Bestimmung u. Errichtung der Handelskammern. FJ. 61

wurf ihnen beilegt, bleiben und nicht zu Behörden gemacht
werden.

Dieser Standpunkt ist demnächst auch in der Ver—
waltung betätigt worden. Im Jahre 1861 entschied der
Handelsminister, daß die Handelskammern, den Grund—
sätzen der Berordnung vom 11. Februar 1848 gemäß,
Organe des Handelsftandes, nicht aber Königliche Be—
hörden seien, und deshalb die von einer Handelskammer
angenommene Führung des Prädikats Königlich, sowie
die Führung des Koͤniglichen Adlers im Siegel der
Handelskammern unzulässig sei. Nachdem der letztere Teil
dieser Verfügung zu lebhaften Vorstellungen verfchiedener
Handelskammern Anlaß gegeben hatte, erbat und erhielt
der Handelsminister durch Kabinettsorder vom 12. April
1862 die Allerhöchste Ermächtigung dazu, den Handels—
kammern und kaufmaännischen Korporationen die Erlaubnis
zur Führung des heraldischen Adlers im Siegel auf deren
Ersuchen zu erteilen. Eine Anderung in der staatsrecht⸗
lichen Stellung der Handelskammern ist durch diese Kabinetts⸗
order, die gerade auf der Voraussetzung beruhte, daß die
Handelskammern keine Behörden seien, nicht eingetreten.
Auch im Gesetze von 1870 sind die Handelskammern
als Behörden nicht bezeichnet, noch sind sie bei den dem
Gesetze vorausgehenden Verhandlungen als solche angesehen
worden. In dem Kommissionsberichte C. Bericht S. 9)
sind fie gekennzeichnet als durch besondere gesetzliche An⸗
ordnungen begründete, vom Staate ausdrücklich anerkannte,
auf der Beitragspflicht der Beteiligten beruhende Organe
mit beratender Stimme für die Wahrnehmung der Be—
dürfnisse des Handels- und der verwandten Gewerbe“. Im
Verlauf der Kommissionsberatung berief fich der Regierungs—
vertreter für das Erfordernis landesherrlicher Genehmigung
der Errichtung einer Handelskammer auf den halb—
behördlichen Charakter der Institution (. Bericht S. 7).
Im Verwaltungswege sind wiederholt Entscheidungen
getroffen worden, in denen auf die staatsrechtliche Stellung