S 6. Der Handels- und Industrieminister wird im
Einvernehmen mit dem Finanzminister und nach Genehmigung
 des Ministerrates mit Statut die in Verbindung
mit der Anwendung der $$ 3 und 5 zu zahlenden Taxen
vorschreiben, gleichwie die Verwendung der Einkünfte
aus_diesen Taxen und anderen, mit speziellen Handelsvertragsbestimmungen
 vorgesehenen Quellen. nn
$ 7. Die Einkünfte aus den im $ 6 dieses Gesetzes
vorgesehenen Taxen, aus den auf Grund dieses Gesetzes
 zugeurteilten Geldbußen sowie die übrigen Einkünfte
 aus der Ausfuhr von Vieh, Viehprodukten und
Fleischfabrikaten fallen nach Abzug der im Statut betreffend
 die Ausfuhrkontrolle von Vieh, Viehprodukten
und Fleischfabrikaten vorgesehenen Spesen dem Fonds
zur Förderung der Ausfuhr von Vieh, Viehprodukten
und Fleischfabrikaten zu. Diesen Fonds handhabt der
Handels- und Industrieminister gemäß $ 6 dieses Gesetzes.


$ 8. 1.) Wer sich wider die auf Grund dieses Gesetzes
 erlassenen Verfügungen, Statuten oder Verordnungen
 betreffs der Kontrollmaßnahmen vergeht, wird
mit einer Geldbuße im Betrage von Din 25.000 bestraft.
Einen dreimal bestraften Exporteur kann der Fach-Ausschuß,
 vorgesehen im $ 4 zur Kontrolle der. Ausfuhr von
Vieh, Viehprodukten und Fleischfabrikaten, auf beschränkte
 Zeit oder für immer aus dem Exporteur-Reyister
 löschen.

2.) Die Strafe wird von der Erstinstanzlichen allgemeinen
 Verwaltungsbehörde zugeurteilt; Beschwerden
gegen dieses Urteil können an die Verwaltungsbehörde
{I. Instanz geleitet werden, deren Bescheid Vollzugskraft
 hat.
3 9. Dieses Gesetz trat am Tage der Verlautbarung
in den »SluZbene Novine« in Kraft.
Das Institut zur Förderung des Außenhandels, das
in der Hauptsache mit der Durchführung dieses Gesetzes
 betraut ist, übt nur die Kontrolle aus, befaßt sich So-16

