hin weder mit irgendwelchen Geschäften noch Transaktionen;
 jede geschäftliche und die Ausfuhr betreffende
Betätigung bleibt auch weiterhin der privaten Initiative
überlassen und üben sie, wie bisher, die Exporteure auf
sigene Rechnung und eigenes Risiko im Rahmen des zugeteilten
 Kontingents aus, wie dies die Handelsvertragsbestimmungen
 verlangen. Die Einfuhr nach allen
übrigen Ländern, in deren Verträgen keine Kontingen-Herung
 aufgenommen ist. ist frei.

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