 4. Dem Institut zur Förderung des Außenhandels
wird ein vom Handels- und Industrieminister eingesetzter
 Fach-Ausschuß angegliedert, in dem die interessierten
 Ministerien, volkswirtschaftlichen Organisationen,
Genossenschaften und Vereine vertreten sein werden.

$ 5. Alle Unternehmungen, Genossenschaften oder
Personen, die Vieh, Viehprodukte und Fleischfabrikate
auf Rechnung des in den Handelsverträgen mit anderen
 Staaten festgesetzten Kontingents auszuführen wünschen,
 werden im Institut zur Förderung des Außenhandels
 registriert.

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