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Einleitung.

grundsätzliche Bedenken von keiner Seite des Hauses
erhoben wurden, ist einer besonderen (der XVI.), aus
2 Mitgliedern bestehenden Kommission zur Vorberatung
überwiesen worden. Diese hat sich ihrer Aufgabe in acht
Sitzungen entledigt und über Gang und Ergebnis ihrer
Beratungen einen eingehenden Bericht erstattet (Nr. 126
der Drucks. 1896,/97). Die zweite und dritte Beratung
im Plenum fanden am 25. und 26. Mai und am
29. Mai statt (StenBer. S. 2934 ff. und S. 3061ff.) und
endeten mit der einstimmigen Annahme des Gesetzes.
Zu einer lebhafteren Erörterung führte lediglich die,
starke Unterstützung findende Anregung, eine zwangs⸗
weise Umwandlung der kaufmännischen Korporationen,
insbesondere der Kaufmannschaft zu Berlin, in Handels⸗
kammern durch das Gesetz zu ermöglichen. Im Herren⸗
hause begegnete der Entwurf ebenfalls grundsätzlicher
Zustimmung, doch wurden bei der am 28. Juni 1897
stattfindenden Beratung einzelne Änderungen beschlossen,
die die Rücksendung der Vorlage an das Haus der Ab—
geordneten notwendig machten. Hier ist sie alsdann am
23. Juli 1897 in der Fassung, die sie im Herrenhause
erhalten hat, angenommen worden.
Die Verkündigung der Novelle, die am 19. August
1897 die Allerhöchste Sanktion erhalten hat, ist in
Stück 37 der Preußischen Gesetzsammlung erfolgt
(S. 343ff.). In demselben Stücke ist auf Grund der
dem Minister für Handel und Gewerbe durch Artikel X
der Novelle erteilten Ermächtigung der Text des Handels⸗
kammergesetzes vom 24. Februar 1870 in der Fassung,