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Handelskammergesetz.

2. Bei der Erweiterung von Handelskammern wird
im wesentlichen nach gleichen Grundsätzen verfahren,
wie bei der Neuerrichtung. Vorausfetzung ist auch hier
die Äußerung eines entsprechenden Wunsches aus den
Kreisen der Beteiligten: sei es seitens der Handels—
kammer, sei es von Interessenten der Gebietsteile, deren
Anschluß gewünscht wird. Vor der Entscheidung des
Ministers wird allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellung—
nahme gegeben, insbesondere den Handel- und Gewerbe—
treibenden der anzuschließenden Gebiete. Was die Ent—
scheidung des Ministers betrifft, so führte nach dem LI.
Kommissionsberichte (S. 4) der Regierungsvertreter aus,
daß „die Ansicht der Mehrheit möglichst zu berücksichtigen“
sein werde, „wenn diese auch nicht unbedingt entscheidend sein
könne. Keinesfalls liege es in der Absicht, einer Handels⸗
kammer Gebietsteile zuzuweisen, in denen der Widerstand
gegen diese Zuweisung so stark sei, daß ein gedeihliches Zu—
sammenwirken in der Handelskammer nicht zu erwarten sei.“
Auch die Ausscheidung einzelner Gebietsteile aus
einer Handelskammer wird sich in ähnlicher Weise zu voll—
ziehen haben. Der Wunsch nach einer solchen Anderung
ist von den Beteiligten (der Handelskammer oder von
Interessenten der auszuscheidenden Teile) auszusprechen.
Alsdann erfolgt die Anhörung der Beteiligten, insbesondere
auch der Handel- und Gewerbetreibenden der auszuscheidenden
Gebiete und daraufhin die Entscheidung des Ministers.
Wegen der Auflösung von Handelskammern vgl. 8 43
Absatz II.
3. Von dem Minister für Handel und Gewerbe, der dabei
an Wünsche oder Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist.
4. Bei der Beratung der Novelle in der Kommission
wurde die Frage erörtert, ob eine Handelskammer Sitzungen
auch außerhalb ihres Sitzes abhalten dürfe. Der Regierungs—
kommissar bejahte diese Frage, da das Gesetz keine Hand⸗
habe biete, einer Handelskammer Sitzungen außerhalb
ihres Sitzes zu untersagen (III. Kommissionsbericht S. 5).