Bestimmung u. Errichtung der Handelskammeru. F1. 65

es staatsrechtlich angängig sein, den letzteren die Eigenschaft
von Behörden beizulegen. Eine Notwendigkeit hierzu
ist indessen aus den obrigkeitlichen Aufgaben der Handels—
kammern nicht herzuleiten, da es nicht ausgeschlossen ist,
daß obrigkeitliche Aufgaben an Organe übertragen werden,
welche nicht Behörden oder Beamte sind.*)
Praktische Erwägungen sprechen mehr gegen als für
die Ausstattung der Handelskammern mit Behoͤrdencharakter.
Die mit diesem verbundenen Vorteile sind den Handels⸗
kammern nach und nach — zuletzt noch in der Zulassung
des Vermerks, portopflichtige Dienstsache“ für ihre dienstlichen
 Sendungen — zuteil geworden. Die Gefahr aber,
die für die Handelskammern aus ihrer Anerkennung als
Behörden erwachsen würde, liegt darin, daß sie durch eine
Einbeziehung in den Behördenorganismus des Staates in
ihrer Unabhängigkeit Einbuße erleiden könnten. Es wäre
kaum zu vermeiden, daß das staatliche Aufsichtsrecht gegen⸗
über Behörden schärfer und in bureaukratischeren Formen
gehandhabt werden würde als gegenüber Organen, die
nach ihrer staatsrechtlichen Stellung in erster Linie Ver—
tretungen freier Berufsstände darstellen. Und nicht minder
wäre zu besorgen, daß die Handelskammern durch ihre Stellung
als Behörden dazu gelangen könnten, gegenüber den von
ihnen vertretenen Berufsstünden das autoritative Moment
mehr als erwünscht herauszukehren.
Nach Ansicht des Verfassers werden hiernach die Handels—
kammern gut daran tun, sich mit der ihnen gegenwärtig

kammern zu entscheiden. Eine solche Entscheidung würde
auch außerhalb der Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung ge—
legen haben.
Die nach 8 24 Abf. IV der Gewerbeordnung zu
bewirkende polizeiliche Abnahme von Dampfkesseln z B.
erfolgt in Preußen unbedenklich durch die Ingenieure der
Kesselüberwachungsvereine, welche ebensowenig Beamte,. wie
diese Vereine Behörden sind.
Lusensky, Handelskammergefetz. 2. Aufl.