Bestimmung u. Errichtung der Handelskanmmern. 81. 537

mittelbar, für die Handel- und Gewerbetreibenden ihres
Bezirks von Bedeutung ist. In der Praxis haben denn
auch die Handelskammern häufig nicht nur zu Fragen all—
gemeinen Inhalts, die Handel und Gewerbe im ganzen
Reiche gleichmäßig berührten, sondern auch zu Anregungen,
die in tatsächlichen Vorkommnissen anderer Kammern ihren
Grund hatten, Stellung genommen. Wertvoll ist solche
Stellungnahme freilich in der Regel nur dann, wenn die
Handelskammer in den Verhältnissen ihres Bezirks ge—
nuügende Unterlagen für ihr Urteil findet. Der Brauch,
daß Vorstellungen einer Handelskammer den Schwester⸗
kammern zur Unterstützung mitgeteilt und von vielen ohne
weitere Nachprüfung und jedenfalls ohne Beibringung wei⸗
teren Materials unterstützt werden, ist nicht unbedenklich 3
er führt dazu, daß die berufenen Stellen der Staatsver—
waltung gegen derartige Masseneingaben abgestumpft werden,
und diese au Bedeutung auch dann einbüßen, wenn es sich
um allgemeine, die Gefamtinteressen von Handel und In—
dustrie berührende Angelegenheiten handelt.
5. Der Regierungsentwurf (1868) sprach hier von
Provinzial- und Zentral behörden. In der Kommission
des Abgeordnetenhauses wurde dafür die gegenwaͤrtige all⸗
gemeinere Fassung eingesetzt, um zum Ausdruck zu bringen,
daß „der Wechselverkehr der Handelskammern mit allen
Behörden, mit den höheren, mittleren und unteren, mit
Staats- und Gemeindebehörden, soweit und weil alle diefe
mit Angelegenheiten der Gewerbe⸗ und Handelsverwaltung
befaßt sind, als zuläsffig und wünschenswert hervortrete
(J. Kommissionsbericht S. 5.) Die Berechtigung der Han—
delskammern, mit den Behörden in unmittelbare Verbindung
zu treten, erstreckt sich nicht allein auf die Preußischen Be⸗
hörden, sondern ist auch, ohne daß dem von den Aufsichts⸗
instanzen entgegengetreten worden ist, den Reichsbehörden
gegenüber in Anspruch genommen worden. Zu beachten
für den Verkehr mit den Zentralbehörden ist die Bestim—
mung des 8 36 Abs. IHI des Gesetzes.