Bestimmuung u. Errichtung der Handelskammern. FJ. 59

Dem Rechte der Handelskammer, den Behörden Vor—
schläge und Anträge zu unterbreiten, steht eine gesetzliche
Pflicht dieser, die Vorschläge und Anträge zu berückfichtigen,
nicht gegenüber. Ebensowenig besteht für die Regierung
die Verpflichtung, vor gesetzgeberischen Maßnahmen oder
fonstigen Anordnungen auf dem Gebiete des Handels und
der Gewerbe die Handelskammern zu hören. Die gesetz—
liche Begründung einer entsprechenden Pflicht der Regierung
wird von den Handelskammern seit lange angeftrebt;
bisher ohne Erfolg, und es ist auch nicht zu verkennen,
daß einer folchen Bestimmung nicht nur staatsrechtliche,
sondern auch praktische Bedenken entgegenstehen, indem der
an fich schon schwerfällige Apparat der Gesetzgebung dadurch
noch weitere Hemmnisse erfahren würde. Übrigens ist es
Brauch, bei gesetzgeberischen Maßnahmen, die fuͤr Handel
und Gewerbe von Bedeutung sind, den Handelskammern
teils durch unmittelbare Anfrage, teils durch frühzeitige
Veröffentlichung des Gesetzentwurfs oder seiner Grundzüge
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
7. In betreff der den Handelskammern staatsrechtlich
zuzuweisenden Stellung, insbesondere in der Richtung, ob
sie als Behörden anzusehen seien, ist folgendes zu be—
merken:
Für das Preußische Staatsrecht besteht weder eine
gesetzliche Umgrenzung des Begriffs der Behörde, noch hat sich
eine allgemein maßgebende Anschauung über den Inhalt
dieses Begriffs in der Praxis herausgebildet. Sicher ist
nur das eine, daß nach Preußischem Staatsrechte nicht
nur zwischen Behörden und rein privaten Organen, wie
Vorstünden einer Handelsgesellschaft u. a., zu unterscheiden
ist, sondern noch ein Zwischenglied anerkannt wird, dem
Staate untergeordnete Kollegien und Korpo—
rattonen ohne Behördenstellung (vgl. 5 69 A.L.R. M 10).
Die auf Französischen Verordnungen beruhenden
Rheinischen Rats- und Handelskammern waren lediglich als
Vertretungen des Gewerbe- und Handelsstandes gedacht.