Einleitung.

39

die ihm durch die Novelle gegeben worden ist, in fort⸗
laufender Paragraphenreihe veröffentlicht worden.
Das Gesetz hat durch die Novelle vom 2. Juni 1902
(Ges.Samml. S. 161) einen Zusatz zu 8 44 erhalten,
der sich auf den für Berlin und seine Vororte praktisch
gewordenen Fall des Nebeneinanderbestehens einer
Handelskammer und einer kaufmännischen Korporation
bezieht, und über die Zuständigkeiten der beiden Ver—
tretungen in solchem Falle Bestimmung trifft.
Im Bestande der Handelskammern sind seit dem
Gesetz vom 19. August 1897 wieder bedeutende
AÄnderungen eingetreten. An neuen Handelskammern
sind seitdem errichtet worden:
1897 die Handelskammer in Ruhrort, die nach
der Verschmelzung der Städte Duisburg, Ruhr⸗
ort und Meiderich zu einer Gemeinde, vom
1. Januar 1906 ab mit der Handelskammer
zu Duisburg vereint worden ist:
1898 die Handelskammer in Potsdam, deren
Sitz nach Einbeziehung eines Teils der Berliner
Vororte 1903 nach Berlin verlegt worden ist,
die Handelskammer in Brandenburg, ferner
die Handelskammern in Altona und Magde—
burg, die durch Umwandlung des Kommierz-Kollegiums
 in Altona und der kaufmännischen
Korporation in Magdeburg ins Leben traten;
endlich die Handelskammer in Graudenz;
1900 die Handelskammern in Stolp und Wetzlar;