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Einleitung.

steuer eingeführt haben, kann durch Beschluß der Handels—
kammer mit ministerieller Genehmigung diese zum Maß⸗
stabe genommen werden.
Die Mitglieder der Handelskammer, deren Zahl
vom Minister bestimmt wird, gehen aus Wahlen hervor.
Voraussetzungen der Wählbarkeit sind deutsche Staats⸗
angehöbrigkeit, ein Alter von mindestens 25 Jahren und
die Befähigung zur Ausübung des aktiven Wahlrechts;
letzteres mit der Maßgabe, daß Prokuristen, denen die
Ausübung des aktiven Wahlrechts durch Beschluß der
Handelskammer gewährt worden ist, nicht mehr als den
vierten Teil der Mitglieder der Handelskammer aus—
machen dürfen.
Das den Wahlen zugrunde zu legende Wahlsystem
wird, vorbehaltlich ministerieller Genehmigung, von den
Handelskammern selbst bestimmt. Sie haben dabei die
Auswahl zwischen
dem allgemeinen gleichen Wahlrechte,
einem Wahlsystem unter Bildung von Wahl—⸗
abteilungen,
einem Pluralwahlsystem.
Solange solche Regelung nicht erfolgt ist, werden
die Wahlen in drei Abteilungen vollzogen, die unter
Zugrundelegung der Gewerbesteuerveranlagung zu bilden
sind, und deren jede ein Drittel der Kammermitglieder
wählt.

Die Wahlen, deren Vorbereitung der Handelskammer
und in Ermangelung einer solchen dem Regierungs⸗
Präsidenten obliegt, erfolgen nach absoluter Stimmen—