Einleitung.

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Bezirksreglerung einsenden. Die Errichtung neuer
Ddandelskammern sollte für jeden Ort oder Bezirk, wo
wegen eines bedeutenden Handels⸗ oder gewerblichen
Verkehrs ein Bedurfnis dazu obwaltete, nach Einholung
landesherrlicher Genehmigung erfolgen, bei deren Er—
teilung zugleich über den Sitz der Kammer, die Zahl
ihrer Mitglieder und deren Stellvertreter, die Errichtung
engerer Wahlbezirke und den das Wahlrecht bedingenden
Mindestsatz der Gewerbesteuer zu bestimmen war
Für Bezirke, in denen kaufmännische Korporationen
bestanden, sollte die Errichtung von Handelskammern
nicht unzulässig sein; nur war in Aussicht genommen,
durch Königliche Verordnung nach Anhörung der Korpo⸗
ration diejenigen Bestimmungen zu treffen, durch welche
die bestehenden korporativen Verhältnisse die geeignete
Berücksichtigung finden würden. Hinsichtlich der be—
stehenden Handelskammern verblieb es in betreff des
Sitzes und Bezirkes, der Zahl der Mitglieden und Stell⸗
vertreter, der Bildung eigener Wahlbezirke und des das
Wahlrecht bedingenden Mindestsatzes der Gewerbestener
bei den Vorschriften ihrer Statuten, deren sonstige Be⸗
stimmungen durch die Verordnung vom 11. Februar 1848
beseitigt wurden.
Auf Grund dieser Verordnung sind in den alten
Provinzen 33 Handelskammern errichtet worden; davon
bestehen gegenwärtig noch die Kammern, die errichtet
worden sind
1848 zu Breslau, Mühlhausen, Bielefeld und
Minden.