Einleitung.

und Industrie über immer weitere Gebiete und des
ständig steigenden Einflusses der wirtschaftlichen Verhält—
nisse im Staatsleben bezeichnete die Begründung den
gegenwärtigen Zustand der gewerblichen Interessenver⸗
tretung als unzulänglich und nicht geeignet, den Handels—
kammern die Stellung im staatlichen Organismus zu
gewährleisten, die ihnen im Interesse einer gedeihlichen
Entwicklung von Handel und Industrie zukommen sollte.
Nach der Absicht des Entwurfs sollten die Handels⸗
kammern durch einen organischen Aufbau dieser Ein—
richtung zu größerer Bedeutung gebracht werden. Es
sollte grundsätzlich das ganze Staatsgebiet in die Organi⸗
sation einbezogen werden, in die auch die kaufmünnischen
Korporationen übergeleitet werden sollten.*) Die Schaffung
leistungsfühiger Kammern sollte dadurch gesichert werden,
daß die Abgrenzung der Bezirke der Regierung vorbe⸗
halten wurde. Den hiernach auf eine sichere Grundlage
gestellten, mit juristischer Persönlichkeit auszustatten den
Handelskammern sollten wesentlich weitergehende Auf⸗
gaben als bisher gesetzt werden, insbesondere durch die
Ermächtigung, über den Rahmen der gesetzlich im einzelnen
bestimmten Aufgaben hinaus eine umfangreiche Ver⸗
waltungstätigkeit zu Nutzen für Handel und Gewerbe
zu entfalten. Abgesehen von diesen die allgemeine
Stellung der Handelskammern regelnden Bestimmungen
des Entwurfs, war dessen wichtigste Neuerung die, daß

) Von dieser Bestimmung waren jedoch Ausnahmen
zugelassen.

Lusensky, Handelskammergesetz. 2. Aufl.