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Einleitung.

und Verkehrs als auch der Güter erzeugenden Gewerbe
angesehen wurden. In diesem Sinne wird es in den
Statuten der seit 1830 errichteten Handelskammern als
deren Bestimmung bezeichnet, „den Staatsbehörden ihre
Wahrnehmungen über den Gang des Handels, des Ma—
nufaktur-Gewerbes und der Schiffahrt und ihre An⸗
sichten über die Mittel zur Beförderung der einen und
der andern darzulegen, denselben die Hindernisse, welche
der Erreichung dieses Zwecks entgegenstehen, bekanntzu⸗
machen und ihnen die Auswege anzuzeigen, welche sich
zux Hebung derselben darbieten“.x) Auch in der Aus—
gestaltung von Wahlrecht und Beitragspflicht wurde
davon ausgegangen, daß die Handelskammern den Handel
und die gewerbliche Gütererzeugung in gleicher Weise ver⸗
treten sollten, indem Wahlrecht und Beitragspflicht von
der Entrichtung der Handel und Gewerbe erfassenden
Gewerbesteuer abhängig gemacht war. Dadurch daß
dabei ein Mindestsatz von jährlich 12 Taler vorgesehen
war, der später für die Städte der ersten Gewerbesteuer—
klasse auf 20 Taler erhöht worden ist**), kam zum Aus—⸗
druck., daß die Handelskammern vornehmlich als Ver—
tretungen des mittleren und Großbetriebes gedacht waren.

Ministerium 1831 es abgelehnt, die dortige Ratskammer
als Handelskammer anzuerkennen.
) Auch konnte den Kammern „die Beaufsichtigung
derjenigen öffentlichen Anstalten und Anordnungen über—
tragen werden, welche auf den Handel und die Schiffahrt
Bezug haben.“ (Siehe z. B. Statut der Handelskammern
für Elberfeld-Barmen, Düsseldorf u. a. m.)
** Königliche Verordnung vom 21. Februar 1836.