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Handelskammergesetz.

Ist es hiernach zweifellos, daß die Handelskammern
und ebenso die kaufmännischen Korporationen — nicht
allein den Handel und feine Nebengewerbe, sondern auch
die Güter erzeugenden Gewerbe vertreten, so findet ihre
Zuständigkeit doch darin eine Schranke, daß die handwerks—
mäßige Betriebsform in die Handelskammerorganisation
nicht einbezogen ist. Das Handwerk ist in Preußen und
spüter im Reiche als felbständiger, in sich abgeschlossener
Berufsstand angesehen und in den besonderen Formen
der Innungen und der Handwerkskammern organifiert
worden.
Auch der Kleinhandel der sogenannten Minderkauf⸗
leute findet in den Handelskammern keine Vertretung.
Vgl. hierzu 83 und iunsbesondere die Aum. 5 zu 83.
2. Im 8 1 find die Handelskammern vornehmlich
als beratende Fachorgane gekennzeichnet. Nach den
Motiven des Gesetzes von 1870 sollte der Schwerpunkt
ihrer Wirksamkeit in der Vermittlung der Beziehungen
zwischen dem Handelsstande und der Staatsregierung
liegen (S. 14 a. a. O.), und in dem Kommisfsionsberichte
vom 14. Februar 1869 wurden als die beiden Anfgaben
der Handelskammern bezeichnet: erstens die statistische —
die Schilderung der vorhandenen Zustände — und
zweitens die konsultative — die Erstattung von Gut—
achten (S. 19 daselbst). Verwaltungsaufgaben wurden im
Gesetze von 1870 den Handelskammern nur insoweit
zugewiesen, als ihnen die Ernennung der Handelsmakler
übertragen wurde (5 33, jetzt 8 40): ferner konnten nach
334 jetzt 8 41 Börsen und andere für den Handelsverkehr
bestehende öffentliche Anstalten unter ihre Aufsicht gestellt
werden. In der Praxis haben sich die Handelskammern
nicht auf diese und die ihnen in einigen späteren
Gesetzen übertragenen Verwaltungsaufgaben beschränkt,
sondern auch auf anderen Gebieten eine verwaltende
Tätigkeit entfaltet, insbesondere auf dem Gebiete des
gewerblichen und kaufmännischen Unterrichts. Obschon