Bestimmung u. Errichtung der Handelskammern. FS1. 63

frankierten dieustlichen Briefsendungen mit dem Vermerk
„Portopflichtige Dienstsache“ zu versehen, mit der Wirkung,
daß die so bezeichneten und mit dem Siegel oder Stempel
der Handelskammer versehenen Sendungen vom Zuschlags—
porto befreit sind (MBl. d. H. u. GVB. 1904 S. 28). Da
eine derartige Berechtigung nach der Bekanntmachung des
Generalpostamts vom 28. November 1871 nur den öffent—
lichen Behörden, Beamten und Geistlichen eingeräumt ist,
ergibt sich, daß die Handelskammern in Beziehung auf ihre
Briefsendungen als öffentliche Behörden angesehen werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich mehrfach mit der
staatsrechtlichen Stellung der Handelskammern beschäftigt,
ohne ihnen allgemein die Eigenschaft von Behörden zuzu—
erkennen. Es hat zwar entschieden, daß bei einer Ver—⸗
waltungsstreitsache, in welcher eine Handelskammer unterlag,
gemäß 8 107 Ziffer 1 des Landesverwaltungsgesetzes von
der Erhebung eines Pauschquantums (als Kosten des Ver⸗
fahrens) abzusehen sei, „weil die beklagte Handelskammer
— im Sinne des 8 107 Nr. 1a. a. O. — immerhin als
eine öffentliche Behörde angesehen werden darf“, dabei jedoch
ausdrücklich hinzugefügt: „in weiterem Umfange wird damit
die bestrittene Frage der den Handelskammern zukommenden
rechtlichen Stellung nicht berührt“ (Entscheid. Bd. I12 S. 358).
In einer andern Entscheidung (Bd. 19 S. 62), in der es
fich um die Frage handelt, ob ein Handelskammersekretär
mittelbarer Staatsbeamter sei, ist ausgeführt, „daß die
Handelskammern vom Staate zur Erfüllung seiner Auf—
gaben berufene — teils konsultative, teils sonst mitwirkende
— Hilfsorgane“ seien, daß sie in mehrfachen Beziehungen
„eine ihnen vom Staate übertragene Autorität mit amt—⸗
lichem Charakter bekleiden“ und daß sie demzufolge ‚den im
869 10 AvR. erwähnten, dem Staate untergeordneten
Kollegien oder Korporationen beizuzählen“ seien, deren Be—
amte mittelbare Staatsbeamte sind. „Behörden
freilich,““ so ist in dieser Entscheidung bemerkt, — „im
vollen Sinne des Wortes mögen die Handelskammern nicht