Einleitung.

3. die Ausübung des aktiven Wahlrechts durch
Prokuristen zu gestatten,
die Wählbarkeit auf nicht mehr im aktiven Ge—
schäftsleben stehende, früher wählbare Personen
und auf Prokuristen auszudehnen,
die Aufbringung der Handelstammerbeiträge durch
Zuschläge zu einer etwaigen besonderen kommu—
nalen Gewerbesteuer vorzuschreiben,
die Vorausbelastung einzelner Bezirksteile oder
Betriebszweige zur Deckung des Aufwandes für
Einrichtungen, die diesen ausschließlich oder vor⸗
zugsweise zugute kommen, zu beschließen,
ihren Mitgliedern eine den baren Auslagen für
die Teilnahme an den Sitzungen entsprechende
Entschädigung zu gewähren.
Von den Handelskammern und kaufmännischen
Korporationen, denen der Entwurf vor seiner Einbringung
im Landtage zur Begutachtung vorgelegt worden ist,
wurde er durchgängig günstig beurteilt; erfüllte er doch
eine Anzahl von Wünschen, die seit lange in den Kreisen
der Handelskammern gehegt wurden. Freilich wurde
von vielen Seiten dem Bedauern darüber, daß der
Berlepschsche Reformplan aufgegeben sei, Ausdruck ge—
geben, doch dabei anerkannt, daß nach der Stellung⸗
nahme des Abgeordnetenhauses die Regierung nicht wohl
anders verfahren konnte.
Im' Hause der Abgeordneten fand die erste Lesung
des Entwurfs in der Sitzung vom 17. Dezember 1896
statt (StenBer. S. 259ff.). Der Entwurf, gegen den

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