Einleitung.

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mehrheit durch geheime Abstimmung mittels Stimm⸗
zettel. Die Handelskammer kann jedoch mit ministerieller
Genehmigung ein hiervon abweichendes Wahlverfahren
beschließen.
Die Wahlen erfolgen für die Dauer von sechs
Jahren, in der Weise, daß alle zwei Jahre ein Dritteil
ausscheidet und durch Ergänzungswahlen ersetzt wird.
Für die außerhalb der regelmäßigen Ergänzung Aus—
scheidenden finden Ersatzwahlen — für die Dauer der
Wahlperiode des Ausgeschiedenen — statt. Die Mit—
gliedschaft ist eine unentgeltlich zu versehende Ehren—
stellung. Erstattet werden in beschränktem Umfange bare
Auslagen.

Durch Beschluß der Handelskammer können Stell⸗
vertreter eingeführt werden, die ebenfalls aus Wahlen
hervorgehen. Das Nähere regelt die Handelskammer.
Als Mitglieder können in der Handelskammer end—
lich früher wählbare Personen, welche die ihre Wählbar—
keit begründende Stellung oder Tütigkeit aufgegeben
haben, anciens commerçants, Aufnahme finden. Sie
werden durch Zuwahl der Kammer auf die Dauer von
drei Jahren berufen. Ihre Zahl darf den zehnten Teil
der vom Handelsminister festgesetzten Mitgliederzahl der
Handelskammer nicht übersteigen.
Die Handelskammern haben die Rechte einer juristischen
Person.

In der Regelung ihrer Geschäftsführung, einschließ—
lich des Haushaltsplans und des Kassen- und Rechnungs⸗
wesens sind sie sehr selbständig gestellt. Im Gesetze sind