Einleitung.

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neuer Handelskammern vorgegangen. Sie geschah in
der Weise, daß für jede Handelskammer ein ihre Or⸗
ganisation regelndes Statut durch Königliche Verordnung
bestätigt wurde. Das erste derartige Statut, das für
die demnächst errichteten Handelskammern vorbildlich
geworden ist, wurde am 22. Juni 1830 für die für die
Städte Elberfeld und Barmen gemeinsam errichtete
Handelskammer vom Könige vollzogen. Seine Be—
stimmungen sind den französischen Vorschriften nachge—
bildet, von denen sie jedoch in zwei Punkten wesenilich
abweichen, einmal darin, daß der Vorsitz in der Handels⸗
kammer nicht einem außerhalb stehenden Beamten, sondern
einem von der Kammer gewählten Kammermitgliede
übertragen ist, sodann darin, daß die Wahlen zur
Handelskammer von der Gesamtheit der in ihr ver—
tretenen Kaufmannschaft vollzogen werden. Diese Grund⸗
sätze über den Vorsitz in der Handelskammer und über
die Vollziehung der Wahlen sind darauf durch Königliche
Verordnung vom 16. Juni 1831 auf die aus der fran⸗
zösischen Zeit stammenden Handelskammern übertragen
und anscheinend auch auf die noch bestehenden Rats—
kammern angewendet worden, wie sich denn überhaupt
die Scheidung zwischen diesen und den Handelskammern
im Laufe der Zeit mehr und mehr verwischt hat,“)
und die Kammern als Vertretungen sowohl des Handels

) Hinsichtlich der Ratskammer in Aachen hat sich dieser
Prozeß nicht selbsttätig vollzogen; sie wurde durch König—
liche Verordnung vom 5. November 1833 formlich in eine
Handelskammer umgewandelt. Betreffs Malmedy hat das