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Einleitung.

1904 die Handelskammer in Berlin;
1908 die Handelskammer in Allenstein.
Eine übersicht der gegenwärtig bestehenden Handels⸗
vertretungen und ihrer Bezirke ist unter Ziffer IV dieses
Büchleins gegeben.

5. Darstellung des Inhalts und Kritik des geltenden
Handelslammergesetzes.
Die Handelskammern sind Vertretungen des Handels
und der Gewerbe, jedoch ausschließlich des Handwerks.
Ihre Aufgabe ist eine doppelte. Sie sind einerseits
beratende Fachorgane, denen insbesondere die Unter—
stützung der Behörden in der Förderung des Handels
und der Gewerbe obliegt. Andrerseits sind sie Ver⸗
waltungsorgane, denen bestimmte Aufgaben durch ver⸗
schiedene Gesetze zugewiesen sind,) und die sich im
übrigen einen Kreis von Verwaltungsaufgaben zu Nutzen
von Handel und Gewerbe und der darin beschäftigten
Gehilfen und Lehrlinge selbsttätig schaffen können. Die
Errichtung einer Handelskammer, die der Genehmigung
des Ministers für Handel und Gewerbe unterliegt, setzt
die Äußerung eines entsprechenden Verlangens aus den
Kreisen der Beteiligten des Bezirks, für den sie geschehen
soll, voraus und ist gegen den geschlossenen Widerstand
dieser rechtlich nicht zulässig. Die Handelskammern sind
für den Bezirk, für welchen sie errichtet sind, Zwangs⸗

) Vgl. hierzu das nähere im Kommentar zu 88 38 ff.
und im Anhang, unten unter Ziff. III.