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Handelskammergesetz.

zugewiesenen Stellung als dem Staate untergeordnete
Kollegien und Korporationen zu begnügen und eine
Anerkennung als Behörden nicht anzustreben.

82.

I1. Die Errichtung einer Handelskammer unterliegt
der Genehmigung des Ministers für Handel und
Gewerbe.n⸗
IJ. Bei Erteilung dieser Genehmigung wird zu—
gleich über die Zahl der Mitglieder und, wenn die
Errichtung für einen über mehrere Orte sich erstrecken⸗
den Bezirk erfolgt, über den Sitz der Handels—
kammer Bestimmung getroffen.?*
1. Das Gesetz enthält keine Vorschriften darüber, in
welcher Weise bei der Errichtung einer Handelskammer
vorzugehen ist, insbesondere nicht darüber, von wem
und in welcher Form ein entsprechender Beschluß zu
fassen ist, und nach welchen Grundsätzen der Minister
für Handel und Gewerbe bei der Entscheidung über die
Genehmigung zu verfahren hat. In der praktischen
Handhabung der obigen Bestimmung sind im allgemeinen
folgende Gesichtspunkte beachtet worden:
a) Vorausfetzung ist, daß der Wunsch nach Errichtung
einer Handelskammer für einen Ort oder einen weiteren
Bezirk aus dem Kreise der in der Handelskammer zu
verlretenden Berufsstände dieses Orts oder Bezirks den
Behoͤrden gegenüber zum Ausdruck gelangt. Es ist nicht
notwendig, daß die erste Anregung aus diesen Berufs—
staͤnden selbst hervorgegangen ist; sie kann auch von den
Behoͤrden gegeben fein.
b) Ist ein solcher Wunsch zur Kenntnis der Be—
hörden gelangt, so pflegt das weitere Verfahren von
ihnen geleitet zu werden. Wenn die Anregung zu
weiterer Verfolgung geeignet erscheint, wird den be—