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Einleitung.

fügungen des Handelsministers“*) geschlossen, doch war
man sich darüber klar, daß zur Beseitigung der vor⸗
handenen Widersprüche gesetzliche Vorschriften nicht zu
umgehen sein würden, deren Erlaß nur im Hinblick auf
eine in Aussicht genommene planmäßige Neuordnung der
Handelskammern hinausgeschoben wurde.

4. Die gesetzgeberische Tätigkeit der Jahre 1896 und
1897 und die weitere Entwicklung auf dem Gebiete
des Handelskammerwesens.
Der Handelsminister Freiherr v. Berlepsch legte am
25. März 1896 dem Hause der Abgeordneten den Ent—⸗
wurf eines Gesetzes über die Handelskammern vor, der
eine durchgreifende Umgestaltung dieser Einrichtung
einzuleiten bestimmt war. (Drucks. des Hauses der
Abgeordneten, 18. Legislaturperiode, III. Session 1806,
Nr. 124.) In der Begründung wurde auf die ungleich⸗
mäßige Eutwicklung der Handelsvertretungen hingewiesen,
die sich darin äußere, daß für weite Landesteile organi⸗
sierte Handelsvertretungen überhaupt nicht bestehen, daß
die bestehenden Handelskammern in ihrer Ausdehnung
und wirtschaftlichen Bedeutung die größten Verschieden⸗
heiten aufweisen, und daß in einer Anzahl von Städten
— darunter den bedeutendsten Handelsplätzen — die
Vertretung der Interessen von Handel und Industrie
den auf Freiwilligkeit beruhenden kaufmännischen Korpo⸗
rationen obliegt. Angesichts der Ausbreitung von Handel

*) Erlasse vom 4. Januar und 23. April 1894.