Einleitung.

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vormals Großherzoglich Hessischen Landesteilen und in
den Herzogtümern Holstein und Schleswig bestanden
überhaupt keine Handelskammern.*) In dem ehemaligen
Königreich Hannover war die Regierung durch das Ein⸗
führungsgesetz zum Deutschen Handelsgesetzbuche vom
5. Oltober 1864 ermächtigt worden, Handelskammern an
Orten, wo sich dafür ein Bedürfnis zeigen werde, im
Verordnungswege einzurichten. Zu dem Ende erging
am 7. April 1866 eine allgemeine Verordnung über
die Errichtung von Handelskammern, in deren Aus—⸗
führung das hannoversche Ministerium des Innern durch
eine Reihe von Verordnungen 20 Handelskammern
errichtete, nämlich:
im Landdrosteibezirke Hildesheim zu Hildesheim,
Göttingen, Osterode, Goslar;
im Vanddrosteibezirke Lüneburg zu Lüneburg,
Harburg, Celle, Ülzen;
im Landdrosteibezirke Osnabrück zu Osnabrück
und Lingen;
im Landdrosteibezirke Aurich, einschließlich der
Stadt Papenburg, zu Emden, Norden. Leer
und Papenburg;
im Landdrosteibezirke Hannover zu Hannover und
Hameln;
im Landdrosteibezirke Stade zu Stade. Verden,
Buxtehude und Geestemünde.

2) Auf das Kommerzkollegium zu Altona wird weiter
unten zurückgekommen (S. 28).