64

Handelskammergesetz.

sein, obschon die Allerhöchste Verordnung wegen Anordnung
eines Handelsrats usw. vom 7. Juni 1844 sich sogar
dieses Ausdruckes bedient (s. hierzu S. 60).
Endlich hat das Kammergericht in einer Grundbuchsache
anm 12. September 1903 ausgeführt, der Handelskammer
könne der Charakter einer öffentlichen Behörde nicht voll—
ständig und nicht in allen Beziehungen abgesprochen werden;
sie seien innerhalb des ihnen zugewiesenen Wirkungs- und
Tätigkeitskreises als öffentliche Behörden anzusehen.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß
den Handelskammern die Eigenschaft einer Behörde weder
durch Gesetz, noch im Verwaltungswege, noch in der Recht⸗
sprechung des Oberverwaltungsgerichts uneingeschränkl zu⸗
erkannt worden ist. Im allgemeinen und grundfätzlich wird
ihuen diese Eigenschaft vielmehr abgesprochen und nur für
einzelne Gebiete ist, um den Handelskammern die mil der
Behördenstellung verbundenen Vorteile zuzuweisen, aner—
kannt worden, daß sie in Beziehung darauf als Behörden
angesehen werden können.
Die gelegentlich hervortretenden Bestrebungen, den
Handelskammern den Behördencharakter uneingeschränkt zu
verleihen, haben ihren Grund in der ständigen Sieigerung
der ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben, die zumeift
auf öffentlich-rechtlichem Gebiete liegen und für sie vielfach
eine obrigkeitliche Stellung begründen. Da diese Aufgaben
derart sind, daß sie den Wirkungskreis einer Behörde aus—⸗
machen könnten, und einzelne von ihnen, wie die unmittel—
—DDD— Behörden, wie
den Handelskammern übertragen werden können,“) so würde

) Das Börsengesetz bezeichnet die mit der unmittelbaren
Aufsicht über die Börsen betrauten Organe, also auch die
Handelskammern, als Börsenauffichtsbehörden (Motive
S. 21, 8 8, 8 632), ohne daß es seine Absicht gewesen wäre,
dadurch die Frage der behördlichen Stellung der Handels—