Bestimmung u. Errichtung der Handelskammern. 82. 67

telligten Kaufleuten und Gewerbetreibenden Gelegenheit
gegeben, zur Frage der Errichtung einer Handelskammer
Stellung zu nehmen: meist in der Weise, daß die örtlichen
oder Kreisbehörden die beteiligten Personen zu einer Ver—
sammlung einladen, in der die Angelegenheit erörtert wird.
e) Auf Grund des Ergebnifsses dieser Verhandlungen
macht fich der Minister für Handel und Gewerbe darüber
schlüssig, ob die Erxrichtung der Handelskammer zu ge—
nehmigen sei. An Mehrheitsbeschlüsse der Beteiligien ist
er dabei nicht gebunden; er ist ebensowohl befugt, die
Errichtung der Kammer zu genehmigen, wenn die Mehrheit
der Beteiligten fich ablehnend verhalten hat, wie berechtigt,
die Genehmigung entgegen dem Wunsche der Mehrheit zu
versagen. In früheren Zeiten ist die beantragte ministerielle
Genehmigung zur Errichtung einer Handelskammer fast aus—
nahmslos erteilt worden; seit einer Reihe von Jahren wird
indessen Gewicht darauf gelegt, daß Handelskammern nur
für solche Bezirke errichtet werden, die infolge ihrer räum⸗
lichen Ausdehnung oder ihrer gewerblichen und kommer⸗
ziellen Entwicklung einerseits bedeutendere Mittel aufbringen
können, andererfeits Gewähr dafür bieten, daß sich in ihnen
eine genügende Anzahl von Persönlichkeiten findet, die nach
Bildung und sachlichem Verständnisse zu Handelskammer⸗
mitgliedern geeignet sind. Wo diese Voraussetßungen nicht
zutrafen, sind Anträge auf Errichtung einer Handelskammer
neuerdings abgelehnt worden. Ju einem amilich veröffent⸗
lichten Spezialerlasse vom 14. Februar 1899 hat der Handels⸗
minister den Grundsatz aufgestellt, daß eine ausreichende
Leistungsfähigkeit nach den bisherigen Erfahrungen nur
angenommen werden kann, wenn die staatlich veranlagte
Gewerbesteuer der Wahlberechtigten, welche mit Zuschlägen
für die Zwecke der Handelskammer belegt werden darf,
mindestens 100000 Mk. erreicht: die Errichtung einer
Handelskammer, deren Steuerkraft unter dieser Grenze
bleibe, könne nur in besonders gearteten Ausnahmefaͤllen
ins Auge gefaßt werden.