Einleitung.

nur wenige Bestimmungen über die Geschäftsführung
festgelegt: über die Wahl eines Vorsitzenden, die Fassung
und die Voraussetzungen der Gültigkeit von Beschlüssen,
die Ausfertigung von Urkunden, die die Handelskammer
vermögensrechtlich verpflichten, endlich darüber, welche
Gegenstände von der öffentlichen Beratung — sofern
die Handelskammer diese überhaupt beschließt — aus—
zunehmen sind. Alle übrigen Vorschriften, die zur
Fuührung der Geschäfte erforderlich sind, trifft die Handels—
kammer selbständig. In der Feststellung ihres Haus—
haltsplanes unterliegt sie nur der Beschränkung, daß
ministerielle Genehmigung vorgeschrieben ist, wenn die
Beschaffung des Aufwandes für ein Jahr mehr als
10 v. H. der staatlich veranlagten Gewerbesteuer er—
fordert. Ihr Kassen⸗- und Rechnungswesen ordnet die
Handelskammer völlig selbstäändig. Die Einziehung
der Beiträge, die öffentliche Lasten sind, haben auf
Wunsch der Handelskammer die Gemeinden und Guts—
bezirke gegen eine Vergütung von höchstens 3 v. H. der
eingezogenen Beiträge zu bewirken.
Bei der Umlegung der Beiträge kann zur Deckung
der Kosten von Anstalten, Anlagen und Einrichtungen,
die für einzelne Teile des Handelskammerbezirks oder
für einzelne Betriebszweige ausschließlich bestimmt sind
oder ihnen vorzugsweise zugute kommen, mit ministe⸗
rieller Genehmigung eine Vorausbelastung der Bei—
tragspflichtigen dieser Bezirksteile oder Betriebszweige
eintreten, wofür ihnen alsdann eine besondere Vertretung
in der Verwaltung solcher Einrichtungen zu gewähren ist.