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Einleitung.

Auch in betreff der Voraussetzungen des Wahlrechts,
der Vollziehung der Wahlen, der Dauer der Mitglied⸗
schaft, des Ausscheidens der Mitglieder knüpfte die Ver—
ordnung von 1848 an die in den früheren Statuten
getroffenen Bestimmungen an. Das aktive Wahlrecht
wurde von der Entrichtung eines für jede Handels—
kammer besonders festzusetzenden Betrags der in der
Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten
zu entrichtenden Gewerbesteuer abhängig gemacht. Die
Wahlen wurden mittels Stimmzetteln in geheimer Ab—
stimmung nach absoluter Mehrheit vollzogen. Sie er⸗
folgten auf die Dauer von drei Jahren in der Weise,
daß jedes Jahr der dritte Teil der Kammermitglieder
ausschied. Eine Bestätigung' der Gewählten durch die
Regierung war nicht vorgesehen. Für die Mitglieder
wurden in gleicher Weise Stellvertreter gewählt. Die
Kosten der Verwaltung der Handelskammern wurden von
den Wahlberechtigten nach dem Maßstabe der Gewerbe⸗
steuer aufgebracht. Die Handelskammern waren befugt,
unmittelbar an die Zentralbehörden zu berichten, sollten
dann aber Abschrift des Berichts gleichzeitig an die

Gewerbe, sowie über die für den Verkehr bestehenden An—
stalten und Einrichtungen zur Kenntnis jener Behörden zu
bringen und diesen ihre Anfichten darüber mitzutetlen, durch
welche Mittel Handel und Gewerbe zu fördern find, welche
Hindernisse entgegenstehen und in welcher Weise dieselben
zu beseitigen sind.
Den Handelskammern kann zugleich die Beaufsichtigung
der auf Handel und Gewerbe Bezug habenden öffentlichen
Anstalten übertragen werden.