Einleitung.

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organisationen, denen sich niemand aus den in ihnen
vertretenen Erwerbszweigen entziehen kann.
In der Handelskammerorganisation finden ihre Ver—
tretung diejenigen Kaufleute und ein Handelsgewerbe
betreibenden Gesellschaften, welche einerseits im Handels⸗
oder Genossenschaftsregister eingetragen, andrerseits zur
Gewerbesteuer veranlagt sind. Für bergmännische Be—
triebe bedarf es nur der Erfüllung der letzteren Voraus⸗
setzung. Nicht in die Handelskammerorganisation ein—
bezogen sind Reichs- und Staatsbetriebe. Nur auf
Grund besonderen Antrags sind die mit einem land⸗
oder forstwirtschaftlichen Betriebe verbundenen, im Handels⸗
register eingetragenen Nebengewerbe und die landwirt⸗
schaftlichen und Handwerksgenossenschaften einzubeziehen.
Mit ministerieller Genehmigung kann die Aufnahme in
die Handelskammerorganisation durch Einführung eines
Zensus — das Erfordernis der Veranlagung zu einem
Mindestsatze der Gewerbesteuer — beschräünkt werden.
Die Zugehörigkeit zur Handelskammerorganisation
begründet das Recht, an den Handelskammerwahlen
teilzunehmen, und die Pflicht, Handelskammerbeiträge
zu entrichten. Das Wahlrecht ist von physischen Per—
sonen im allgemeinen persönlich, für Gesellschaften durch
einen gesetzlichen Vertreter auszuiben. Durch Beschluß
der Handelskammer kann eine Vertretung der Wahl⸗
berechtigten durch Prokuristen ihres Betriebs zugelassen
werden. Die Beiträge werden auf die Pflichtigen nach
dem Maßstabe der staatlich veranlagten Gewerbestener
umgelegt,. In Gemeinden, die eine besondere Gewerbe—