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Einleitung.

Organisation der Vertretung des Handels im Wege der
Gesetzgebung zunächst nicht weiter verfolgen“ wolle.
Der Entwurf solle eine bloße Novelle zum Gesetze vom
24. Februar 1870 darstellen und sich darauf beschränken,
unter Festhaltung der Grundlagen dieses Gesetzes ein—
zelne Bestimmungen desselben insoweit umzugestalten,
als sie „mit neueren Gesetzen nicht im Einklange stehen,
die Tätigkeit und Bewegungsfreiheit der Handelskammern
in unerwünschter Weise einschränken oder sich sonst als
abänderungsbedürftig erwiesen haben“ (Begründung S. 9).
Im einzelnen brachte die Novelle zunächst eine durch—
greifende Neuordnung des Abgabenwesens der Handels—
kammern, dessen Regelung mit der neuen Steuergesetzgebung
 in manchen Beziehungen nicht mehr überein—
stimmte.“) Ferner wurden statt der bisher dreijährigen
Wahlperioden mit jährlicher Ergänzung sechsjährige
Perioden mit zweijähriger Ergänzung vorgesehen. Am
bedeutungsvollsten ist die Erweiterung der Befugnisse der
Handelskammern. Neben einer wesentlichen Ausdehnung
ihres Wirkungskreises und neben ihrer Ausstattung mit
furistischer Persönlichkeit gewährt ihnen der Entwurf die
Ermächtigung

1. das den Wahlen der Mitglieder zugrunde zu
legende Wahlsystem zu bestimmen,
2. ein von dem gesetzlichen abweichendes Wahl⸗
verfahren zu beschließen,

R Siehe S. 31

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