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Einleitung.

schlüssen gab dessen Stimme sür den Fall der Stimmen⸗
gleichheit den Ausschlag. Die Sitzungen waren an sich
nicht öffentlich, doch konnten die Handelskammern die
öffentlichkeit beschließen.
In den Aufgaben der Handelskammern hat es das
Gesetz vom 24. Februar 1870 im wesentlichen beim Be⸗
stehenden belassen. Sie sind als beratende Fachorgane
gedacht, die sich grundsätzlich auf die Schilderung der
vorhandenen Zustände und die Erstattung von Gutachten
beschränken sollten. Wenn ihnen auch einzelne Verwal⸗
tungsaufgaben (die Beaufsichtigung der Börsen und die
Ernennung der Handelsmakler) übertragen waren, so
wurde für eine allgemeine verwaltende Tätigkeit der Han⸗
delskammern auf dem Gebiete von Handel und Gewerbe
in dem Gesetze vom 24. Februar 1870 keine Grundlage
geschaffen.
Neben den Handelskammern sind die in Berlin,
Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königsberg, Danzig, Memel
und Elbing bestehenden kaufmännischen Korpora—
tionen, sowie das Kommerz-Kollegium in Altona aus—
drücklich aufrecht erhalten. Die Korporationen unterscheiden
sich, wie bereits erwähnt, in ihrem Wesen dadurch von
den Handelskammern, daß die Zugehörigkeit zu ihnen, die
sich vornehmlich in Wahlrecht und Beitragspflicht äußert,
auf freiwilliger Entschliezßung beruht. Das Kommerz⸗
Kollegium zu Altona ist durch Verordnung des Dänen⸗
königs Christian VI. vom 14. Juli 1738 errichtet worden.
Die Mitglieder, deren Zahl öfter gewechselt hat, wurden
auf Lebenszeit bestellt. Bis 1869 sind sie auf Vorschlag